Rücktritt des Beherbergungsbetriebs Musterklauseln

Rücktritt des Beherbergungsbetriebs. Der Beherbergungsbetrieb hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, so- weit : Die Erfüllung des mit dem Kunden eingegangenen Vertrages aus Gründen höherer Gewalt unmöglich wird; Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. bezüglich der Person des Kunden oder des Zwecks gebucht werden; begründeter Anlass zu der An- nahme besteht, dass die Inanspruchnahme der Beherbergungsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Be- herbergungsbetriebes in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Beherbergungsbetriebes zuzurechnen ist. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber unter Xxxxxx der Rücktrittsgründe zu erklären. Für den Auftraggeber beste- ht in diesem Fall kein Anspruch auf Schadensersatz.
Rücktritt des Beherbergungsbetriebs. Der Beherbergungsbetrieb hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, soweit: Die Erfüllung des mit dem Kunden eingegangenen Vertrages aus Gründen höherer Gewalt unmöglich wird; Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. bezüglich der Person des Kunden oder des Zwecks gebucht werden; begründeter Anlass zu der An- nahme besteht, dass die Inanspruchnahme der Beherbergungsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Be- herbergungsbetriebes in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Beherbergungsbetriebes zuzurechnen ist. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber unter Xxxxxx der Rücktrittsgründe zu erklären. Für den Auftraggeber besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Schadensersatz. Für Gruppenbuchungen ab 8 Zimmer/ 16 Personen gelten die Ge- schäftsbedingungen des jeweiligen Leistungsträgers dahingehend der Auftraggeber von visitBerlin mit der Buchungsanfrage informiert wird. Die individuelle Angebotserstellung erfolgt im Falle der Beauftragung durch visitBerlin kostenlos. Kommt der Buchungsauftrag nach Angebotserstellung nicht zustande, ist visitBerlin berechtigt vom Kunden eine Bearbeitungsge- bühr in Höhe von pauschal 10,00 € zu beanspruchen. Die von visitBerlin als Vermittler gegenüber Reisebüros und sonstigen Vermittlern angebotenen Preise verstehen sich als Nettopreise.
Rücktritt des Beherbergungsbetriebs. (1) Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist der Beherbergungsbetrieb in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Xxxxxxx vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Beherbergungsbetriebs auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. (2) Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer V Nummer 4 und/oder 5 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Beherbergungsbetrieb gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der Beherbergungsbetrieb ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (3) Ferner ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls - höhere Gewalt oder andere vom Beherbergungsbetrieb nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Kunden oder zum Zweck seines Aufenthaltes, gebucht werden; - der Beherbergungsbetrieb begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Beherbergungsbetriebsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Beherbergungsbetriebs in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Beherbergungsbetrieb zuzurechnen ist; - der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; - ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I Nummer 2 vorliegt. (4) Bei berechtigtem Rücktritt des Beherbergungsbetriebs entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

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