Common use of RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT Clause in Contracts

RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos­ sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft bzw. im Falle der Kün­ digung der Verwaltungsgesellschaft an die Komplementärin gerichtetes Übergabeeinschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Übergabeeinschreiben der Verwaltungsgesell­ schaft bzw. der Komplementärin zugeht, aus der Investmentge­ sellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsge­ sellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages jedoch – ggf. auch anteilig – aus der Investmentgesellschaft aus­ geschlossen werden, – wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht inner­ halb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländischem Recht); – wenn und soweit ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet; – wenn ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili­ gung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer­ ber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Treuhänderin oder einem von ihr beauftragten Dritten die auf die Treuhän­ derin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende nota­ riell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“); – wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer geson­ dert gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteili­ gungen i. H. v. 50.000 EUR hält und keine Beteiligungen ent­ stehen, die nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar sind (wobei hier im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können); – wenn ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst­ oder Zweiterwerber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen für den Beitritt zur Investmentgesellschaft nicht erfüllt; – wenn er den Informations­, Mitteilungs­ und Nachweispflich­ ten aus § 5 (4) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt; – wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommt; – wenn die Komplementärin, die Verwaltungsgesellschaft oder die Treuhänderin die ihnen gemäß GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften (u. a. im Zusammen­ hang mit dem automatischen Austausch von Finanzinforma­ tionen in Steuersachen, besonderen Quellensteuerregimen oder Regelungen zur Vermeidung eines Quellensteuereinbe­ haltes, wie z. B. dem sog. Foreign Accounts Tax Compliance Act oder dem Common Reporting Standard der OECD sowie dem Finanzkonten­Informationsaustauschgesetz) obliegen­ den Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kön­ nen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht frist­ gerecht oder unzutreffend beibringt; – wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver­ mögen des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ mächtnisnehmers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens nach ausländischem Recht man­ gels Masse abgelehnt wird; oder – wenn die Aufnahme oder Beteiligung des Anlegers gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt (ein­ schließlich GwG und anwendbarer Embargo­ und Sanktions­ bestimmungen). Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (3) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbe­ schluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver­ letzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts­ verhältnisses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Aus­ schluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel­ lung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regelt § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell­ schaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf­ terversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betref­ fenden Gesellschafters, Erben oder Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Insolvenzverfahren oder ein entsprechendes Ver­ fahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder wenn ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ mächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis kündigt (vgl. § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages). Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf­ tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters nach freiem Ermes­ sen entscheiden, – ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben­ den Treugebern (über die Treuhänderin) anwächst) oder – ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein­ zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anle­ gers, soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch reduziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts­ vertrages. Die Ermittlung einer dem ausscheidenden Anleger ggf. zustehen­ den Abfindung findet sich im Kapitel „Kosten“, Unterabschnitt „Abfindung“.

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RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos­ ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft bzw. im Falle Fall der Kün­ digung Kündi- gung der Verwaltungsgesellschaft an die Komplementärin gerichtetes Übergabeeinschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Übergabeeinschreiben der Verwaltungsgesell­ Verwaltungsgesell- schaft bzw. der Komplementärin zugeht, aus der Investmentge­ Investmentge- sellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsge­ Verwaltungsge- sellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages jedoch – ggf. auch anteilig – aus der Investmentgesellschaft aus­ aus- geschlossen werden, – wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht inner­ halb innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländischem auslän- dischem Recht); ) oder – wenn und soweit ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet; leistet oder – wenn ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili­ Beteili- gung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer­ Erwer- ber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Treuhänderin oder einem von ihr beauftragten Dritten die auf die Treuhän­ Treuhän- derin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende nota­ nota- riell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“); ) oder – wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer geson­ geson- dert gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteili­ gungen Beteiligun- gen i. H. v. 50.000 100.000 EUR hält und keine Beteiligungen ent­ stehenentste- hen, die nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar sind (wobei hier im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können); , oder – wenn ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst­ oder Zweiterwerber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen Vorausset- zungen für den Beitritt zur Investmentgesellschaft nicht erfüllt; erfüllt oder – wenn er den Informations­Informations-, Mitteilungs­ Mitteilungs- und Nachweispflich­ Nachweispflich- ten aus § 5 (45) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt; nachkommt oder – wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommt; nach- kommt oder – wenn die KomplementärinBeendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, die Verwaltungsgesellschaft oder die Treuhänderin die ihnen gemäß GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften (u. a. im Zusammen­ hang mit dem automatischen Austausch von Finanzinforma­ tionen in Steuersachen, besonderen Quellensteuerregimen oder Regelungen zur Vermeidung eines Quellensteuereinbe­ haltes, wie z. B. dem sog. Foreign Accounts Tax Compliance Act oder dem Common Reporting Standard der OECD sowie dem Finanzkonten­Informationsaustauschgesetz) obliegen­ den Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kön­ nen, weil da der betreffende Anleger die nach dem GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften zu erhebenden danach erfor- derlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht frist­ gerecht fristgerecht oder unzutreffend beibringt; gemacht hat, oder – wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver­ Ver- mögen des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ Ver- mächtnisnehmers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens nach ausländischem Recht man­ gels mangels Masse abgelehnt wird; oder – wenn die Aufnahme oder Beteiligung des Anlegers gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt (ein­ schließlich GwG und anwendbarer Embargo­ und Sanktions­ bestimmungen). Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (32) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbe­ Gesellschafterbe- schluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver­ ver- letzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts­ Gesellschafts- verhältnisses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Aus­ Aus- schluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel­ Stel- lung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regelt § 20 (43) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell­ Verwaltungsgesell- schaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf­ Gesellschaf- terversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betref­ betref- fenden Gesellschafters, Erben oder Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Insolvenzverfahren oder ein entsprechendes Ver­ Ver- fahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder wenn ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ Ver- mächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis kündigt (vgl. § 20 (24) des Gesellschaftsvertrages). Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf­ Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages im Falle Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters nach freiem Ermes­ Ermes- sen entscheiden, – ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben­ verbleiben- den Treugebern (über die Treuhänderin) anwächst) oder – ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein­ Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anle­ Anle- gers, soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch reduziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts­ Gesellschafts- vertrages. Die Ermittlung einer eines dem ausscheidenden Anleger ggf. zustehen­ den Abfindung etwaig zuste- henden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Ausgabe- und Rücknahmepreis, Abfindungsguthaben“, Unterabschnitt „AbfindungAbfindungsguthaben“.

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Samples: Investment Prospectus

RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos­ ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft Komplementärin bzw. im Falle der Kün­ digung Kündigung der Verwaltungsgesellschaft Komplementärin an die Komplementärin Treuhänderin gerichtetes Übergabeeinschreiben Übergabe- einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Übergabeeinschreiben Überga- beeinschreiben der Verwaltungsgesell­ schaft Komplementärin bzw. der Komplementärin zugehtTreuhänderin zu- geht, aus der Investmentge­ sellschaft Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsge­ sellschaft Komplementärin auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages jedoch – ggf. auch anteilig – aus der Investmentgesellschaft aus­ aus- geschlossen werden, wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus hie- raus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht inner­ halb innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht Pfand- recht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländischem Recht); – ) oder ■ wenn und soweit ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet; – leistet oder ■ wenn ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili­ Beteili- gung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer­ Erwer- ber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Treuhänderin Komplemen- tärin oder einem von ihr beauftragten Dritten die auf die Treuhän­ derin Komplementärin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende nota­ riell notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“); – ) oder ■ wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer geson­ dert gesondert gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder je- der Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteili­ gungen Beteiligungen i. H. v. 50.000 20.000 EUR hält und keine Beteiligungen ent­ stehenentstehen, die nicht durch 1.000 ohne Rest glatt teilbar sind sind, (wobei hier im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können); – ) oder ■ wenn ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst­ oder Zweiterwerber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen Voraus- setzungen für den Beitritt zur Investmentgesellschaft nicht erfüllt; – erfüllt oder ■ wenn er den Informations­Informations-, Mitteilungs­ Mitteilungs- und Nachweispflich­ Nachweispflich- ten aus § 5 (45) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt; – nachkommt oder ■ wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommt; – nach- kommt oder ■ wenn die KomplementärinBeendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, die Verwaltungsgesellschaft oder die Treuhänderin die ihnen gemäß GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften (u. a. im Zusammen­ hang mit dem automatischen Austausch von Finanzinforma­ tionen in Steuersachen, besonderen Quellensteuerregimen oder Regelungen zur Vermeidung eines Quellensteuereinbe­ haltes, wie z. B. dem sog. Foreign Accounts Tax Compliance Act oder dem Common Reporting Standard der OECD sowie dem Finanzkonten­Informationsaustauschgesetz) obliegen­ den Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kön­ nen, weil da der betreffende Anleger die nach dem GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften zu erhebenden danach erfor- derlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht frist­ gerecht fristgerecht oder unzutreffend beibringt; – gemacht hat oder ■ wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver­ Ver- mögen des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ mächtnisnehmers Erben, Vermächt- nisnehmers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechenden ent- sprechenden Verfahrens nach ausländischem Recht man­ gels mangels Masse abgelehnt wird; oder – wenn die Aufnahme oder Beteiligung des Anlegers gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt (ein­ schließlich GwG und anwendbarer Embargo­ und Sanktions­ bestimmungen). Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (32) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbe­ Gesellschafterbe- schluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver­ ver- letzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts­ Gesellschafts- verhältnisses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Aus­ Aus- schluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel­ Stel- lung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regelt § 20 (43) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell­ Verwaltungsgesell- schaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf­ Gesellschaf- terversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betref­ betref- fenden Gesellschafters, Erben oder Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers Erwer- bers das Insolvenzverfahren oder Insolvenzverfahren, ein entsprechendes Ver­ fahren Verfahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder wenn ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ mächtnisnehmers Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis kündigt (vgl. § 20 (24) des Gesellschaftsvertrages). Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf­ Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) nach freiem Ermes­ sen Ermessen entscheiden, ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben­ verbleiben- den Treugebern (über die Treuhänderin) anwächst) oder ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein­ Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anle­ gers, Anlegers soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch reduziert redu- ziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts­ Gesellschafts- vertrages. Die Ermittlung einer eines dem ausscheidenden Anleger ggf. zustehen­ den Abfindung etwaig zuste- henden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Unterabschnitt „AbfindungAbfindungsguthaben“.

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Samples: Sales Prospectus

RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos­ sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft Komplementärin bzw. im Falle Fall der Kün­ digung Kündigung der Verwaltungsgesellschaft Komplementärin an die Komplementärin Treuhänderin gerichtetes Übergabeeinschreiben Übergabe­ einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Übergabeeinschreiben der Verwaltungsgesell­ schaft Komplementärin bzw. der Komplementärin Treuhände­ rin zugeht, aus der Investmentge­ sellschaft Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft Investment­ gesellschaft oder der Verwaltungsge­ sellschaft Komplementärin auf Rücknahme oder Umtausch Um­ tausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages jedoch – ggf. auch anteilig – aus der Investmentgesellschaft aus­ geschlossen werden, – wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus hie­ raus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht inner­ halb innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht Pfand­ recht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländischem Recht); – wenn und soweit ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet; – wenn ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili­ gung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer­ ber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Treuhänderin oder einem von ihr beauftragten Dritten die auf die Treuhän­ derin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende nota­ riell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“); – wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer geson­ dert gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteili­ gungen i. H. v. 50.000 20.000 EUR hält und keine Beteiligungen ent­ stehen, die nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar sind (wobei hier im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können); , oder – wenn ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst­ oder Zweiterwerber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen für den Beitritt zur Investmentgesellschaft nicht erfüllt; – wenn er den Informations­, Mitteilungs­ und Nachweispflich­ ten Nachweis­ pflichten aus § 5 (4) und § 26 (4) und § 26 (5) des Gesellschaftsvertrages Gesell­ schaftsvertrages nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt; nachkommt oder – wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommtnach­ kommt; – wenn die Komplementärin, die Verwaltungsgesellschaft oder die Treuhänderin die ihnen gemäß GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften (u. a. im Zusammen­ hang mit dem automatischen Austausch von Finanzinforma­ tionen in Steuersachen, besonderen Quellensteuerregimen oder Regelungen zur Vermeidung eines Quellensteuereinbe­ haltes, wie z. B. dem sog. Foreign Accounts Tax Compliance Act oder dem Common Reporting Standard der OECD sowie dem Finanzkonten­Informationsaustauschgesetz) obliegen­ den Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kön­ nen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht frist­ gerecht fristge­ recht oder unzutreffend beibringt; – wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver­ mögen des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ mächtnisnehmers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens nach ausländischem Recht man­ gels Masse abgelehnt wird; wird oder – wenn die Aufnahme oder Beteiligung des Anlegers gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt (ein­ schließlich GwG und anwendbarer anwendbare Embargo­ und Sanktions­ bestimmungen). Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (3) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbe­ schluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver­ letzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts­ verhältnisses Gesell­ schaftsverhältnisses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Aus­ schluss Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel­ lung Stellung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regelt § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell­ schaft Verwaltungsgesellschaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf­ terversammlung Gesellschafter­ versammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betref­ fenden betreffen­ den Gesellschafters, Erben oder Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Insolvenzverfahren oder ein entsprechendes Ver­ fahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder wenn ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ mächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis kündigt (vgl. § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages). Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf­ tern Gesell­ schaftern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich vorbe­ haltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsver­ trages im Falle Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) nach freiem Ermes­ sen Ermessen entscheiden, – ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben­ den Treugebern (über die Treuhänderin) anwächst) oder – ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein­ zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anle­ gers, soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch reduziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts­ vertrages. Die Ermittlung einer dem ausscheidenden Anleger ggf. zustehen­ den Abfindung findet sich im Kapitel „Kosten“, Unterabschnitt „Abfindung“.

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RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos­ ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft bzw. im Falle Fall der Kün­ digung Kündi- gung der Verwaltungsgesellschaft an die Komplementärin gerichtetes Übergabeeinschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Übergabeeinschreiben der Verwaltungsgesell­ Verwaltungsgesell- schaft bzw. der Komplementärin zugeht, aus der Investmentge­ Investmentge- sellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsge­ Verwaltungsge- sellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages jedoch – ggf. auch anteilig – aus der Investmentgesellschaft aus­ aus- geschlossen werden, – wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht inner­ halb innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländischem auslän- dischem Recht); ) oder – wenn und soweit ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet; leistet oder – wenn ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili­ Beteili- gung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer­ Erwer- ber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Treuhänderin oder einem von ihr beauftragten Dritten die auf die Treuhän­ Treuhän- derin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende nota­ nota- riell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“); ) oder – wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer geson­ geson- dert gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteili­ gungen Beteiligun- gen i. H. v. 50.000 10.000 EUR hält und keine Beteiligungen ent­ stehenentste- hen, die nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar sind (wobei hier im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können); , oder – wenn ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst­ oder Zweiterwerber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen Vorausset- zungen für den Beitritt zur Investmentgesellschaft nicht erfüllt; erfüllt oder – wenn er den Informations­Informations-, Mitteilungs­ Mitteilungs- und Nachweispflich­ Nachweispflich- ten aus § 5 (45) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt; nachkommt oder – wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommt; nach- kommt oder – wenn die KomplementärinBeendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, die Verwaltungsgesellschaft oder die Treuhänderin die ihnen gemäß GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften (u. a. im Zusammen­ hang mit dem automatischen Austausch von Finanzinforma­ tionen in Steuersachen, besonderen Quellensteuerregimen oder Regelungen zur Vermeidung eines Quellensteuereinbe­ haltes, wie z. B. dem sog. Foreign Accounts Tax Compliance Act oder dem Common Reporting Standard der OECD sowie dem Finanzkonten­Informationsaustauschgesetz) obliegen­ den Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kön­ nen, weil da der betreffende Anleger die nach dem GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften zu erhebenden danach erfor- derlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht frist­ gerecht fristgerecht oder unzutreffend beibringt; gemacht hat, oder – wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver­ Ver- mögen des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ Ver- mächtnisnehmers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens nach ausländischem Recht man­ gels mangels Masse abgelehnt wird; oder – wenn die Aufnahme oder Beteiligung des Anlegers gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt (ein­ schließlich GwG und anwendbarer Embargo­ und Sanktions­ bestimmungen). Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (32) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbe­ Gesellschafterbe- schluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver­ ver- letzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts­ Gesellschafts- verhältnisses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Aus­ Aus- schluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel­ Stel- lung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regelt § 20 (43) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell­ Verwaltungsgesell- schaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf­ Gesellschaf- terversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betref­ betref- fenden Gesellschafters, Erben oder Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Insolvenzverfahren oder ein entsprechendes Ver­ Ver- fahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder wenn ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ Ver- mächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis kündigt (vgl. § 20 (24) des Gesellschaftsvertrages). Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf­ Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages im Falle Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters nach freiem Ermes­ Ermes- sen entscheiden, – ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben­ verbleiben- den Treugebern (über die Treuhänderin) anwächst) oder – ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein­ Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anle­ Anle- gers, soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch reduziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts­ Gesellschafts- vertrages. Die Ermittlung einer eines dem ausscheidenden Anleger ggf. zustehen­ den Abfindung etwaig zuste- henden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Ausgabe- und Rücknahmepreis, Abfindungsguthaben“, Unterabschnitt „AbfindungAbfindungsguthaben“.

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RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos­ ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft Komplementärin bzw. im Falle der Kün­ digung Kündigung der Verwaltungsgesellschaft Komplementärin an die Komplementärin Treuhänderin gerichtetes Übergabeeinschreiben Übergabe- einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Übergabeeinschreiben Überga- beeinschreiben der Verwaltungsgesell­ schaft Komplementärin bzw. der Komplementärin zugehtTreuhänderin zu- geht, aus der Investmentge­ sellschaft Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsge­ sellschaft Komplementärin auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages jedoch – ggf. auch anteilig – aus der Investmentgesellschaft aus­ aus- geschlossen werden, wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus hie- raus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht inner­ halb innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht Pfand- recht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländischem Recht); – ) oder ■ wenn und soweit ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet; – leistet oder ■ wenn ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili­ Beteili- gung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer­ Erwer- ber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Treuhänderin Komplemen- tärin oder einem von ihr beauftragten Dritten die auf die Treuhän­ derin Komplementärin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende nota­ riell notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“); – ) oder ■ wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer geson­ dert gesondert gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder je- der Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteili­ gungen Beteiligungen i. H. v. 50.000 200.000 EUR hält und keine Beteiligungen ent­ stehenentstehen, die nicht durch 1.000 ohne Rest glatt teilbar sind sind, (wobei hier im Einzelfall Einzel- fall Ausnahmen zugelassen werden können); – ) oder ■ wenn ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst­ oder Zweiterwerber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen Voraus- setzungen für den Beitritt zur Investmentgesellschaft nicht erfüllt; – erfüllt oder ■ wenn er den Informations­Informations-, Mitteilungs­ Mitteilungs- und Nachweispflich­ Nachweispflich- ten aus § 5 (45) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt; – nachkommt oder ■ wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommt; – nach- kommt oder ■ wenn die KomplementärinBeendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, die Verwaltungsgesellschaft oder die Treuhänderin die ihnen gemäß GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften (u. a. im Zusammen­ hang mit dem automatischen Austausch von Finanzinforma­ tionen in Steuersachen, besonderen Quellensteuerregimen oder Regelungen zur Vermeidung eines Quellensteuereinbe­ haltes, wie z. B. dem sog. Foreign Accounts Tax Compliance Act oder dem Common Reporting Standard der OECD sowie dem Finanzkonten­Informationsaustauschgesetz) obliegen­ den Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kön­ nen, weil da der betreffende Anleger die nach dem GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften zu erhebenden danach erfor- derlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht frist­ gerecht fristgerecht oder unzutreffend beibringt; – gemacht hat oder ■ wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver­ Ver- mögen des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ mächtnisnehmers Erben, Vermächt- nisnehmers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechenden ent- sprechenden Verfahrens nach ausländischem Recht man­ gels mangels Masse abgelehnt wird; oder – wenn die Aufnahme oder Beteiligung des Anlegers gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt (ein­ schließlich GwG und anwendbarer Embargo­ und Sanktions­ bestimmungen). Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (32) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbe­ Gesellschafterbe- schluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver­ ver- letzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts­ Gesellschafts- verhältnisses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Aus­ Aus- schluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel­ Stel- lung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regelt § 20 (43) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell­ Verwaltungsgesell- schaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf­ Gesellschaf- terversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betref­ betref- fenden Gesellschafters, Erben oder Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers Erwer- bers das Insolvenzverfahren oder Insolvenzverfahren, ein entsprechendes Ver­ fahren Verfahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder wenn ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ mächtnisnehmers Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis kündigt (vgl. § 20 (24) des Gesellschaftsvertrages). Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf­ Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) nach freiem Ermes­ sen Ermessen entscheiden, ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben­ verbleiben- den Treugebern (über die Treuhänderin) anwächst) oder ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein­ Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anle­ gers, Anlegers soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch reduziert redu- ziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts­ Gesellschafts- vertrages. Die Ermittlung einer eines dem ausscheidenden Anleger ggf. zustehen­ den Abfindung etwaig zuste- henden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Unterabschnitt „AbfindungAbfindungsguthaben“.

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RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos­ senausge- schlossen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können kön- nen ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem wichti- gem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft bzw. im Falle der Kün­ digung der Verwaltungsgesellschaft an die Komplementärin gerichtetes gerich- tetes Übergabeeinschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Übergabeeinschreiben der Verwaltungsgesell­ schaft bzw. der Komplementärin Verwal- tungsgesellschaft zugeht, aus der Investmentge­ sellschaft Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsge­ sellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der InvestmentgesellschaftInvest- mentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages jedoch – ggf. auch anteilig – aus der Investmentgesellschaft aus­ aus- geschlossen werden, wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht inner­ halb innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( (jeweils auch nach ausländischem Recht); – ) oder ■ wenn und soweit ein Anleger den in der Beitrittserklärung Beitrittserklä- rung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf und /oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet; – leistet oder ■ wenn ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili­ gung Betei- ligung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer­ ber Erwerber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Treuhänderin oder einem von ihr beauftragten Dritten die auf die Treuhän­ derin Treuhänderin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende nota­ riell notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht Handelsregister- vollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt Unter- abschnitt „Umwandlung“); – ) oder ■ wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer geson­ dert gesondert gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung Auseinander- setzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteili­ gungen min- destens Beteiligungen i. H. v. 50.000 10.000 EUR hält und keine Beteiligungen ent­ stehenentstehen, die nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar glatt teil- bar sind (wobei hier im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können); – , oder ■ wenn ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst­ oder Zweiterwerber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen Voraus- setzungen für den Beitritt zur Investmentgesellschaft nicht erfüllt; – erfüllt oder ■ wenn er den Informations­Informations-, Mitteilungs­ Mitteilungs- und Nachweispflich­ ten Nachweis- pflichten aus § 5 (45) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvertra- ges nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt; – nachkommt oder ■ wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung Verpflich- tung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommt; – nachkommt oder ■ wenn die KomplementärinBeendigung der Geschäftsbeziehung zu die- sem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, die Verwaltungsgesellschaft oder die Treuhänderin die ihnen gemäß GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften (u. a. im Zusammen­ hang mit dem automatischen Austausch von Finanzinforma­ tionen in Steuersachen, besonderen Quellensteuerregimen oder Regelungen zur Vermeidung eines Quellensteuereinbe­ haltes, wie z. B. dem sog. Foreign Accounts Tax Compliance Act oder dem Common Reporting Standard der OECD sowie dem Finanzkonten­Informationsaustauschgesetz) obliegen­ den Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kön­ nen, weil da der betreffende Anleger die nach dem GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften zu erhebenden danach erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht frist­ gerecht fristgerecht oder unzutreffend beibringt; – gemacht hat oder ■ wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver­ mögen Vermögen des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ Erben, Ver- mächtnisnehmers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens nach ausländischem Recht man­ gels mangels Masse abgelehnt wird; oder – wenn die Aufnahme oder Beteiligung des Anlegers gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt (ein­ schließlich GwG und anwendbarer Embargo­ und Sanktions­ bestimmungen). Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (32) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter Anleger durch Gesellschafterbe­ Gesellschafterbe- schluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werdenwer- den, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver­ letzt Gesellschaftsver- hältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts­ verhältnisses Gesellschaftsverhältnisses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende Anleger hat bei der Beschlussfassung Beschluss- fassung über den Aus­ schluss Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel­ lung Stellung zu nehmen. Weitere Einzelheiten Einzel- heiten hierzu regelt § 20 (43) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell­ schaft Verwaltungs- gesellschaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf­ terversammlung Gesellschafterversammlung bedarf, wenn über das Vermögen Vermö- gen des betref­ fenden betreffenden Gesellschafters, Erben oder Vermächtnisnehmers Erben, Vermächtnis- nehmers bzw. Erwerbers das Insolvenzverfahren oder Insolvenzverfahren, ein entsprechendes Ver­ fahren entspre- chendes Verfahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder wenn ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ mächtnisnehmers Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis Gesell- schaftsverhältnis kündigt (vgl. § 20 (24) des GesellschaftsvertragesGesellschafts- vertrages). Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf­ tern Gesellschaftern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters nach freiem Ermes­ sen Ermessen entscheiden, ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto Kapital- konto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben­ den Treugebern (über die Treuhänderin) Gesellschaftern anwächst) oder ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein­ zahlung Einzahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anle­ gers, soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch reduziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 (2) und (3) des Gesellschafts­ vertragesGesellschaftsvertrages. Die Ermittlung einer eines dem ausscheidenden Anleger ggf. zustehen­ zustehen- den Abfindung Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Unterabschnitt „AbfindungAbfindungsguthaben“.

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RÜCKNAHME VON ANTEILEN/KÜNDIGUNG/ AUSSCHLUSS AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos­ ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft bzw. im Falle der Kün­ digung der Verwaltungsgesellschaft an die Komplementärin gerichtetes Übergabeeinschreiben Übergabe- einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Übergabeeinschreiben Über- gabeeinschreiben der Verwaltungsgesell­ schaft bzw. der Komplementärin Verwaltungsgesellschaft zugeht, aus der Investmentge­ sellschaft Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger keinen kei- nen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft oder und auch gegenüber der Verwaltungsge­ sellschaft Verwaltungsgesellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft jedoch – ggf. auch anteilig – von der Verwal- tungsgesellschaft aus der Investmentgesellschaft aus­ geschlossen ausgeschlos- sen werden, wenn in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht inner­ halb innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländischem ausländi- schem Recht); – wenn und soweit ) oder ■ ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag bzw. die Raten hierauf und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet; – wenn leistet oder ■ ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteili­ gung Beteiligung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwer­ ber Erwerber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Treuhänderin Verwaltungsgesell- schaft oder einem von ihr beauftragten benannten Dritten die auf die Treuhän­ derin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende nota­ riell notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig recht- zeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“); – wenn ) oder ■ nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer geson­ dert von der Ver- waltungsgesellschaft gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung Aus- einandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteili­ gungen min- destens Beteiligungen i. H. v. 50.000 10.000 EUR hält und keine Beteiligungen ent­ stehenBetei- ligungen entstehen, die nicht durch 1.000 ohne Rest glatt teilbar sind (wobei hier im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können); – wenn sind, oder ■ ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst­ Erst- oder ZweiterwerberZweiterwer- ber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig zeit- weilig die Voraussetzungen für den erstmaligen Beitritt zur Investmentgesellschaft gemäß § 5 des Gesellschaftsvertra- ges der Investmentgesellschaft nicht erfüllt; – oder nicht mehr erfüllt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesellschaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird) oder wenn er den Informations­Informations-, Mitteilungs­ Mitteilungs- und Nachweispflich­ Nachweispflich- ten aus § 5 (4) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht in der geforderten Form nachkommt; – wenn nachkommt (wobei bis zur Kenntniserlangung der In- vestmentgesellschaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird, vgl. § 20 (1) Satz 1 e) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft) oder ■ ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommt; – wenn nachkommt oder ■ die KomplementärinBeendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, die Verwaltungsgesellschaft oder die Treuhänderin die ihnen gemäß GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften (u. a. im Zusammen­ hang mit dem automatischen Austausch von Finanzinforma­ tionen in Steuersachen, besonderen Quellensteuerregimen oder Regelungen zur Vermeidung eines Quellensteuereinbe­ haltes, wie z. B. dem sog. Foreign Accounts Tax Compliance Act oder dem Common Reporting Standard der OECD sowie dem Finanzkonten­Informationsaustauschgesetz) obliegen­ den Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kön­ nen, weil da der betreffende Anleger die nach dem GwG oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften zu erhebenden danach erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht frist­ gerecht fristgerecht oder unzutreffend beibringt; – wenn gemacht hat (vgl. § 20 (1) Satz 1 g) des Gesell- schaftsvertrages der Investmentgesellschaft) oder ■ die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver­ mögen Vermögen des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ mächtnisnehmers Erben, Vermächtnisneh- mers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechenden entsprechen- den Verfahrens nach ausländischem Recht man­ gels mangels Masse abgelehnt wird; . Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheidet ggf. auch anteilig, z. B. durch Redu- zierung des Kapitalanteils – aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft oder eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betreffenden Gesellschaf- ters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Insolvenz- verfahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet wird oder ein Privatgläubiger eines Betref- fenden die Aufnahme Investmentgesellschaft kündigt. Teilt der Gesellschaf- ter bzw. seine Erben oder Beteiligung Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber der Verwaltungsgesellschaft den vorbenannten Ausschlussgrund (§ 20 (1) Satz 2 des Anlegers gegen Gesellschaftsvertrages der Investmentgesell- schaft) pflichtwidrig nicht gemäß § 26 (5) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft mit, wird der Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt (ein­ schließlich GwG und anwendbarer Embargo­ und Sanktions­ bestimmungen)Erwerber bis zur Kenntnis der Verwaltungsgesellschaft von dem Ausschluss- grund wirtschaftlich weiterhin als Gesellschafter der Investment- gesellschaft behandelt. Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (32) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter Anleger durch Gesellschafterbe­ schluss Gesellschafterbeschluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ver­ letzt verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschafts­ verhältnisses Gesellschaftsverhältnis- ses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffende betreffen- de Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Aus­ schluss Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stel­ lung Stellung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regelt regeln § 20 (3) und § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheiden aus Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell­ schaft oder eines dahingehenden Beschlusses der Gesellschaf­ terversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betref­ fenden Gesellschafters, Erben oder Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Insolvenzverfahren oder ein entsprechendes Ver­ fahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder wenn ein Privatgläubiger des betreffenden Gesellschafters, Erben oder Ver­ mächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Gesellschaftsverhältnis kündigt (vgl. § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages)Investmentgesellschaft. Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf­ Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 21 des Gesellschaftsvertrages im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters nach freiem Ermes­ sen entscheidenErmessen ent- scheiden, ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Direktkommanditisten sowie verbleiben­ den Treugebern (über die Treuhänderin) Gesellschaftern anwächst) oder ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein­ Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Entsprechendes gilt für ein anteiliges Ausscheiden eines Anle­ gers, soweit sein Anteil an der Investmentgesellschaft dadurch reduziert wird. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts­ vertragesGesellschafts- vertrages der Investmentgesellschaft. Die Ermittlung einer eines dem ausscheidenden Anleger ggf. zustehen­ den Abfindung zustehenden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Unterabschnitt Unterab- schnitt AbfindungAbfindungsguthaben“.

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