Common use of Rückmeldungen durch die Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale Clause in Contracts

Rückmeldungen durch die Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale. Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft die eingehenden Meldungen gegen seinen Bestand nach der Anlage 14 und meldet alle Zeiten, in denen mindestens zwei Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen mit dem DSME und dem DBRG und Abga- begrund = 80 an die Minijob-Zentrale. Die Angabe der Koordinaten im DBRG (Feld Hinweis der Art der Überschneidung) gemäß Anlage 14 dieses Rundschreibens ist bei der Rückmel- dung an die Minijob-Zentrale zwingend erforderlich. Rückmeldungen werden nur erstellt, wenn die zusammentreffenden Zeiten von verschiede- nen Arbeitgebern (ungleiches Datenfeld BBNRVU) gemeldet wurden. Sofern dem Renten- versicherungsträger Meldungen von zwei Einzugsstellen vorliegen, wird von einem einheitli- chen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, wenn - die zusammentreffenden Meldungen vom selben Arbeitgeber abgegeben wurden (gleiches Datenfeld BBNRVU), - die Personengruppen und Zeiträume identisch sind und • eine Meldung die Beitragsgruppe RV = 0 und Beitragsgruppe KV ungleich 0 und • die andere Meldung die Beitragsgruppe KV = 0 und Beitragsgruppe RV ungleich 0 beinhaltet. Beim Prüfen auf Zusammentreffen von Meldungen, die mit unterschiedlichen Arbeitgeber- Betriebsnummern (Datenfeld BBNRVU ungleich) gemeldet wurden, werden Meldungen, die storniert wurden, nicht berücksichtigt. Von einer Stornierung wird auch ausgegangen, wenn bei Angabe der gleichen Arbeitgeber-Betriebsnummer (Datenfeld BBNRVU) lediglich die Beitragsgruppen zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung abweichen. Auch in diesen Fällen wird unterstellt, dass es sich um dasselbe Beschäftigungsverhältnis handelt. Versicherungspflichtige Beschäftigungen sind alle Beschäftigungsverhältnisse, die unter den Personengruppenschlüsseln 101, 102, 103, 105, 106, 112 bis 114, 116, 118, 121 bis 124, 140 bis 142, 144 oder 205 gemeldet werden. Wird durch Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen oder durch das Vorliegen einer Hauptbeschäftigung Versicherungspflicht festgestellt, erstellt die Minijob-Zentrale dem/den betroffenen Arbeitgeber(n) Bescheide über die festgestellte Versi- cherungspflicht, in denen der Tag des Beginns der Versicherungspflicht angegeben ist. Die Arbeitgeber werden darauf hingewiesen, dass sie die Abmeldung der geringfügigen Be- schäftigung bei der Minijob-Zentrale und die Anmeldung der versicherungspflichtigen Be- schäftigung bei der zuständigen Krankenkasse vornehmen müssen. Die Minijob-Zentrale überwacht die Abgabe der für sie bestimmten Meldungen. Ein Erinnerungs- und Mahnverfahren durch die Rentenversicherung ist nicht vorgesehen. Rückmeldungen an die Minijob-Zentrale werden für alle Rentenversicherungsträger durch die DSRV vorgenommen. Die Minijob-Zentrale entscheidet über die Versicherungs- und Beitragspflicht. Bereits abge- gebene (unzutreffende) Meldungen sind durch die Arbeitgeber zu stornieren und berichtigt neu zu melden.

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Samples: www.hkk.de, www.hkk.de, www.inside-partner.de

Rückmeldungen durch die Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale. Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft die eingehenden Meldungen gegen seinen Bestand nach der Anlage 14 und meldet alle Zeiten, in denen mindestens zwei Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen mit dem DSME und dem DBRG und Abga- begrund Abgabegrund = 80 an die Minijob-Zentrale. Die Angabe der Koordinaten im DBRG (Feld Hinweis der Art der Überschneidung) gemäß Anlage 14 dieses Rundschreibens ist bei der Rückmel- dung Rückmeldung an die Minijob-Zentrale zwingend erforderlich. Rückmeldungen werden nur erstellt, wenn die zusammentreffenden Zeiten von verschiede- nen verschiedenen Arbeitgebern (ungleiches Datenfeld BBNRVU) gemeldet wurden. Sofern dem Renten- versicherungsträger Rentenversicherungsträger Meldungen von zwei Einzugsstellen vorliegen, wird von einem einheitli- chen einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, wenn - die zusammentreffenden Meldungen vom selben Arbeitgeber abgegeben wurden (gleiches Datenfeld BBNRVU), - die Personengruppen und Zeiträume identisch sind und • eine Meldung die Beitragsgruppe RV = 0 und Beitragsgruppe KV ungleich 0 und • die andere Meldung die Beitragsgruppe KV = 0 und Beitragsgruppe RV ungleich 0 beinhaltet. Beim Prüfen auf Zusammentreffen von Meldungen, die mit unterschiedlichen Arbeitgeber- Betriebsnummern (Datenfeld BBNRVU ungleich) gemeldet wurden, werden Meldungen, die storniert wurden, nicht berücksichtigt. Von einer Stornierung wird auch ausgegangen, wenn bei Angabe der gleichen Arbeitgeber-Betriebsnummer (Datenfeld BBNRVU) lediglich die Beitragsgruppen zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung abweichen. Auch in diesen Fällen wird unterstellt, dass es sich um dasselbe Beschäftigungsverhältnis handelt. Versicherungspflichtige Beschäftigungen sind alle Beschäftigungsverhältnisse, die unter den Personengruppenschlüsseln 101, 102, 103, 105, 106, 112 bis 114, 116, 118, 121 bis 124, 140 bis 142, 144 oder 205 gemeldet werden. Wird durch Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen oder durch das Vorliegen einer Hauptbeschäftigung Versicherungspflicht festgestellt, erstellt die Minijob-Zentrale dem/den betroffenen Arbeitgeber(n) Bescheide über die festgestellte Versi- cherungspflichtVersicherungspflicht, in denen der Tag des Beginns der Versicherungspflicht angegeben ist. Die Arbeitgeber werden darauf hingewiesen, dass sie die Abmeldung der geringfügigen Be- schäftigung Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale und die Anmeldung der versicherungspflichtigen Be- schäftigung Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse vornehmen müssen. Die Minijob-Zentrale überwacht die Abgabe der für sie bestimmten Meldungen. Ein Erinnerungs- und Mahnverfahren durch die Rentenversicherung ist nicht vorgesehen. Rückmeldungen an die Minijob-Zentrale werden für alle Rentenversicherungsträger durch die DSRV vorgenommen. Die Minijob-Zentrale entscheidet über die Versicherungs- und Beitragspflicht. Bereits abge- gebene abgegebene (unzutreffende) Meldungen sind durch die Arbeitgeber zu stornieren und berichtigt neu zu melden.

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Samples: www.inside-partner.de, www.vdek.com, www.gkv-datenaustausch.de

Rückmeldungen durch die Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale. Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft die eingehenden Meldungen gegen seinen Bestand nach der Anlage 14 und meldet alle Zeiten, in denen mindestens zwei Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen mit dem DSME und Datensatz DSME, dem Datenbau- stein DBRG und Abga- begrund = Grund der Abgabe 80 an die Minijob-Zentrale. Die Angabe der Koordinaten im Datenbaustein DBRG (Feld Hinweis der Art der Überschneidung) gemäß Anlage 14 dieses die- ses Rundschreibens ist bei der Rückmel- dung Rückmeldung an die Minijob-Zentrale zwingend erforderlich. Rückmeldungen werden nur erstellt, wenn die zusammentreffenden Zeiten von verschiede- nen Arbeitgebern (ungleiches Datenfeld Angabe ungleicher BBNRVU) gemeldet wurden. Sofern dem Renten- versicherungsträger Rentenversi- cherungsträger Meldungen von zwei Einzugsstellen vorliegen, wird von einem einheitli- chen einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, wenn - die zusammentreffenden Meldungen vom selben Arbeitgeber abgegeben wurden (gleiches Datenfeld Anga- be gleicher BBNRVU), - die Personengruppen und Zeiträume identisch sind und • eine Meldung die Beitragsgruppe RV = 0 und Beitragsgruppe KV ungleich 0 und • die andere Meldung die Beitragsgruppe KV = 0 und Beitragsgruppe RV ungleich 0 beinhaltet. Beim Prüfen auf Zusammentreffen von Meldungen, die mit unterschiedlichen Arbeitgeber- Betriebsnummern (Datenfeld BBNRVU ungleich) gemeldet wurden, werden Meldungen, die storniert wurden, nicht berücksichtigt. Von einer Stornierung wird auch ausgegangen, wenn bei Angabe An- gabe der gleichen Arbeitgeber-Betriebsnummer (Datenfeld BBNRVU) BBNRVU des Arbeitgebers lediglich die Beitragsgruppen zur Kranken-KV, Pflege- ALV oder Arbeitslosenversicherung PV abweichen. Auch in diesen Fällen wird unterstellt, dass es sich um dasselbe Beschäftigungsverhältnis das selbe Beschäfti- gungsverhältnis handelt. Versicherungspflichtige Beschäftigungen sind alle Beschäftigungsverhältnisse, die unter den Personengruppenschlüsseln 101, 102, 103, 105, 106, 112 bis 114, 116, 118, 121 bis 124, 140 bis 142, 144 142 oder 205 gemeldet werden. Wird durch Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen oder durch das Vorliegen einer Hauptbeschäftigung Versicherungspflicht festgestellt, erstellt die Minijob-Zentrale dem/den betroffenen Arbeitgeber(n) Bescheide über die festgestellte Versi- cherungspflicht, in denen der Tag des Beginns der Versicherungspflicht angegeben ist. Die Arbeitgeber werden darauf hingewiesen, dass sie die Abmeldung der geringfügigen Be- schäftigung bei der Minijob-Zentrale und die Anmeldung der versicherungspflichtigen Be- schäftigung bei der zuständigen Krankenkasse vornehmen müssen. Die Minijob-Zentrale überwacht die Abgabe der für sie bestimmten Meldungen. Ein Erinnerungs- und Mahnverfahren durch die Rentenversicherung ist nicht vorgesehen. Rückmeldungen an die Minijob-Zentrale werden für alle Rentenversicherungsträger die Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch die DSRV vorgenommen; die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt Rückmeldungen an die Minijob-Zentrale für ihren Zustän- digkeitsbereich eigenverantwortlich vor. Die Minijob-Zentrale entscheidet über die Versicherungs- und Beitragspflicht. Bereits abge- gebene (unzutreffende) Meldungen sind durch die Arbeitgeber zu stornieren und berichtigt neu zu melden.

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Samples: portal-sozialpolitik.de

Rückmeldungen durch die Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale. Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft die eingehenden Meldungen gegen seinen Bestand nach der Anlage 14 und meldet alle Zeiten, in denen mindestens zwei Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen mit dem DSME und dem DBRG und Abga- begrund = 80 an die Minijob-Zentrale. Die Angabe der Koordinaten im DBRG (Feld Hinweis der Art der Überschneidung) gemäß Anlage 14 dieses Rundschreibens ist bei der Rückmel- dung an die Minijob-Zentrale zwingend erforderlich. Rückmeldungen werden nur erstellt, wenn die zusammentreffenden Zeiten von verschiede- nen Arbeitgebern (ungleiches Datenfeld BBNRVU) gemeldet wurden. Sofern dem Renten- versicherungsträger Meldungen von zwei Einzugsstellen vorliegen, wird von einem einheitli- chen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, wenn - die zusammentreffenden Meldungen vom selben Arbeitgeber abgegeben wurden (gleiches Datenfeld BBNRVU), - die Personengruppen und Zeiträume identisch sind und • eine Meldung die Beitragsgruppe RV = 0 und Beitragsgruppe KV ungleich 0 und • die andere Meldung die Beitragsgruppe KV = 0 und Beitragsgruppe RV ungleich 0 beinhaltet. Beim Prüfen auf Zusammentreffen von Meldungen, die mit unterschiedlichen Arbeitgeber- Betriebsnummern (Datenfeld BBNRVU ungleich) gemeldet wurden, werden Meldungen, die storniert wurden, nicht berücksichtigt. Von einer Stornierung wird auch ausgegangen, wenn bei Angabe der gleichen Arbeitgeber-Betriebsnummer (Datenfeld BBNRVU) lediglich die Beitragsgruppen zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung abweichen. Auch in diesen Fällen wird unterstellt, dass es sich um dasselbe Beschäftigungsverhältnis handelt. Versicherungspflichtige Beschäftigungen sind alle Beschäftigungsverhältnisse, die unter den Personengruppenschlüsseln 101, 102, 103, 105, 106, 112 bis 114, 116, 118, 121 bis 124, 140 bis 142, 144 142 oder 205 gemeldet werden. Wird durch Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen oder durch das Vorliegen einer Hauptbeschäftigung Versicherungspflicht festgestellt, erstellt die Minijob-Zentrale dem/den betroffenen Arbeitgeber(n) Bescheide über die festgestellte Versi- cherungspflicht, in denen der Tag des Beginns der Versicherungspflicht angegeben ist. Die Arbeitgeber werden darauf hingewiesen, dass sie die Abmeldung der geringfügigen Be- schäftigung bei der Minijob-Zentrale und die Anmeldung der versicherungspflichtigen Be- schäftigung bei der zuständigen Krankenkasse vornehmen müssen. Die Minijob-Zentrale überwacht die Abgabe der für sie bestimmten Meldungen. Ein Erinnerungs- und Mahnverfahren durch die Rentenversicherung ist nicht vorgesehen. Rückmeldungen an die Minijob-Zentrale werden für alle Rentenversicherungsträger durch die DSRV vorgenommen. Die Minijob-Zentrale entscheidet über die Versicherungs- und Beitragspflicht. Bereits abge- gebene (unzutreffende) Meldungen sind durch die Arbeitgeber zu stornieren und berichtigt neu zu melden.

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Samples: www.inside-partner.de

Rückmeldungen durch die Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale. Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft die eingehenden Meldungen gegen seinen Bestand nach der Anlage 14 und meldet alle Zeiten, in denen mindestens zwei Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen mit dem DSME und dem DBRG und Abga- begrund Abgabe- grund = 80 an die Minijob-Zentrale. Die Angabe der Koordinaten im DBRG (Feld Hinweis der Art der Überschneidung) gemäß Anlage 14 dieses Rundschreibens ist bei der Rückmel- dung Rückmeldung an die Minijob-Zentrale zwingend erforderlich. Rückmeldungen werden nur erstellt, wenn die zusammentreffenden Zeiten von verschiede- nen Arbeitgebern (ungleiches Datenfeld BBNRVU) gemeldet wurden. Sofern dem Renten- versicherungsträger Meldungen von zwei Einzugsstellen vorliegen, wird von einem einheitli- chen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, wenn - die zusammentreffenden Meldungen vom selben Arbeitgeber abgegeben wurden (gleiches Datenfeld BBNRVU), - die Personengruppen und Zeiträume identisch sind und eine Meldung die Beitragsgruppe RV = 0 und Beitragsgruppe KV ungleich 0 und die andere Meldung die Beitragsgruppe KV = 0 und Beitragsgruppe RV ungleich 0 beinhaltet. Beim Prüfen auf Zusammentreffen von Meldungen, die mit unterschiedlichen Arbeitgeber- Betriebsnummern (Datenfeld BBNRVU ungleich) gemeldet wurden, werden Meldungen, die storniert wurden, nicht berücksichtigt. Von einer Stornierung wird auch ausgegangen, wenn bei Angabe der gleichen Arbeitgeber-Betriebsnummer (Datenfeld BBNRVU) lediglich die Beitragsgruppen Bei- tragsgruppen zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung abweichen. Auch in diesen die- sen Fällen wird unterstellt, dass es sich um dasselbe Beschäftigungsverhältnis handelt. Versicherungspflichtige Beschäftigungen sind alle Beschäftigungsverhältnisse, die unter den Personengruppenschlüsseln 101, 102, 103, 105, 106, 112 bis 114, 116, 118, 121 bis 124, 140 bis 142, 144 oder 205 gemeldet werden. Wird durch Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen oder durch das Vorliegen einer Hauptbeschäftigung Versicherungspflicht festgestellt, erstellt die Minijob-Zentrale dem/den betroffenen Arbeitgeber(n) Bescheide über die festgestellte Versi- cherungspflicht, in denen der Tag des Beginns der Versicherungspflicht angegeben ist. Die Arbeitgeber werden darauf hingewiesen, dass sie die Abmeldung der geringfügigen Be- schäftigung bei der Minijob-Zentrale und die Anmeldung der versicherungspflichtigen Be- schäftigung bei der zuständigen Krankenkasse vornehmen müssen. Die Minijob-Zentrale überwacht die Abgabe der für sie bestimmten Meldungen. Ein Erinnerungs- und Mahnverfahren durch die Rentenversicherung ist nicht vorgesehen. Rückmeldungen an die Minijob-Zentrale werden für alle Rentenversicherungsträger durch die DSRV vorgenommen. Die Minijob-Zentrale entscheidet über die Versicherungs- und Beitragspflicht. Bereits abge- gebene (unzutreffende) Meldungen sind durch die Arbeitgeber zu stornieren und berichtigt neu zu melden.

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