Festverzinsliche Wertpapiere Musterklauseln

Festverzinsliche Wertpapiere. Festverzinsliche Wertpapiere unterliegen dem Risiko, dass der Emittent nicht in der Lage ist, Tilgungs- und Zinszahlungen auf die Verbindlichkeit zu leisten (Kreditrisiko), und können ferner Kursschwankungen unterliegen, die von solchen Faktoren wie Zinssensibilität, Bewertung der Kreditwürdigkeit des Emittenten am Markt und Liquidität des Gesamtmarktes (Marktrisiko) beeinflusst werden. Die festverzinslichen Wertpapiere, in denen jeder Teilfonds anlegen kann, sind zinssensibel. Daher führt ein Zinsanstieg im Allgemeinen zu einem Kursrückgang der Wertpapiere, während ein Zinsrückgang im Allgemeinen zu einem Kursanstieg führt. Die Performance jedes Teilfonds hängt daher zum Teil von der Fähigkeit ab, solche Marktzinsschwankungen vorauszusehen und darauf zu reagieren, sowie von der Fähigkeit, angemessene Strategien einzusetzen, um die Erträge zu maximieren und gleichzeitig die damit verbundenen Risiken für das Anlagekapital zu minimieren.
Festverzinsliche Wertpapiere. Schuldverschreibungen unterliegen sowohl tatsächlichen als auch subjektiv wahrgenommenen Beurteilungen der Kreditwürdigkeit. Die Herabstufung einer mit einem Rating bewerteten Schuldverschreibung oder eine negative Berichterstattung bzw. Wahrnehmung durch die Anleger, welche nicht unbedingt auf einer gründlichen Analyse beruhen müssen, können zu einem Rückgang des Wertes und der Liquidität des Wertpapiers führen, insbesondere auf Märkten mit geringer Liquidität. In einigen Marktumfeldern kann dies dazu führen, dass Anlagen in diese Wertpapiere weniger liquide und somit nicht ohne weiteres zu veräußern sind. Ein Fonds kann durch Zinsänderungen oder bonitätsrelevante Faktoren beeinträchtigt werden. Änderungen des Marktzinses wirken sich in der Regel auf die Vermögenswerte eines Fonds aus, da die Kurse festverzinslicher Wertpapiere in der Regel steigen, wenn die Zinsen sinken, und sinken, wenn die Zinsen steigen. Die Kurse von kurzfristigen Wertpapieren unterliegen im Allgemeinen weniger starken Schwankungen als Reaktion auf Zinsänderungen als langfristige Wertpapiere. Eine wirtschaftliche Rezession kann die Finanzlage eines Emittenten sowie den Marktwert der von diesem Emittenten begebenen hoch verzinslichen Schuldverschreibungen beeinträchtigen. Die Fähigkeit eines Emittenten, seinen Schuldendienstpflichten nachzukommen, kann durch emittentenspezifische Faktoren oder das Nichterreichen bestimmter Unternehmensprognosen oder das Fehlen zusätzlicher Finanzierungsmittel beeinträchtigt werden. Aus dem Konkurs eines Emittenten können einem Fonds Verluste oder Kosten entstehen. Emittenten von Schuldtiteln ohne Investment-Grade-Rating können einen hohen Verschuldungsgrad aufweisen, und diese Schuldtitel können daher mit einem hohen Ausfallrisiko behaftet sein. Zudem sind Schuldtitel ohne Investment-Grade-Rating in der Regel weniger liquide und stärkeren Schwankungen ausgesetzt als festverzinsliche Wertpapiere mit höherem Rating, sodass eine negative Konjunkturentwicklung stärkere Auswirkungen auf die Schuldverschreibungen ohne Investment-Grade-Rating als auf festverzinsliche Wertpapiere mit höherem Rating hat. Diese Wertpapiere unterliegen zudem einem größeren Kapital- und Zinsverlustrisiko als festverzinsliche Wertpapiere mit höherem Rating. Anleihen (bis auf null) herabgeschrieben oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt werden oder die Anleihebedingungen können geändert werden. Das „Bail-in“-Risiko bezieht sich auf das Risiko, dass Behörden der EU-...
Festverzinsliche Wertpapiere. Die Emittentin zahlt den für den maßgeblichen Zinszahlungstag festgelegten Zinsbetrag in der Festgelegten Währung. Zu diesem Zweck entspricht der Zinsbetrag dem für den maßgeblichen Zinszahlungstag in den anwendbaren Endgültigen Bedingungen festgelegten Betrag.
Festverzinsliche Wertpapiere. 1 Für festverzinsliche Wertpapiere, die auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückbe- zahlt oder amortisiert werden müssen und die auf eine feste Währung lauten, ausge- nommen Grundpfandtitel, bestimmt das Versicherungsunternehmen den maximal anrechenbaren Wert nach: a. der mathematischen Methode (Art. 117 – 118) oder b. der wissenschaftlichen oder der linearen Kostenamortisations-Methode (Amortized Cost-Methode, Art. 119). 2 Das Versicherungsunternehmen rechnet festverzinsliche Wertpapiere, die mit ei- nem Wandelrecht versehen sind, höchstens zum Verkehrswert an.
Festverzinsliche Wertpapiere. 1 Für festverzinsliche Wertpapiere, die auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückbezahlt oder amortisiert werden müssen und auf eine feste Währung lauten, ausgenommen Grundpfandtitel, bestimmt das Versicherungsunternehmen den maximal anrechenba- ren Wert nach der wissenschaftlichen oder der linearen Kostenamortisationsmethode. 2 Liegt der Marktwert einer Wandelanleihe deutlich über dem Nominalwert, so kann die FINMA eine Bewertung höchstens zum Marktwert zulassen. Anleihen, welche zwingend in Aktien gewandelt werden, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden. 3 Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kom- binationen von Finanzinstrumenten können höchstens zum Wert nach der wissen- schaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode angerechnet werden. Die FINMA regelt Umfang und Rahmenbedingungen für die Anrechnung.73
Festverzinsliche Wertpapiere. Festverzinsliche Wertpapiere, die aus Gesicherten Mitteln erworben werden dürfen, sind ausschließlich solche, die von einer anerkannten nationalen oder internationalen Ratingagetur (Moodys, Standard & Poors, Fitch, Creditreform Rating AG, Euler Hermes Rating GmbH und ähnliche) ein Rating innerhalb des Investment-Grades erhalten haben. Der Investment-Grade entspricht je nach Ratingagentur einem Rating mit mindestens Baa3 oder BBB−.
Festverzinsliche Wertpapiere. Nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz kann ein Fonds in Anleihen oder sonstige festverzinsliche Wertpapiere investieren. Bei Anleihen besteht das Risiko, dass der Emittent nicht in der Lage sein wird, fällige Kapital- und Zinszahlungen auf die bestehenden Verbindlichkeiten zu leisten (Kreditrisiko). Zudem können Faktoren wie Zinssensitivität, die wahrgenommene Kreditwürdigkeit oder finanzielle Position von Emittenten und die am Markt verfügbare Liquidität zu erheblichen Kursschwankungen führen (Marktrisiko). Ein Fonds kann in festverzinsliche Wertpapiere investieren, die kein Rating einer anerkannten Ratingagentur besitzen oder deren Rating im Sub-Investment-Grade-Bereich liegt. Derartige Wertpapiere bergen ein größeres Risiko von Verlusten bezüglich des eingesetzten Kapitals und/oder fälliger Zinszahlungen als Papiere mit höheren Ratings. Ein Fonds kann in Anleihen investieren, die nachrangig gegenüber offenen Wertpapieren und Verbindlichkeiten des Emittenten sind, von denen alle oder ein erheblicher Teil durch im Wesentlichen alle Vermögenswerte des betreffenden Emittenten besichert sind. Daneben kann ein Fonds in Anleihen anlegen, die nicht durch finanzielle Sicherungsklauseln oder Beschränkungen für zusätzliche Finanzschulden geschützt sind. Somit unterliegt der betreffende Fonds möglicherweise einem erhöhten Kredit-, Liquiditäts- und Zinsrisiko. Darüber hinaus birgt die Bewertung des Kreditrisikos von Anleihen eine gewisse Unsicherheit, da die Ratingagenturen weltweit unterschiedliche Standards haben, sodass ein Vergleich zwischen Ländern schwierig ist. Zudem arbeitet der Markt für Kreditspreads oftmals ineffizient und mit schwacher Liquidität. Dies erschwert die korrekte Diskontierung von Spreads bei der Bewertung von Finanzinstrumenten.

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  • Wertpapiere Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste- hen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.