Common use of RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT Clause in Contracts

RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Komplementärin bzw. im Falle der Kündigung der Komplementärin an die Treuhänderin gerichtetes Übergabe- einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Überga- beeinschreiben der Komplementärin bzw. der Treuhänderin zu- geht, aus der Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft oder der Komplementärin auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages jedoch – ggf. auch anteilig – aus der Investmentgesellschaft aus- geschlossen werden, ■ wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hie- raus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfand- recht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländischem Recht) oder ■ wenn und soweit ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder ■ wenn ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili- gung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer- ber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Komplemen- tärin oder einem von ihr beauftragten Dritten die auf die Komplementärin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“) oder ■ wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer gesondert gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass je- der Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteiligungen i. H. v. 200.000 EUR hält und keine Beteiligungen entstehen, die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind, (wobei hier im Einzel- fall Ausnahmen zugelassen werden können) oder ■ wenn ein Anleger dauerhaft oder zeitweilig die Voraus- setzungen für den Beitritt zur Investmentgesellschaft nicht erfüllt oder ■ wenn er den Informations-, Mitteilungs- und Nachweispflich- ten aus § 5 (5) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt oder ■ wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nach- kommt oder ■ wenn die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, da der betreffende Anleger die danach erfor- derlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend gemacht hat oder ■ wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächt- nisnehmers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines ent- sprechenden Verfahrens nach ausländischem Recht mangels Masse abgelehnt wird. Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbe- schluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver- letzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts- verhältnisses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Aus- schluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel- lung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regelt § 20 (3) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf- terversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betref- fenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwer- bers das Insolvenzverfahren, ein entsprechendes Verfahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis kündigt (vgl. § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages). Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) nach freiem Ermessen entscheiden, ■ ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben- den Treugebern (über die Treuhänderin) anwächst) oder ■ ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anlegers soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch redu- ziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts- vertrages. Die Ermittlung eines dem ausscheidenden Anleger etwaig zuste- henden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Unterabschnitt „Abfindungsguthaben“.

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RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- ausgeschlos­ sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Komplementärin Verwaltungsgesellschaft bzw. im Falle der Kündigung Kün­ digung der Komplementärin Verwaltungsgesellschaft an die Treuhänderin Komplementärin gerichtetes Übergabe- einschreiben Übergabeeinschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Überga- beeinschreiben Übergabeeinschreiben der Komplementärin Verwaltungsgesell­ schaft bzw. der Treuhänderin zu- gehtKomplementärin zugeht, aus der Investmentgesellschaft Investmentge­ sellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft oder der Komplementärin Verwaltungsge­ sellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages jedoch – ggf. auch anteilig – aus der Investmentgesellschaft aus- aus­ geschlossen werden, wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hie- raus hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb inner­ halb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfand- recht Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländischem Recht) oder ■ ); – wenn und soweit ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder ■ leistet; – wenn ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili- Beteili­ gung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer- Erwer­ ber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Komplemen- tärin Treuhänderin oder einem von ihr beauftragten Dritten die auf die Komplementärin Treuhän­ derin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende notariell nota­ riell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“) oder ■ ); – wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer gesondert geson­ dert gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass je- der jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteiligungen Beteili­ gungen i. H. v. 200.000 50.000 EUR hält und keine Beteiligungen entstehenent­ stehen, die nicht durch 1.000 glatt ohne Rest teilbar sind, sind (wobei hier im Einzel- fall Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können) oder ■ ); – wenn ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst­ oder Zweiterwerber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraus- setzungen Voraussetzungen für den Beitritt zur Investmentgesellschaft nicht erfüllt oder ■ erfüllt; – wenn er den Informations-Informations­, Mitteilungs- Mitteilungs­ und Nachweispflich- Nachweispflich­ ten aus § 5 (54) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt oder ■ nachkommt; – wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nach- kommt oder ■ nachkommt; – wenn die Beendigung Komplementärin, die Verwaltungsgesellschaft oder die Treuhänderin die ihnen gemäß GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften (u. a. im Zusammen­ hang mit dem automatischen Austausch von Finanzinforma­ tionen in Steuersachen, besonderen Quellensteuerregimen oder Regelungen zur Vermeidung eines Quellensteuereinbe­ haltes, wie z. B. dem sog. Foreign Accounts Tax Compliance Act oder dem Common Reporting Standard der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach OECD sowie dem GwG notwendig istFinanzkonten­Informationsaustauschgesetz) obliegen­ den Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kön­ nen, da weil der betreffende Anleger die danach erfor- derlichen nach dem GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht frist­ gerecht oder unzutreffend gemacht hat oder ■ beibringt; – wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver- Ver­ mögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächt- nisnehmers Erben oder Ver­ mächtnisnehmers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines ent- sprechenden entsprechenden Verfahrens nach ausländischem Recht mangels man­ gels Masse abgelehnt wird; oder – wenn die Aufnahme oder Beteiligung des Anlegers gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt (ein­ schließlich GwG und anwendbarer Embargo­ und Sanktions­ bestimmungen). Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (23) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbe- Gesellschafterbe­ schluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver- ver­ letzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts- Gesellschafts­ verhältnisses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Aus- Aus­ schluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel- Stel­ lung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regelt § 20 (34) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- Verwaltungsgesell­ schaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf- Gesellschaf­ terversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betref- betref­ fenden Gesellschafters, Erben, Erben oder Vermächtnisnehmers bzw. Erwer- bers Erwerbers das Insolvenzverfahren, Insolvenzverfahren oder ein entsprechendes Verfahren Ver­ fahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder wenn ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisnehmers Erben oder Ver­ mächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis kündigt (vgl. § 20 (42) des Gesellschaftsvertrages). Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- Gesellschaf­ tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) nach freiem Ermessen Ermes­ sen entscheiden, ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben- verbleiben­ den Treugebern (über die Treuhänderin) anwächst) oder ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- Ein­ zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anlegers Anle­ gers, soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch redu- ziert reduziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts- Gesellschafts­ vertrages. Die Ermittlung eines einer dem ausscheidenden Anleger etwaig zuste- henden Abfindungsguthabens ggf. zustehen­ den Abfindung findet sich im Kapitel „Kosten“, Unterabschnitt „AbfindungsguthabenAbfindung“.

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RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- ausgeschlos­ sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Komplementärin bzw. im Falle Fall der Kündigung der Komplementärin an die Treuhänderin gerichtetes Übergabe- Übergabe­ einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Überga- beeinschreiben Übergabeeinschreiben der Komplementärin bzw. der Treuhänderin zu- gehtTreuhände­ rin zugeht, aus der Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft Investment­ gesellschaft oder der Komplementärin auf Rücknahme oder Umtausch Um­ tausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages jedoch – ggf. auch anteilig – aus der Investmentgesellschaft aus- aus­ geschlossen werden, wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hie- hie­ raus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfand- Pfand­ recht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländischem Recht) oder ■ ); – wenn und soweit ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder ■ leistet; – wenn ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili- Beteili­ gung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer- Erwer­ ber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Komplemen- tärin Treuhänderin oder einem von ihr beauftragten Dritten die auf die Komplementärin Treuhän­ derin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende notariell nota­ riell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“) oder ■ ); – wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer gesondert geson­ dert gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass je- der jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteiligungen Beteili­ gungen i. H. v. 200.000 20.000 EUR hält und keine Beteiligungen entstehenent­ stehen, die nicht durch 1.000 glatt ohne Rest teilbar sind, sind (wobei hier im Einzel- fall Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können) ), oder wenn ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst­ oder Zweiterwerber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraus- setzungen Voraussetzungen für den Beitritt zur Investmentgesellschaft nicht erfüllt oder ■ erfüllt; – wenn er den Informations-Informations­, Mitteilungs- Mitteilungs­ und Nachweispflich- ten Nachweis­ pflichten aus § 5 (54) und § 26 (4) und § 26 (5) des Gesellschaftsvertrages Gesell­ schaftsvertrages nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt oder wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nach- kommt oder ■ nach­ kommt; – wenn die Beendigung Komplementärin, die Verwaltungsgesellschaft oder die Treuhänderin die ihnen gemäß GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften (u. a. im Zusammen­ hang mit dem automatischen Austausch von Finanzinforma­ tionen in Steuersachen, besonderen Quellensteuerregimen oder Regelungen zur Vermeidung eines Quellensteuereinbe­ haltes, wie z. B. dem sog. Foreign Accounts Tax Compliance Act oder dem Common Reporting Standard der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach OECD sowie dem GwG notwendig istFinanzkonten­Informationsaustauschgesetz) obliegen­ den Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kön­ nen, da weil der betreffende Anleger die danach erfor- derlichen nach dem GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht fristge­ recht oder unzutreffend gemacht hat oder ■ beibringt; – wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver- Ver­ mögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächt- nisnehmers Erben oder Ver­ mächtnisnehmers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines ent- sprechenden entsprechenden Verfahrens nach ausländischem Recht mangels man­ gels Masse abgelehnt wirdwird oder – wenn die Aufnahme oder Beteiligung des Anlegers gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt (ein­ schließlich GwG und anwendbare Embargo­ und Sanktions­ bestimmungen). Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (23) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbe- Gesellschafterbe­ schluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver- ver­ letzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts- verhältnisses Gesell­ schaftsverhältnisses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Aus- schluss Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel- lung Stellung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regelt § 20 (34) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf- terversammlung Gesellschafter­ versammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betref- fenden betreffen­ den Gesellschafters, Erben, Erben oder Vermächtnisnehmers bzw. Erwer- bers Erwerbers das Insolvenzverfahren, Insolvenzverfahren oder ein entsprechendes Verfahren Ver­ fahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder wenn ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisnehmers Erben oder Ver­ mächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis kündigt (vgl. § 20 (42) des Gesellschaftsvertrages). Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- tern Gesell­ schaftern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich vorbe­ haltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsver­ trages im Falle Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) nach freiem Ermessen entscheiden, ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben- verbleiben­ den Treugebern (über die Treuhänderin) anwächst) oder ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- Ein­ zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anlegers Anle­ gers, soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch redu- ziert reduziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts- Gesellschafts­ vertrages. Die Ermittlung eines einer dem ausscheidenden Anleger etwaig zuste- henden Abfindungsguthabens ggf. zustehen­ den Abfindung findet sich im Kapitel „Kosten“, Unterabschnitt „AbfindungsguthabenAbfindung“.

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RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Komplementärin bzw. im Falle der Kündigung der Komplementärin an die Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft gerichtetes Übergabe- einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Überga- beeinschreiben Über- gabeeinschreiben der Komplementärin bzw. der Treuhänderin zu- gehtVerwaltungsgesellschaft zugeht, aus der Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen kei- nen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft oder und auch gegenüber der Komplementärin Verwaltungsgesellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft jedoch – ggf. auch anteilig – von der Verwal- tungsgesellschaft aus der Investmentgesellschaft aus- geschlossen ausgeschlos- sen werden, wenn wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hie- raus hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfand- recht Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländischem ausländi- schem Recht) oder ■ wenn und soweit ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder ■ wenn ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili- gung Beteiligung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer- ber Erwerber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Komplemen- tärin Verwaltungsgesell- schaft oder einem von ihr beauftragten benannten Dritten die auf die Komplementärin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig recht- zeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“) oder ■ wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer gesondert von der Ver- waltungsgesellschaft gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung Aus- einandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass je- der jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens min- destens Beteiligungen i. H. v. 200.000 10.000 EUR hält und keine Beteiligungen Betei- ligungen entstehen, die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind, (wobei hier im Einzel- fall Ausnahmen zugelassen werden können) oder ■ wenn ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst- oder Zweiterwer- ber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig zeit- weilig die Voraus- setzungen Voraussetzungen für den erstmaligen Beitritt zur Investmentgesellschaft gemäß § 5 des Gesellschaftsvertra- ges der Investmentgesellschaft nicht oder nicht mehr erfüllt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesellschaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird) oder wenn er den Informations-, Mitteilungs- und Nachweispflich- ten aus § 5 (54) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt (wobei bis zur Kenntniserlangung der In- vestmentgesellschaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird, vgl. § 20 (1) Satz 1 e) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft) oder ■ wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nach- kommt nachkommt oder ■ wenn die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, da der betreffende Anleger die danach erfor- derlichen erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend gemacht hat (vgl. § 20 (1) Satz 1 g) des Gesell- schaftsvertrages der Investmentgesellschaft) oder ■ wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen Vermögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächt- nisnehmers Vermächtnisneh- mers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines ent- sprechenden entsprechen- den Verfahrens nach ausländischem Recht mangels Masse abgelehnt wird. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheidet – ggf. auch anteilig, z. B. durch Redu- zierung des Kapitalanteils – aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft oder eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betreffenden Gesellschaf- ters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Insolvenz- verfahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet wird oder ein Privatgläubiger eines Betref- fenden die Investmentgesellschaft kündigt. Teilt der Gesellschaf- ter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber der Verwaltungsgesellschaft den vorbenannten Ausschlussgrund (§ 20 (1) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesell- schaft) pflichtwidrig nicht gemäß § 26 (5) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft mit, wird der Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber bis zur Kenntnis der Verwaltungsgesellschaft von dem Ausschluss- grund wirtschaftlich weiterhin als Gesellschafter der Investment- gesellschaft behandelt. Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter Anleger durch Gesellschafterbe- schluss Gesellschafterbeschluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver- letzt verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts- verhältnisses Gesellschaftsverhältnis- ses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende betreffen- de Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Aus- schluss Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel- lung Stellung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regelt regeln § 20 (3) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf- terversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betref- fenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwer- bers das Insolvenzverfahren, ein entsprechendes Verfahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis kündigt (vgl. und § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages)Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) nach freiem Ermessen entscheidenent- scheiden, ■ ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben- den Treugebern (über die Treuhänderin) Gesellschaftern anwächst) oder ■ ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anlegers soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch redu- ziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts- vertragesvertrages der Investmentgesellschaft. Die Ermittlung eines dem ausscheidenden Anleger etwaig zuste- henden zustehenden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Unterabschnitt Unterab- schnitt „Abfindungsguthaben“.

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RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Komplementärin Verwaltungsgesellschaft bzw. im Falle Fall der Kündigung Kündi- gung der Komplementärin Verwaltungsgesellschaft an die Treuhänderin Komplementärin gerichtetes Übergabe- einschreiben Übergabeeinschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Überga- beeinschreiben Übergabeeinschreiben der Komplementärin Verwaltungsgesell- schaft bzw. der Treuhänderin zu- gehtKomplementärin zugeht, aus der Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft oder der Komplementärin Verwaltungsge- sellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages jedoch – ggf. auch anteilig – aus der Investmentgesellschaft aus- geschlossen werden, wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hie- raus hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfand- recht Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländischem auslän- dischem Recht) oder wenn und soweit ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder wenn ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili- gung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer- ber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Komplemen- tärin Treuhänderin oder einem von ihr beauftragten Dritten die auf die Komplementärin Treuhän- derin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende notariell nota- riell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“) oder wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer gesondert geson- dert gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass je- der jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteiligungen Beteiligun- gen i. H. v. 200.000 100.000 EUR hält und keine Beteiligungen entstehenentste- hen, die nicht durch 1.000 glatt ohne Rest teilbar sind, sind (wobei hier im Einzel- fall Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können) ), oder wenn ein Anleger dauerhaft oder zeitweilig die Voraus- setzungen Vorausset- zungen für den Beitritt zur Investmentgesellschaft nicht erfüllt oder wenn er den Informations-, Mitteilungs- und Nachweispflich- ten aus § 5 (5) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt oder wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nach- kommt oder wenn die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, da der betreffende Anleger die danach erfor- derlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend gemacht hat hat, oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächt- nisnehmers Erben oder Ver- mächtnisnehmers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines ent- sprechenden entsprechenden Verfahrens nach ausländischem Recht mangels Masse abgelehnt wird. Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbe- schluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver- letzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts- verhältnisses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Aus- schluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel- lung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regelt § 20 (3) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf- terversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betref- fenden Gesellschafters, Erben, Erben oder Vermächtnisnehmers bzw. Erwer- bers Erwerbers das Insolvenzverfahren, Insolvenzverfahren oder ein entsprechendes Verfahren Ver- fahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder wenn ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisnehmers Erben oder Ver- mächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis kündigt (vgl. § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages). Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages im Falle Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) nach freiem Ermessen Ermes- sen entscheiden, ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben- den Treugebern (über die Treuhänderin) anwächst) oder ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anlegers Anle- gers, soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch redu- ziert reduziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts- vertrages. Die Ermittlung eines dem ausscheidenden Anleger etwaig zuste- henden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Ausgabe- und Rücknahmepreis, Abfindungsguthaben“, Unterabschnitt „Abfindungsguthaben“.

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RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Komplementärin bzw. im Falle der Kündigung der Komplementärin an die Treuhänderin gerichtetes Übergabe- einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Überga- beeinschreiben der Komplementärin bzw. der Treuhänderin zu- geht, aus der Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft oder der Komplementärin auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages jedoch – ggf. auch anteilig – aus der Investmentgesellschaft aus- geschlossen werden, ■ wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hie- raus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfand- recht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländischem Recht) oder ■ wenn und soweit ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder ■ wenn ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili- gung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer- ber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Komplemen- tärin oder einem von ihr beauftragten Dritten die auf die Komplementärin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“) oder ■ wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer gesondert gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass je- der Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteiligungen i. H. v. 200.000 20.000 EUR hält und keine Beteiligungen entstehen, die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind, (wobei hier im Einzel- fall Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können) oder ■ wenn ein Anleger dauerhaft oder zeitweilig die Voraus- setzungen für den Beitritt zur Investmentgesellschaft nicht erfüllt oder ■ wenn er den Informations-, Mitteilungs- und Nachweispflich- ten aus § 5 (5) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt oder ■ wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nach- kommt oder ■ wenn die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, da der betreffende Anleger die danach erfor- derlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend gemacht hat oder ■ wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächt- nisnehmers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines ent- sprechenden Verfahrens nach ausländischem Recht mangels Masse abgelehnt wird. Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbe- schluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver- letzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts- verhältnisses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Aus- schluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel- lung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regelt § 20 (3) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf- terversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betref- fenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwer- bers das Insolvenzverfahren, ein entsprechendes Verfahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis kündigt (vgl. § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages). Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) nach freiem Ermessen entscheiden, ■ ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben- den Treugebern (über die Treuhänderin) anwächst) oder ■ ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anlegers soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch redu- ziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts- vertrages. Die Ermittlung eines dem ausscheidenden Anleger etwaig zuste- henden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Unterabschnitt „Abfindungsguthaben“.

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RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Komplementärin Verwaltungsgesellschaft bzw. im Falle Fall der Kündigung Kündi- gung der Komplementärin Verwaltungsgesellschaft an die Treuhänderin Komplementärin gerichtetes Übergabe- einschreiben Übergabeeinschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Überga- beeinschreiben Übergabeeinschreiben der Komplementärin Verwaltungsgesell- schaft bzw. der Treuhänderin zu- gehtKomplementärin zugeht, aus der Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft oder der Komplementärin Verwaltungsge- sellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages jedoch – ggf. auch anteilig – aus der Investmentgesellschaft aus- geschlossen werden, wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hie- raus hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfand- recht Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländischem auslän- dischem Recht) oder wenn und soweit ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder wenn ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili- gung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer- ber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Komplemen- tärin Treuhänderin oder einem von ihr beauftragten Dritten die auf die Komplementärin Treuhän- derin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende notariell nota- riell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“) oder wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer gesondert geson- dert gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass je- der jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteiligungen Beteiligun- gen i. H. v. 200.000 10.000 EUR hält und keine Beteiligungen entstehenentste- hen, die nicht durch 1.000 glatt ohne Rest teilbar sind, sind (wobei hier im Einzel- fall Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können) ), oder wenn ein Anleger dauerhaft oder zeitweilig die Voraus- setzungen Vorausset- zungen für den Beitritt zur Investmentgesellschaft nicht erfüllt oder wenn er den Informations-, Mitteilungs- und Nachweispflich- ten aus § 5 (5) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt oder wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nach- kommt oder wenn die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, da der betreffende Anleger die danach erfor- derlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend gemacht hat hat, oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächt- nisnehmers Erben oder Ver- mächtnisnehmers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines ent- sprechenden entsprechenden Verfahrens nach ausländischem Recht mangels Masse abgelehnt wird. Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbe- schluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver- letzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts- verhältnisses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Aus- schluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel- lung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regelt § 20 (3) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf- terversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betref- fenden Gesellschafters, Erben, Erben oder Vermächtnisnehmers bzw. Erwer- bers Erwerbers das Insolvenzverfahren, Insolvenzverfahren oder ein entsprechendes Verfahren Ver- fahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder wenn ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisnehmers Erben oder Ver- mächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis kündigt (vgl. § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages). Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages im Falle Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) nach freiem Ermessen Ermes- sen entscheiden, ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben- den Treugebern (über die Treuhänderin) anwächst) oder ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anlegers Anle- gers, soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch redu- ziert reduziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts- vertrages. Die Ermittlung eines dem ausscheidenden Anleger etwaig zuste- henden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Ausgabe- und Rücknahmepreis, Abfindungsguthaben“, Unterabschnitt „Abfindungsguthaben“.

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RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- senausge- schlossen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können kön- nen ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem wichti- gem Grund durch ein an die Komplementärin bzw. im Falle der Kündigung der Komplementärin an die Treuhänderin gerichtetes Übergabe- einschreiben Verwaltungsgesellschaft gerich- tetes Übergabeeinschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Überga- beeinschreiben Übergabeeinschreiben der Komplementärin bzw. der Treuhänderin zu- gehtVerwal- tungsgesellschaft zugeht, aus der Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft oder der Komplementärin auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der InvestmentgesellschaftInvest- mentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages jedoch – ggf. auch anteilig – aus der Investmentgesellschaft aus- geschlossen werden, ■ wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hie- raus hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfand- recht Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( (jeweils auch nach ausländischem Recht) oder ■ wenn und soweit ein Anleger den in der Beitrittserklärung Beitrittserklä- rung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf und/oder und /oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder ■ wenn ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili- gung Betei- ligung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer- ber Erwerber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Komplemen- tärin Treuhänderin oder einem von ihr beauftragten Dritten die auf die Komplementärin Treuhänderin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht Handelsregister- vollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt Unter- abschnitt „Umwandlung“) oder ■ wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer gesondert gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung Auseinander- setzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass je- der jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens min- destens Beteiligungen i. H. v. 200.000 10.000 EUR hält und keine Beteiligungen entstehen, die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind, teil- bar sind (wobei hier im Einzel- fall Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können) ), oder ■ wenn ein Anleger dauerhaft oder zeitweilig die Voraus- setzungen für den Beitritt zur Investmentgesellschaft nicht erfüllt oder ■ wenn er den Informations-, Mitteilungs- und Nachweispflich- ten Nachweis- pflichten aus § 5 (5) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvertra- ges nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt oder ■ wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung Verpflich- tung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nach- kommt nachkommt oder ■ wenn die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem die- sem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, da der betreffende Anleger die danach erfor- derlichen erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend gemacht hat oder ■ wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen Vermögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächt- nisnehmers Ver- mächtnisnehmers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines ent- sprechenden entsprechenden Verfahrens nach ausländischem Recht mangels Masse abgelehnt wird. Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter Anleger durch Gesellschafterbe- schluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werdenwer- den, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver- letzt Gesellschaftsver- hältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts- verhältnisses Gesellschaftsverhältnisses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende Anleger hat bei der Beschlussfassung Beschluss- fassung über den Aus- schluss Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel- lung Stellung zu nehmen. Weitere Einzelheiten Einzel- heiten hierzu regelt § 20 (3) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungs- gesellschaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf- terversammlung Gesellschafterversammlung bedarf, wenn über das Vermögen Vermö- gen des betref- fenden betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisnehmers Vermächtnis- nehmers bzw. Erwer- bers Erwerbers das Insolvenzverfahren, ein entsprechendes entspre- chendes Verfahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis Gesell- schaftsverhältnis kündigt (vgl. § 20 (4) des GesellschaftsvertragesGesellschafts- vertrages). Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- tern Gesellschaftern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) nach freiem Ermessen entscheiden, ■ ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto Kapital- konto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben- den Treugebern (über die Treuhänderin) Gesellschaftern anwächst) oder ■ ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- zahlung Einzahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anlegers soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch redu- ziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 (2) und (3) des Gesellschafts- vertragesGesellschaftsvertrages. Die Ermittlung eines dem ausscheidenden Anleger etwaig zuste- henden zustehen- den Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Unterabschnitt „Abfindungsguthaben“.

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