Betrieb von Sonderdiensten Musterklauseln

Betrieb von Sonderdiensten. Grundsätzlich ist der Betrieb von Sonderdiensten, wie z. B. Alarmmeldungen an Leitstellen, Hausnotrufe, EC-Cash-Terminals, an dem von der net services bereit gestellten Anschluss möglich und zulässig. Der Betrieb sowie die Funktionsfä- higkeit solcher Sonderdienste werden von der net services nicht gewährleistet, da diese nicht Teil des Leistungsumfanges vom Anschlussvertrag sind. Für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit solcher Sonderdienste muss der Kunde ein gesondertes Vertragsverhältnis mit dem Anbieter abschließen. Je nach An- forderung und Spezifikation des Sonderdienstes kann es zu Einschränkungen beim Betrieb des Anschlusses der net services kommen. Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Sonderdienstes obliegt dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter des Sonderdienstes.
Betrieb von Sonderdiensten. Der Betrieb von Sonderdiensten, wie z. B. Aufzugsnotrufe, Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen, Haus- notrufe und EC-Cash gehört nicht zum Leistungsumfang des Anschlussvertrages mit SWU TeleNet. SWU TeleNet GmbH, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxx, Telefon 0000 000 -2820, Telefax 0000 000-0000, E-Mail xxxxxxx@xxx.xx LB SWU TeleNet Telefon, Stand: 01.10.2022 SWU TeleNet kann deshalb den Betrieb und die Funktionsfähigkeit eines Sonderdienstes nicht ge- währleisten. Der Kunde muss ein gesondertes Vertragsverhältnis mit dem Anbieter des Sonderdiens- tes abschließen. Aufgrund technischer Spezifikation oder Anforderungen des jeweiligen Sonderdiens- tes können Einschränkungen beim Betrieb am Anschluss der SWU TeleNet bestehen. Die Sicherstel- lung der Funktionsfähigkeit des Sonderdienstes obliegt dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter des Sonderdienstes.
Betrieb von Sonderdiensten. Grundsätzlich ist der Betrieb von Sonderdiensten, wie z.B. Alarmmeldungen an Leitstellen, Hausnotrufe, EC-Cash-Termi- nals, an dem von der SVO bereit gestellten Anschluss möglich und zulässig. Der Betrieb sowie die Funktionsfähigkeit solcher Sonderdienste werden von der SVO nicht gewährleistet, da diese nicht Teil des Leistungsumfanges des Anschlussvertrags sind. Für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit solcher Sonderdienste muss der Kunde ein gesondertes Vertragsver- hältnis mit dem Anbieter abschließen. Je nach Anforderung und Spezifikation des Sonderdienstes kann es zu Einschränkungen beim Betrieb des Anschlusses der SVO kommen. Die Sicherstel- lung der Funktionsfähigkeit des Sonderdienstes obliegt dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter des Sonderdienstes.
Betrieb von Sonderdiensten. Sonderdienste und deren Betrieb gehören nicht zum Leistungsumfang der SOCO und des Anschlussvertrags. Der Betrieb von Sonderdiensten, wie z.B. Telefax, Aufzugsnotrufe, Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen, Hausnotrufe und EC-Cash, ist am überlassenen Anschluss aber grundsätzlich möglich, soweit im jeweiligen Einzelfall des Kunden, entsprechende Dienste insbesondere bereits aus technischer und nachweisbarer Sicht, seitens SOCO nicht angeboten werden können. Es gelten ausschließlich die einzelvertraglichen Regelungen zwischen dem Kunden und dem Anbieter des Sonderdienstes. Die Sicherstellung der Funktionalität des Sonderdienstes obliegt also dem Kunden und dem Anbieter des Sonderdienstes.

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  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.