Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme. 7.1 Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter nach § 66 TKG und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. 7.2 Die Osterholzer Stadtwerke tragen im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen auf Wunsch die ihm durch die Osterholzer Stadtwerke zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von den Osterholzer Stadtwerken zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. 7.3 Bei Kündigung des Telefonievertrages mit den Osterholzer Stadtwerken bestätigen die Osterholzer Stadtwerke die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine (1) Woche vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so sind die Osterholzer Stadtwerke berechtigt, diese Nummer a) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock von den Osterholzer Stadtwerken zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben, b) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu den Osterholzer Stadtwerken gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurückzugeben. Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter können die Osterholzer Stadtwerke ein Entgelt erheben.
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Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme. 7.1 10.1 Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen Maßnah- men oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter nach § 66 TKG und den der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
7.2 10.2 Die Osterholzer Stadtwerke tragen teutel trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen technischen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen § 46 Abs. 1 TKG auf Wunsch die ihm durch die Osterholzer Stadtwerke teutel zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von den Osterholzer Stadtwerken der teutel zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den amtlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur.
7.3 10.3 Bei Kündigung des Telefonievertrages mit den Osterholzer Stadtwerken bestätigen der teutel bestätigt die Osterholzer Stadtwerke teutel die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine (1) Woche vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so sind ist die Osterholzer Stadtwerke teutel berechtigt, diese Nummer
a) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock von den Osterholzer Stadtwerken durch die teutel zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben,
b) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters Telekommunikations- anbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu den Osterholzer Stadtwerken zur teutel gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurückzugeben. .
10.4 Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter können kann die Osterholzer Stadtwerke teutel ein Entgelt erheben.
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Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme. 7.1 11.1 Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter nach § 66 TKG und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
7.2 11.2 Die Osterholzer Stadtwerke tragen SOCO trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen auf Wunsch die ihm durch die Osterholzer Stadtwerke SOCO zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte „mitgebrachte“ Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von den Osterholzer Stadtwerken der SOCO zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den amtlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur.
7.3 11.3 Bei Kündigung des Telefonievertrages mit den Osterholzer Stadtwerken bestätigen Telefonvertrages bestätigt die Osterholzer Stadtwerke SOCO die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine (1) Woche vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so sind ist die Osterholzer Stadtwerke SOCO berechtigt, diese Nummer
a) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock von den Osterholzer Stadtwerken der SOCO zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben,
b) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu den Osterholzer Stadtwerken der SOCO gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurückzugeben. .
11.4 Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter können kann die Osterholzer Stadtwerke SOCO ein Entgelt gemäß Preisliste erheben.
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Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme. 7.1 10.1 Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur Bundesnetz- agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter nach § 66 TKG und den der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
7.2 10.2 Die Osterholzer Stadtwerke tragen teutel trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen technischen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen § 46 Abs. 1 TKG auf Wunsch die ihm durch die Osterholzer Stadtwerke teutel zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von den Osterholzer Stadtwerken der teutel zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen mitneh- men kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den amtlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur.
7.3 10.3 Bei Kündigung des Telefonievertrages mit den Osterholzer Stadtwerken bestätigen der teutel bestätigt die Osterholzer Stadtwerke teutel die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer neu er Kommunikationsanbieter spätestens eine (1) Woche vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so sind ist die Osterholzer Stadtwerke teutel berechtigt, diese Nummer
a) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock von den Osterholzer Stadtwerken durch die teutel zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben,
b) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu den Osterholzer Stadtwerken zur teutel gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurückzugeben. .
10.4 Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter können kann die Osterholzer Stadtwerke teutel ein Entgelt erheben.
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Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme. 7.1 35.1. Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummern- gebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten erteilen Endnutzern vor und wäh- rend des Anbieterwechsels ausreichende Informationen. Der aufnehmende und der
35.2. Die Anbieter müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Anbieters gegenüber dem Endnutzer nicht unterbrochen wird, bevor die ver- traglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Endnutzer verlangt dies. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Akti- vierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 2 entsprechend.
35.3. Der abgebende Anbieter hat ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gegenüber dem Endnutzer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte nach Vertragsende um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Ver- zögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter hat im Falle des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber dem Endnutzer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen. Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung gegenüber dem Endnutzer entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.
35.4. Wird der Dienst des Endnutzers bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Endnutzer vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat die Verzöge- rung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abge- benden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der End- nutzer hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschul- dete Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anwendbar.
35.5. Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommuni- kationsdienste müssen sicherstellen, dass Endnutzer auf Antrag die ihnen zugeteilte Ruf- nummer beibehalten können (Rufnummernmitnahme). Ist für die Rufnummernmitnahme eine Portierung notwendig, können Rufnummern unabhängig von dem Anbieter, der den Dienst erbringt, wie folgt portiert werden:
a) im Falle geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
b) im Falle nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort. Die Sätze 1 und 2 gelten nur innerhalb der Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche, die für einen be- stimmten Dienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Portierung von Rufnummern für Sprachkommunikationsdienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
35.6. Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommuni- kationsdienste stellen sicher, dass Endnutzer, die einen Vertrag kündigen, die Rufnummern- mitnahme nach Absatz 5 bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen können. Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem End- nutzer vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mit- nahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Endnutzer von dem Anbieter, der die Verzögerung zu ver- treten hat, eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung verlan- gen; § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG ist entsprechend anwendbar.
35.7. Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter nach § 66 TKG und den der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
7.2 Die Osterholzer Stadtwerke tragen im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen auf Wunsch die ihm durch die Osterholzer Stadtwerke zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von den Osterholzer Stadtwerken zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann.
7.3 35.8. Bei Kündigung des Telefonievertrages Telefonvertrages mit den Osterholzer Stadtwerken bestätigen die Osterholzer Stadtwerke SWP bestätigt SWP die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter Anbieter spätestens eine (1) Woche vor bis zum Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so sind die Osterholzer Stadtwerke ist SWP berechtigt, diese Nummer
a) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock von den Osterholzer Stadtwerken SWP zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden nach einer Sperrfrist von sechs Monaten zu vergeben,
b) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters Telekommuni- kationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu den Osterholzer Stadtwerken SWP gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurückzugeben.
35.9. Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter können die Osterholzer Stadtwerke kann SWP ein Entgelt erheben, wenn dieses in der Preisliste geregelt ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Multimediadienste
Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme. 7.1 35.1. Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten erteilen Endnutzern vor und während des Anbieterwechsels ausreichende Informationen. Der aufnehmende und der abgebende Anbieter sowie die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dabei zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Rufnummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.
35.2. Die Anbieter müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Anbieters gegenüber dem Endnutzer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Endnutzer verlangt dies. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 2 entsprechend.
35.3. Der abgebende Anbieter hat ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gegenüber dem Endnutzer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte nach Vertragsende um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter hat im Falle des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber dem Endnutzer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen. Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung gegenüber dem Endnutzer entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.
35.4. Wird der Dienst des Endnutzers bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Endnutzer vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anwendbar.
35.5. Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste müssen sicherstellen, dass Endnutzer auf Antrag die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Rufnummernmitnahme). Ist für die Rufnummernmitnahme eine Portierung notwendig, können Rufnummern unabhängig von dem Anbieter, der den Dienst erbringt, wie folgt portiert werden:
a) im Falle geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
b) im Falle nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort. Die Sätze 1 und 2 gelten nur innerhalb der Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche, die für einen bestimmten Dienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Portierung von Rufnummern für Sprachkommunikationsdienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
35.6. Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste stellen sicher, dass Endnutzer, die einen Vertrag kündigen, die Rufnummernmitnahme nach Absatz 5 bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen können. Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Endnutzer von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung verlangen; § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG ist entsprechend anwendbar.
35.7. Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter nach § 66 TKG und den der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
7.2 Die Osterholzer Stadtwerke tragen im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen auf Wunsch die ihm durch die Osterholzer Stadtwerke zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von den Osterholzer Stadtwerken zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann.
7.3 35.8. Bei Kündigung des Telefonievertrages Telefonvertrages mit den Osterholzer Stadtwerken bestätigen die Osterholzer Stadtwerke SWOM bestätigt SWOM die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter Anbieter spätestens eine (1) Woche vor bis zum Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so sind die Osterholzer Stadtwerke ist SWOM berechtigt, diese Nummer
a) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock von den Osterholzer Stadtwerken SWOM zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden nach einer Sperrfrist von sechs Monaten zu vergeben,
b) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu den Osterholzer Stadtwerken SWOM gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurückzugeben.
35.9. Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter können die Osterholzer Stadtwerke kann SWOM ein Entgelt erheben, wenn dieses in der Preisliste geregelt ist.
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Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme. 7.1 10.1. Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter nach § 66 108 TKG und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
7.2 10.2. Die Osterholzer Stadtwerke tragen Tegro trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen auf Wunsch die ihm durch die Osterholzer Stadtwerke Tegro zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte „mitgebrachte“ Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von den Osterholzer Stadtwerken der Tegro zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den amtlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur.
7.3 10.3. Bei Kündigung des Telefonievertrages mit den Osterholzer Stadtwerken bestätigen Telefonvertrages bestätigt die Osterholzer Stadtwerke Tegro die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine (1) Woche vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so sind ist die Osterholzer Stadtwerke Tegro berechtigt, diese Nummer
Nummer a) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock von den Osterholzer Stadtwerken der Tegro zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben,
, b) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu den Osterholzer Stadtwerken der Tegro gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurückzugeben. Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter können die Osterholzer Stadtwerke ein Entgelt erheben.
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Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme. 7.1 9.1 Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen BNetzA gegenüber dem Anbieter nach § 66 TKG und den der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
7.2 Die Osterholzer Stadtwerke tragen 9.2 epcan trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen technischen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen auf Wunsch die ihm durch die Osterholzer Stadtwerke epcan zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte „mitgebrachte“ Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von den Osterholzer Stadtwerken epcan zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den amtlichen Vorgaben der BNetzA.
9.3 Damit im Falle eines Anbieterwechsels bzw. der Rufnummernmitnahme die Leistung nicht oder nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen wird, müssen nachfolgende Voraussetzungen vorliegen: Der Vertrag mit der epcan muss fristgerecht gegenüber der epcan gekündigt werden. Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte Anbieterwechselauftrag muss mit den vollständig ausgefüllten Angaben spätestens sieben Werktage (montags bis freitags) vor dem Datum des Vertragsendes bei der epcan eingehen. Zur Einhaltung der Fristen sind vom Kunden zusätzlich die vom aufnehmenden Anbieter vorgegebenen Fristen zu beachten.
7.3 9.4 Bei Kündigung des Telefonievertrages Telefonvertrages mit den Osterholzer Stadtwerken bestätigen die Osterholzer Stadtwerke epcan bestätigt epcan die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine (1) Woche vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so sind die Osterholzer Stadtwerke ist epcan berechtigt, diese Nummer
a) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock von den Osterholzer Stadtwerken epcan zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden nach einer Sperrfrist von 65 Arbeitstagen zu vergeben,
b) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu den Osterholzer Stadtwerken epcan gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurückzugeben. .
9.5 Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter können die Osterholzer Stadtwerke kann epcan ein Entgelt erheben.
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