Erfüllung. Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearing System oder dessen Order von ihrer Zahlungspflicht befreit.
Erfüllung. 1. Der Käufer hat den Vertrag erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen in voller Höhe beim Verkäufer eingegangen ist.
2. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug ordnungs- und bestellungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat; jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Der Käufer hat vor Übernahme den Kaufgegenstand am Abnahmeort zu prüfen. Mit Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert. Offene Mängel sind sofort bei der Übernahme zu rügen. Erfüllungsort ist der vereinbarte Übergabeort. Mit der Übergabe gehen alle Gefahren auf den Käufer über.
3. Der Verkäufer darf bei der Lieferung von der im Kaufvertrag umschriebenen Ausführung des Fahrzeugs abweichen, wenn es sich um eine serienmäßige, die Form und Konstruktion betreffende Abweichung handelt, die dem Käufer wegen ihrer Geringfügigkeit zumutbar ist.
4. Die Abholfrist für den Käufer beträgt 5 Kalendertage. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen (Abnahmeverzug), ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr in der Höhe von € 15,00 pro Tag zu verrechnen, diese ist unmittelbar bei Übergabe des Fahrzeugs fällig. Der Verkäufer haftet, sofern keine Versicherungsdeckung gegeben ist, für Schäden aus der Verwahrung nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden.
5. Der Käufer ist bei einer durch ihn selbst eingeleiteten Fremdfinanzierung verpflichtet, die Übernahmebestätigung und sonstigen notwendigen Dokumente dem Fremdfinanzierer binnen 2 Tagen ab Übernahme des gegenständlichen Fahrzeugs zu übergeben. Erfolgt dies nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt pro verabsäumten Tag ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von 0,5% des Kaufpreises als vereinbart.
6. Holt der Käufer das Fahrzeug nicht bis zu dem vereinbarten spätesten Erfüllungstermin an dem vereinbarten Abnahmeort ab, kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 (vierzehn) Tagen vom Vertrag zurücktreten. Zusätzlich kann der Verkäufer die in Punkt III. 4. vereinbarten Standgebühr dem Käufer in Rechnung stellen und als Pönale gilt der in Punkt V 4. genannte Schadenersatz als vereinbart.
Erfüllung. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Erfüllung. Die Emittentin wird durch Zahlung an das Clearingsystem oder dessen Order von ihrer Zahlungspflicht befreit. (3) Discharge. The Issuer shall be discharged by payment to, or to the order of, the Clearing System.
Erfüllung. 1. Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über dem Basissatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
3. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des Käufers.
4. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, deren Höhe dem Käufer bei Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen ist.
Erfüllung. (1) Eine Lieferverpflichtung aus einer Short-Position in einem Euro-BOBL-Future-Kontrakt kann nur durch von der Eurex Clearing AG bestimmte Schuldverschreibungen erfüllt werden. Zur Lieferung können Schuldverschreibungen - nämlich Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen oder börsennotierte, von der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt und unmittelbar garantierte Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt - gewählt werden, die eine Restlaufzeit von viereinhalb bis fünfeinhalb Jahren haben. Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindestemissionsvolumen von entweder DM 4 Mrd. oder bei Neuemissionen ab dem 01.01.1999 von EUR 2 Mrd. aufweisen. Clearing-Mitglieder mit offenen Short-Positionen müssen zwei Börsentage vor dem zehnten Kalendertag eines Quartalsmonates (Anzeigetag) der Eurex Clearing AG nach Handelsschluss bis Ende der Post- Trading-Full-Periode anzeigen, welche Schuldverschreibungen sie liefern werden. Bereits erfolgte Lieferanzeigen können bis zum Ende der Post-Trading-Full-Periode geändert werden. Erfolgt die Lieferanzeige nicht fristgerecht, bestimmt die Eurex Clearing AG die von dem Clearing-Mitglied zu liefernden Schuldverschreibungen. Den tatsächlichen Bestand der notifizierten Anleihen haben die Clearing-Mitglieder einen Tag vor Liefertag gegenüber dem Clearing-Haus schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Eurex Clearing AG ordnet den Clearing-Mitgliedern mit offenen Long-Positionen die zur Lieferung angezeigten Schuldverschreibungen nach Ende der Post-Trading-Periode des Anzeigetages mittels eines die Neutralität des Zuordnungsvorganges gewährleistenden Auswahlverfahrens zu. Die Clearing- Mitglieder werden über die ihnen zugeordneten Schuldverschreibungen sowie deren Andienungspreise (Nummer 2.1.13.1 Abs. 2 der Handelsbedingungen für die Eurex-Börsen) am nächsten Börsentag informiert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für das Rechtsverhältnis zwischen General-Clearing-Mitgliedern oder Direkt-Clearing-Mitgliedern und den ihnen angeschlossenen Nicht-Clearing-Mitgliedern; Absatz 2 gilt für das Rechtsverhältnis zwischen den Clearing-Mitgliedern beziehungsweise den Nicht-Clearing-Mitgliedern und ihren Kunden entsprechend.
Erfüllung. 1. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er gleichwertige Mietgegenstände bereitstellt.
Erfüllung. Die Programmvereinbarung gilt als erfüllt, wenn die Leistungs- und Qualitätsziele (bzw. die Wirkungsziele) gemäss Ziffer 5.1 und 6.1 am Ende der Vereinbarungsdauer vollständig erreicht und die Beiträge gemäss Ziffer 6.2 und 7 ausbezahlt sind.
Erfüllung. 1. Der Käufer hat den Vertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über dem Basiszinssatz der Österr. Nationalbank als vereinbart.
3. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hiervon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Erfüllungsort der Firmensitz des Verkäufers.
4. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, deren Höhe dem Verkäufer bei Ablauf dem Käufer bei Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen ist.
Erfüllung. Der Lieferant garantiert die vertragskonforme Erfüllung der von ihm übernommenen Verpflichtungen und hat uns insbesondere das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, falls die Lieferung, aus welchen Gründen auch immer, nicht oder nicht vertragskonform erfolgen sollte. Bei Überschreitung de s vereinbarten Liefertermins sind wir ohne Nachfristsetzungzum Rücktritt berechtigt. Dessen ungeachtet hat der Lieferant sobald er erkennt, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung nicht oder nur zum Teil möglich sein wird, dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung uns schriftlich mitzuteilen.