Rücklieferung Von Gleichwertigen Darlehensvermögenswerten Musterklauseln

Rücklieferung Von Gleichwertigen Darlehensvermögenswerten. (1) Am Rückgabetag (wie in nachstehendem Absatz (8) definiert) liefernt der das Darlehensnehmer Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing Darlehensnehmer jeweils Gleichwertige Darlehensvermögenswerte an den den Eurex Clearing Darlehensgeber bzw. das Darlehensgeber Clearing-Mitglied gegen Lieferung Gleichwertiger Nominalsicherheiten jeweils durch den das Darlehensgeber Clearing- Mitglied an den Eurex Clearing Darlehensnehmer bzw. durch den Eurex Clearing Darlehensgeber an den das Darlehensnehmer Clearing-Mitglied oder, falls Nominalsicherheiten im Wege eines Pfandrechts gemäß Ziffer 2.1.5 Abs. (2) vom Eurex Clearing Darlehensnehmer gestellt werden, gegen Freigabe dieses Pfandrechts durch das Darlehensgeber Clearing-Mitglied (Pfandrecht) oder den Inhaber einer Speziellen Darlehensgeber-Lizenz. Werden Nominalsicherheiten von der dem Eurex Clearing AG Darlehensnehmer an das Darlehensgeber Clearing-Mitglied gemäß Ziffer 2.1.5 Abs. (1) geliefert, erfolgen physische Lieferungen und Zahlungen Zug-um-Zug direkt zwischen der Eurex Clearing AG und dem Darlehensgeber Clearing-Mitglieddiesen Parteien. Werden Nominalsicherheiten im Wege eines Pfandrechts gemäß Ziffer 2.1.5 Abs. (2) gestellt, wird die Verpflichtung des Darlehensgeber Clearing-Mitglieds (Pfandrecht) oder Inhabers einer Speziellen Darlehensgeber-Lizenz zur Freigabe dieses Pfandrechts erst fällig, nachdem die der Eurex Clearing AG Darlehensnehmer Gleichwertige Darlehensvermögenswerte an das Darlehensgeber Clearing-Mitglied (Pfandrecht) oder den Inhaber einer Speziellen Darlehensgeber-Lizenz tatsächlich geliefert hat. Unmittelbar nach tatsächlicher Lieferung Gleichwertiger Darlehensvermögenswerte durch das Darlehensnehmer Clearing-Mitglied an die den Eurex Clearing AG Darlehensgeber wird die der Eurex Clearing AG Darlehensgeber Gleichwertige Nominalsicherheiten an das Darlehensnehmer Clearing-Mitglied liefern. Die Verpflichtung der des Eurex Clearing AGDarlehensgebers, Gleichwertige Nominalsicherheiten an das Darlehensnehmer Clearing-Mitglied zu liefern, wird erst fällig, nachdem das Darlehensnehmer Clearing-Mitglied Gleichwertige Darlehensvermögenswerte tatsächlich an die den Eurex Clearing AG Darlehensgeber geliefert hat. (2) In Bezug auf eine Wertpapierdarlehens-Transaktion, die ein Darlehen mit offener Laufzeit ist, (i) kann sowohl das Darlehensnehmer Clearing-Mitglied als auch der Eurex Clearing Darlehensnehmer Der Darlehensnehmer einer Wertpapierdarlehens- Transaktion, die ein Darlehen mit offener Laufz...
Rücklieferung Von Gleichwertigen Darlehensvermögenswerten 

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen