Rückholung. 5.1. Wird der Leistungserbringer vom Versicherten (Angehörigen / Betreuer) oder von der AOK Bayern informiert, dass die Verwendungsgründe weggefallen sind, ist - soweit noch nicht ge- schehen - ein Rückholauftrag unter Angabe des Rückholgrundes zu erfassen. Kann ein Hilfsmittel nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen zurückgeholt werden, erfasst der Leis- tungserbringer unter Angabe einer nachvollziehbaren Begründung den Vorgang „Rückhol- auftrag in Klärung“. 5.2. Nicht fristgerechte Rückholungen mahnt das MIP-System mittels Systemnachricht beim Leis- tungserbringer an. Versäumt es der Leistungserbringer trotz Mahnung das zur Rückholung beauftragte Xxxxxxxxxxx abzuholen und im MIP-System zu erfassen, sind auf Grund der Frist- verletzung 100 Euro an die AOK Bayern zu entrichten. Kann das Hilfsmittel in der Folge nicht mehr beigebracht werden, ersetzt der Leistungserbringer der AOK Bayern den entstandenen Schaden. 5.3. Stellt der Leistungserbringer bei der Rückholung fest, dass Teile an dem Hilfsmittel fehlen, das Hilfsmittel beschädigt ist oder verloren ging, dokumentiert er dies mittels der Anlage 7 des Vertrages und lässt dies vom Versicherten / Angehörigen / Betreuer schriftlich bestäti- gen oder gibt eine Eigenerklärung ab. Die vollständig ausgefüllte Anlage 7 leitet der Leis- tungserbringer der MIP-Administration unverzüglich zu. Bei Verlust eines Hilfsmittel erfasst der Leistungserbringer im MIP-System den Vorgang „Rückholauftrag in Klärung“ und bei feh- lenden Teilen oder Beschädigungen am Hilfsmittel den Vorgang „Nachrüstungsantrag“. Im Nachrüstungsantrag sind die fehlenden oder defekten Teile mit dem Listenpreis und die not- wendige Arbeitszeit für die Nachrüstung anzugeben. Die MIP-Administration verständigt den Leistungserbringer nach Prüfung des Sachverhalts mittels Systemnachricht, in welcher Form das Hilfsmittel nachzurüsten ist oder ausgesondert werden soll. 5.4. Nach erfolgter Rückholung stellt der Leistungserbringer die Wiedereinsatzfähigkeit des Hilfsmittels fest. Ist das Hilfsmittel zum Wiedereinsatz geeignet, wird dieses unverzüglich ge- reinigt und desinfiziert und die Einlagerung erfasst. Bei der Erfassung der Einlagerung stellt der Leistungserbringer den Zustand des Hilfsmittels wie unter Punkt 2.11 beschrieben fest, gleicht bereits erfasste Daten (z. B. Hilfsmittelparameter, Ausstattung, sonstige Merkmale) ab und ergänzt sie bei Bedarf. Für nicht dokumentierte Defekte, soweit es sich nicht um ver- steckte Mängel handelt, ist der einlagernde Betrieb verantwortlich. 5.5. Die vereinbarten Pauschalen für die Rückholung und Einlagerung werden vergütet, wenn die Einlagerung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung des Rückholauftrages erfasst wurde, es sei denn, die Verzögerung bei der Rückholung ist nicht durch den Leistungserbringer zu vertreten. Verzögert sich die Rückholung durch Gründe, die vom Leistungserbringer nicht zu vertreten sind, bucht dieser den Vorgang „Rückholauftrag in Klärung“ unter Angabe einer nachvollziehbarer Begründung. 5.6. Der Versand von ungereinigten und nicht desinfizierten Hilfsmitteln ist unzulässig. Werden einem Leistungserbringer von einer Lagerstelle nicht gereinigte und nicht desinfizierte Hilfs- mittel bereitgestellt und kommt es zu keiner Einigung zwischen den Leistungserbringern, kann er dies der AOK Bayern mittels dem „Formular zur Meldung von ungereinigten/nicht desinfizierten Hilfsmitteln“ melden. 5.7. Stellt der Leistungserbringer fest, dass das Hilfsmittel aus seiner Sicht nicht mehr wirtschaft- lich aufzubereiten ist, erfasst er den Vorgang „Aussonderungsantrag“ unter Angabe der zu ersetzenden Teile, des Gesamtzustandes, einer Kostenschätzung und ggf. eines Hinweises auf noch bestehende Garantie. Für die Aussonderung ist die Zustimmung der AOK Bayern erforderlich. Für unvollständige bzw. unkorrekte Anträge wird keine Aussonderung bewilligt. Kann für eine beantragte Aussonderung keine Einigung erzielt werden, erfolgt eine Begut- achtung beim Leistungserbringer durch den Hilfsmittelfachberater der AOK Bayern. Die Re- gelungen zur Aussonderung gemäß §4 der Anlage 2 sind zu beachten.
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Samples: Versorgungsvertrag
Rückholung. 5.16.1. Wird ein Hilfsmittel nicht mehr benötigt ist dieses vom Lieferanten innerhalb von zwei Wochen zurückzuholen. Von der AOK wird grundsätzlich der Letztlieferant mit der Rückholung beauftragt.
6.2. Wird der Leistungserbringer Lieferant vom Versicherten, von Angehörigen oder Betreuern über den Weg- fall der Notwendigkeit informiert, veranlasst er umgehend die Rückholung des Hilfsmit- tels.
6.3. Erhält die AOK Kenntnis vom Wegfall der Notwendigkeit, erfasst sie den entsprechen- den Rückholauftrag und beauftragt damit den Lieferanten mit der Rückholung. Dieser Auftrag wird ihm durch eine Systemnachricht kenntlich gemacht.
6.4. Nach erfolgter Rückholung stellt der Lieferant die Wiedereinsatzfähigkeit fest.
6.5. Stellt der Lieferant bei der Rückholung fest, dass Teile an dem Hilfsmittel fehlen, hat der Lieferant dies zu dokumentieren (Anlage 12), vom Versicherten (/ Angehörigen / Betreuer) oder von Be- treuer schriftlich bestätigen zu lassen und die MIP-Administration der AOK Bayern informiert, dass die Verwendungsgründe weggefallen sindunverzüg- lich zu verständigen. Verfahrensbeschreibung ändern.
6.6. Ist das Hilfsmittel zum Wiedereinsatz geeignet, ist - soweit noch nicht ge- schehen - ein Rückholauftrag unter Angabe des Rückholgrundes dieses unverzüglich zu reinigen und / oder desinfizieren und die Einlagerung zu erfassen. Kann ein Hilfsmittel Bei der Einlagerung ist der Zu- stand des Hilfsmittels durch den Lieferanten nach zu definieren. Der Versand von nicht innerhalb gereinigte und / oder desinfizierte Hilfsmitteln ist unzulässig; ggf. anfallende Kosten hat der Frist von 14 Tagen zurückgeholt werdenVerursacher zu tragen.
6.7. Stellt der Lieferant fest, erfasst dass es zu entsorgen ist, teilt er dies der Leis- tungserbringer AOK mit. Für die Aussonderung ist die Zustimmung der AOK erforderlich. Hierzu bucht er den Ausson- derungsantrag im MIP-System unter Angabe einer nachvollziehbaren Begründung den Vorgang „Rückhol- auftrag in Klärung“der zu ersetzenden / defekten Teile sowie deren Listenpreis. Für unvollständige bzw. unkorrekte Anträge sowie Anträge für Hilfs- mittel, die sich im Gewährleistungs-/Garantiezeitraum befinden wird keine Entsorgung bewilligt.
5.26.8. Nicht fristgerechte Rückholungen mahnt das MIP-System mittels Systemnachricht beim Leis- tungserbringer anwerden angemahnt. Versäumt es der Leistungserbringer Lieferant trotz Mahnung das zur Rückholung beauftragte Xxxxxxxxxxx abzuholen und im MIP-System zu erfassen, sind auf Grund der Frist- verletzung 100 Euro an die AOK Bayern zu entrichtenist er schadensersatzpflichtig. Kann das Hilfsmittel dieses in der Folge nicht mehr beigebracht beige- bracht werden, ersetzt hat der Leistungserbringer der AOK Bayern Lieferant den entstandenen SchadenZeitwert des Hilfsmittels zu ersetzen.
5.36.9. Stellt Kann der Leistungserbringer bei der Rückholung festLieferant ein Hilfsmittel nicht zurückholen, dass Teile an hat er die AOK hierüber unverzüg- lich mit dem Hilfsmittel fehlen, das Hilfsmittel beschädigt ist oder verloren ging, dokumentiert er dies mittels der Anlage 7 des Vertrages und lässt dies vom Versicherten / Angehörigen / Betreuer schriftlich bestäti- gen oder gibt eine Eigenerklärung ab. Die vollständig ausgefüllte Anlage 7 leitet der Leis- tungserbringer der MIP-Administration unverzüglich zu. Bei Verlust eines Hilfsmittel erfasst der Leistungserbringer im MIP-System den enthaltenen Vorgang „Rückholauftrag in Klärung“ und bei feh- lenden Teilen oder Beschädigungen am Hilfsmittel den Vorgang „Nachrüstungsantrag“. Im Nachrüstungsantrag sind die fehlenden oder defekten Teile mit dem Listenpreis und die not- wendige Arbeitszeit für die Nachrüstung anzugeben. Die MIP-Administration verständigt den Leistungserbringer nach Prüfung des Sachverhalts mittels Systemnachricht, in welcher Form das Hilfsmittel nachzurüsten ist oder ausgesondert werden soll.
5.4. Nach erfolgter Rückholung stellt der Leistungserbringer die Wiedereinsatzfähigkeit des Hilfsmittels fest. Ist das Hilfsmittel zum Wiedereinsatz geeignet, wird dieses unverzüglich ge- reinigt und desinfiziert und die Einlagerung erfasst. Bei der Erfassung der Einlagerung stellt der Leistungserbringer den Zustand des Hilfsmittels wie unter Punkt 2.11 beschrieben fest, gleicht bereits erfasste Daten (z. B. Hilfsmittelparameter, Ausstattung, sonstige Merkmale) ab und ergänzt sie bei Bedarf. Für nicht dokumentierte Defekte, soweit es sich nicht um ver- steckte Mängel handelt, ist der einlagernde Betrieb verantwortlich.
5.5. Die vereinbarten Pauschalen für die Rückholung und Einlagerung werden vergütet, wenn die Einlagerung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung des Rückholauftrages erfasst wurde, es sei denn, die Verzögerung bei der Rückholung ist nicht durch den Leistungserbringer zu vertreten. Verzögert sich die Rückholung durch Gründe, die vom Leistungserbringer nicht zu vertreten sind, bucht dieser den Vorgang „Rückholauftrag in Klärung“ unter Angabe einer nachvollziehbarer Begründung.
5.6. Der Versand von ungereinigten und nicht desinfizierten Hilfsmitteln ist unzulässig. Werden einem Leistungserbringer von einer Lagerstelle nicht gereinigte und nicht desinfizierte Hilfs- mittel bereitgestellt und kommt es zu keiner Einigung zwischen den Leistungserbringern, kann er dies der AOK Bayern mittels dem „Formular zur Meldung von ungereinigten/nicht desinfizierten Hilfsmitteln“ melden.
5.7. Stellt der Leistungserbringer fest, dass das Hilfsmittel aus seiner Sicht nicht mehr wirtschaft- lich aufzubereiten ist, erfasst er den Vorgang „AussonderungsantragNicht mögliche Rückholung“ unter Angabe der Gründe zu ersetzenden Teile, des Gesamtzustandes, einer Kostenschätzung und ggf. eines Hinweises auf noch bestehende Garantie. Für die Aussonderung ist die Zustimmung der AOK Bayern erforderlich. Für unvollständige bzw. unkorrekte Anträge wird keine Aussonderung bewilligt. Kann für eine beantragte Aussonderung keine Einigung erzielt werden, erfolgt eine Begut- achtung beim Leistungserbringer durch den Hilfsmittelfachberater der AOK Bayernverständigen. Die Re- gelungen zur Aussonderung gemäß §4 der Anlage 2 sind zu beachtenAOK wird über das weitere Procedere ent- scheiden und den Lieferanten verständigen.
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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Beatmeter Und / Oder Tracheotomierter Versicherter
Rückholung. 5.1. Wird der Leistungserbringer vom Versicherten (Angehörigen / Betreuer) oder von der AOK Bayern informiert, dass die Verwendungsgründe weggefallen sind, ist - soweit noch nicht ge- schehen - ein Rückholauftrag unter Angabe des Rückholgrundes zu erfassen. Kann ein Hilfsmittel Hilfs- mittel nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen zurückgeholt werden, erfasst der Leis- tungserbringer Leistungserbrin- ger unter Angabe einer nachvollziehbaren Begründung den Vorgang „Rückhol- auftrag Rückholauftrag in KlärungKlä- rung“.
5.2. Nicht fristgerechte Rückholungen mahnt das MIP-System mittels Systemnachricht beim Leis- tungserbringer an. Versäumt es der Leistungserbringer trotz Mahnung das zur Rückholung beauftragte Xxxxxxxxxxx abzuholen und im MIP-System zu erfassen, sind auf Grund der Frist- verletzung 100 Euro an die AOK Bayern zu entrichten. Kann das Hilfsmittel in der Folge nicht mehr beigebracht werden, ersetzt der Leistungserbringer der AOK Bayern den entstandenen Schaden.
5.3. Stellt der Leistungserbringer bei der Rückholung fest, dass Teile an dem Hilfsmittel fehlen, das Hilfsmittel beschädigt ist oder verloren ging, dokumentiert er dies mittels der Anlage 7 6 des Vertrages und lässt dies vom Versicherten / Angehörigen / Betreuer schriftlich bestäti- gen bestätigen oder gibt eine Eigenerklärung ab. Die vollständig ausgefüllte Anlage 7 6 leitet der Leis- tungserbringer Leistungserbringer der MIP-Administration unverzüglich zu. Bei Verlust eines Hilfsmittel erfasst der Leistungserbringer Leistungser- bringer im MIP-System den Vorgang „Rückholauftrag in Klärung“ und bei feh- lenden fehlenden Teilen oder Beschädigungen am Hilfsmittel den Vorgang „Nachrüstungsantrag“. Im Nachrüstungsantrag Nachrüstungsan- trag sind die fehlenden oder defekten Teile mit dem Listenpreis und die not- wendige notwendige Arbeitszeit für die Nachrüstung anzugeben. Die MIP-Administration verständigt den Leistungserbringer nach Prüfung des Sachverhalts mittels Systemnachricht, in welcher Form das Hilfsmittel nachzurüsten nach- zurüsten ist oder ausgesondert werden soll.
5.4. Nach erfolgter Rückholung stellt der Leistungserbringer die Wiedereinsatzfähigkeit des Hilfsmittels Hilfs- mittels fest. Ist das Hilfsmittel zum Wiedereinsatz geeignet, wird dieses unverzüglich ge- reinigt gereinigt und desinfiziert und die Einlagerung erfasst. Bei der Erfassung der Einlagerung stellt der Leistungserbringer Leis- tungserbringer den Zustand des Hilfsmittels wie unter Punkt 2.11 beschrieben fest, gleicht bereits be- reits erfasste Daten (z. B. Hilfsmittelparameter, Ausstattung, sonstige Merkmale) ab und ergänzt er- gänzt sie bei Bedarf. Für nicht dokumentierte Defekte, soweit es sich nicht um ver- steckte Mängel versteckte Män- gel handelt, ist der einlagernde Betrieb verantwortlich.
5.5. Die vereinbarten Pauschalen für die Rückholung und Einlagerung werden vergütet, wenn die Einlagerung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung des Rückholauftrages erfasst wurde, es sei denn, die Verzögerung bei der Rückholung ist nicht durch den Leistungserbringer zu vertreten. Verzögert sich die Rückholung durch Gründe, die vom Leistungserbringer nicht zu vertreten sind, bucht dieser den Vorgang „Rückholauftrag in Klärung“ unter Angabe einer nachvollziehbarer Begründung.
5.6. Der Versand von ungereinigten und nicht desinfizierten Hilfsmitteln ist unzulässig. Werden einem ei- nem Leistungserbringer von einer Lagerstelle nicht gereinigte und nicht desinfizierte Hilfs- mittel Hilfsmittel bereitgestellt und kommt es zu keiner Einigung zwischen den Leistungserbringern, kann er dies der AOK Bayern mittels dem „Formular zur Meldung von ungereinigten/nicht desinfizierten Hilfsmitteln“ melden.
5.7. Stellt der Leistungserbringer fest, dass das Hilfsmittel aus seiner Sicht nicht mehr wirtschaft- lich wirtschaftlich aufzubereiten ist, erfasst er den Vorgang „AussonderungsantragVerschrottungsantrag“ unter Angabe der zu ersetzenden erset- zenden Teile, des Gesamtzustandes, einer Kostenschätzung und ggf. eines Hinweises auf noch bestehende Garantie. Für die Aussonderung ist die Zustimmung der AOK Bayern erforderlicherfor- derlich. Für unvollständige bzw. unkorrekte Anträge wird keine Aussonderung bewilligt. Kann für eine beantragte Aussonderung keine Einigung erzielt werden, erfolgt eine Begut- achtung Begutachtung beim Leistungserbringer durch den Hilfsmittelfachberater der AOK Bayern. Die Re- gelungen zur Aussonderung gemäß §4 von Hilfsmitteln regelt § 7 der Anlage 2 sind zu beachten.2
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Samples: Versorgungsvertrag
Rückholung. 5.1. Wird der Leistungserbringer vom Versicherten (Angehörigen / Betreuer) oder von der AOK Bayern Kran- kenkasse informiert, dass die Verwendungsgründe weggefallen sind, ist - soweit noch nicht ge- schehen geschehen - ein Rückholauftrag unter Angabe des Rückholgrundes zu erfassen. Kann ein Hilfsmittel nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen zurückgeholt werden, erfasst der Leis- tungserbringer unter Angabe einer nachvollziehbaren Begründung den Vorgang „Rückhol- auftrag in Klärung“.
5.2. Nicht fristgerechte Rückholungen mahnt das MIP-System mittels Systemnachricht beim Leis- tungserbringer an. Versäumt es der Leistungserbringer trotz Mahnung das zur Rückholung beauftragte Xxxxxxxxxxx abzuholen und im MIP-System zu erfassen, sind auf Grund der Frist- verletzung 100 Euro an die AOK Bayern Krankenkasse zu entrichten. Kann das Hilfsmittel in der Folge nicht mehr beigebracht werden, ersetzt der Leistungserbringer der AOK Bayern Krankenkasse den entstandenen ent- standenen Schaden.
5.3. Stellt der Leistungserbringer bei der Rückholung fest, dass Teile an dem Hilfsmittel fehlen, das Hilfsmittel beschädigt ist oder verloren ging, dokumentiert er dies mittels der Anlage 7 8 des Vertrages und lässt dies vom Versicherten / Angehörigen / Betreuer schriftlich bestäti- gen oder gibt eine Eigenerklärung ab. Die vollständig ausgefüllte Anlage 7 leitet der Leis- tungserbringer der MIP-Administration unverzüglich zu. Bei Verlust eines Hilfsmittel erfasst der Leistungserbringer Leistungser- bringer im MIP-System den Vorgang „Rückholauftrag in Klärung“ und bei feh- lenden fehlenden Teilen oder Beschädigungen am Hilfsmittel den Vorgang „Nachrüstungsantrag“. Im Nachrüstungsantrag Nachrüstungs- antrag sind die fehlenden oder defekten Teile mit dem Listenpreis und die not- wendige Arbeitszeit notwendige Ar- beitszeit für die Nachrüstung anzugeben. Die MIP-Administration verständigt den Leistungserbringer Leistungs- erbringer nach Prüfung des Sachverhalts mittels Systemnachricht, in welcher Form das Hilfsmittel nachzurüsten ist oder ausgesondert werden soll.
5.4. Nach erfolgter Rückholung stellt der Leistungserbringer die Wiedereinsatzfähigkeit des Hilfsmittels fest. Ist das Hilfsmittel zum Wiedereinsatz geeignet, wird dieses unverzüglich ge- reinigt und desinfiziert und die Einlagerung erfasst. Bei der Erfassung der Einlagerung stellt der Leistungserbringer den Zustand des Hilfsmittels wie unter Punkt 2.11 beschrieben fest, gleicht bereits erfasste Daten (z. B. Hilfsmittelparameter, Ausstattung, sonstige Merkmale) ab und ergänzt sie bei Bedarf. Für nicht dokumentierte Defekte, soweit es sich nicht um ver- steckte Mängel handelt, ist der einlagernde Betrieb verantwortlich.
5.5. Die vereinbarten Pauschalen für die Rückholung und Einlagerung werden vergütet, wenn die Einlagerung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung des Rückholauftrages erfasst wurde, es sei denn, die Verzögerung bei der Rückholung ist nicht durch den Leistungserbringer zu vertreten. Verzögert sich die Rückholung durch Gründe, die vom Leistungserbringer nicht zu vertreten sind, bucht dieser den Vorgang „Rückholauftrag in Klärung“ unter Angabe einer nachvollziehbarer nachvollziehbaren Begründung.
5.6. Der Versand von ungereinigten und nicht desinfizierten Hilfsmitteln ist unzulässig. Werden einem Leistungserbringer von einer Lagerstelle nicht gereinigte und nicht desinfizierte Hilfs- mittel bereitgestellt und kommt es zu keiner Einigung zwischen den Leistungserbringern, kann er dies der AOK Bayern Krankenkasse mittels dem „Formular zur Meldung von ungereinigten/nicht desinfizierten Hilfsmitteln“ melden.
5.7. Stellt der Leistungserbringer fest, dass das Hilfsmittel aus seiner Sicht nicht mehr wirtschaft- lich aufzubereiten ist, erfasst er den Vorgang „AussonderungsantragVerschrottungsantrag“ unter Angabe der zu ersetzenden Teile, des Gesamtzustandes, einer Kostenschätzung und ggf. eines Hinweises auf noch bestehende Garantie. Für die Aussonderung ist die Zustimmung der AOK Bayern Krankenkasse erforderlich. Für unvollständige bzw. unkorrekte Anträge wird keine Aussonderung bewilligt. Kann für eine beantragte Aussonderung keine Einigung erzielt werden, erfolgt eine Begut- achtung beim Leistungserbringer durch den Hilfsmittelfachberater der AOK Bayern. Die Re- gelungen zur Aussonderung gemäß §Aus- sonderung von Hilfsmitteln regelt § 4 der Anlage 2 sind zu beachten2.
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Samples: Versorgungsvertrag