Rücktritt durch den Reisenden Musterklauseln

Rücktritt durch den Reisenden. 7.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktre- ten. Im Interesse des Reisenden (Beweissicherung) und zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der Rücktritt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei CL eingeht. 7.2 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück aus Gründen, die nicht von CL zu vertreten sind und nicht aus höherer Gewalt resultieren, ist CL be- rechtigt, eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevor- kehrungen und ihre Aufwendungen zu verlangen. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von CL gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Pauscha- liert kann CL eine Entschädigung in Prozent des Reisepreises, orientiert am Rücktrittszeitpunkt des Reisenden verlangen: 7.2.1 für Pauschalreisen mit Hotelaufenthalt bis zum 31. Tag vor Abreise 20 % ab 30. bis 8. Tag vor Abreise 50 % ab 7. Tag vor Abreise und Nichtantritt 95 % 7.2.2 für Pauschalreisen mit Ferienwohnungen/-häusern und Apparte- ments bis zum 31. Tag vor Abreise 20 % ab 30. bis 15. Tag vor Abreise 50 % ab 14. Tag vor Abreise und Nichtantritt 95 % 7.2.3 für Mini-Kreuzfahrt „Economy“ Die Entschädigung für CL entspricht dem Reisepreis zum Economy Tarif und wird komplett einbehalten. 7.2.4 für Mini-Kreuzfahrt „Flex“ Bis 24 Stunden vor Abreise fällt keine Entschädigung an. Der Reisepreis wird voll erstattet. Ab 24 Stunden vor Abreise ist eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises fällig. Hiervon ausgenommen ist die Oslo- Städtereise „Silvester“, für die Punkt 7.2.1. gilt. Es steht dem Reisenden stets frei, den Nachweis zu führen, dass CL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der oben genannten Pauschalen entstanden ist. 7.3 CL behält sich vor, anstelle der in Ziffer 7.2 genannten Pauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern und wird in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reise- leistungen konkret beziffern und belegen.
Rücktritt durch den Reisenden. 4.1. Der Reisende ist berechtigt, vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt sollte schrift- lich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS u.a.) gegenüber der SFT erfolgen. 4.2. Für den Fall des Rücktritts ist die SFT berechtigt, die Entschädigung wahlweise durch die nachfolgenden Pau- schalsätze oder durch konkrete Berechnung zu beziffern und geltend zu machen.
Rücktritt durch den Reisenden a.) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rück- triGserklärung beim Veranstalter. Der RücktriG ist ge- genüber dem Veranstalter unter der in diesen Reisebe- dingungen zu Nr. 1 angegebenen Anschrift zu erklären. Es wird empfohlen, den RücktriG in Textform zu erklä- ren. Wenn der Reisende von der Reise zurücktriG oder wenn er die Reise nicht antriG, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. StaGdessen kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung, die sich nach Folgendem bemisst:
Rücktritt durch den Reisenden. Der Mieter kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Tritt der Mieter von seiner Reservierung zurück sind folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten: Bis 30 Tage vor dem ersten Buchungstag 25% des Buchungspreises, mindestens jedoch die geleistete Anzahlung auf den Mietzins, bis 15 Tage vor Reiseantritt 50 % des Mietpreises, vom 14. bis 7. Tag vor dem ersten Buchungstag 80 % des Buchungspreises, ab 6 Tage vor dem Buchungstag oder bei Nichtantritt der Reise 100 % des Buchungspreises. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Bei einer vorzeitigen Abreise wird keine Mietpreiserstattung gewährt.
Rücktritt durch den Reisenden. 5.1 Der Reisende ist berechtigt, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei T&T. Eine schriftliche Erklärung des Rücktritts wird empfohlen. Bei einem Rücktritt verliert T&T den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und den Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis. 5.2.1 Flugpauschalreisen, Rundreisen, Campmobile ab/bis Deutschland: bis einschließlich 30 Werktage vor Reiseantritt( 25 % des Reisepreises( 29 - 22 Tage vor Reiseantritt( 30 % des Reisepreises( 21 - 15 Tage vor Reiseantritt( 50 % des Reisepreises( 14 - 3 Tage vor Reiseantritt( 75 % des Reisepreises( 2 - 1 Tage vor Reiseantritt( 90 % des Reisepreises( am Tag des Reiseantritts( 95 % des Reisepreises( 5.2.2 Kreuzfahrten (Stornokosten pro Person): bis einschließlich 60 Werktage vor Reiseantritt( 5 % des Reisepreises( 59 - 25 Tage vor Reiseantritt( 25 % des Reisepreises( 24 - 15 Tage vor Reiseantritt( 50 % des Reisepreises( 14 - 8 Tage vor Reiseantritt( 75 % des Reisepreises( 7 - 0 Tage vor Reiseantritt( 95 % des Reisepreises( 5.2.3 Gruppenreisen: bis 60 Tage vor Reisebeginn( 5 % des Reisepreises( bis 30. Tag vor Reisebeginn( 20 % des Reisepreises( bis 22. Tag vor Reisebeginn( 35 % des Reisepreises( bis 15. Tag vor Reisebeginn( 40 % des Reisepreises( bis 7. Tag vor Reisebeginn( 50 % des Reisepreises( vom 6. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise( 75 % des Reisepreises( 5.2.4 bei Veranstaltungsreisen, die ausdrücklich als Eventveranstaltungen ausgewiesen sind z.B. zu Silvester, Ostern , Sport- oder Kulturveranstaltungen bis einschließlich 30 Werktage vor Reiseantritt( 30 % des Reisepreises( 29 - 22 Tage vor Reiseantritt( 40 % des Reisepreises( 21 - 15 Tage vor Reiseantritt( 60 % des Reisepreises( 14 - 3 Tage vor Reiseantritt( 85 % des Reisepreises( danach( 95 % des Reisepreises( Angemerkt wird, tritt der Reisende die Reise nicht an und hat auch keinen Rücktritt erklärt, ist der vereinbarte Reisepreis.zu zahlen. 5.3 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten
Rücktritt durch den Reisenden. 6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Interesse des Reisenden (Beweissicherung) und zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der Rücktritt schriftlich erklärt werden. Die Er- klärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei CL eingeht. 6.2 Tritt der Kunde vom Beförderungsvertrag zurück aus Gründen, die nicht von CL zu vertreten sind und nicht aus höherer Gewalt resultieren, ist CL berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reise- vorkehrungen und ihre Aufwendungen zu verlangen. Es gelten die folgenden Bedingungen:
Rücktritt durch den Reisenden. Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit zurücktreten. Maßgeblich für den Rücktritt ist der Zugang der Rücktrittserklä- rung bei uns. Tritt der Reisende zurück, hat er uns hierfür zu entschädigen. Der Entschädigungsanspruch wird sofort zur Zahlung an uns fällig. Er ist sachlich und zeitlich gestaffelt:  Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reise- preises;  Vom 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn: 25 % des Reisepreises;  Vom 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises;  Vom 14. bis zum 8. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises;  Vom 07. bis zum 1. Tag vor Reisebeginn: 70 % des Reisepreises;  Am Reisetag oder bei Nichtantritt der Reise: 80 % des Reisepreises. Ein Nichtantritt der Reise liegt auch vor, wenn der Reisende am vereinbarten Abreiseort nicht rechtzeitig erscheint.
Rücktritt durch den Reisenden a.) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Rei- se zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittser- klärung beim Veranstalter. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter unter der in diesen Reisebedingungen zu Nr. 1 angegebenen Anschrift zu erklären. Es wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. Wenn der Reisende von der Reise zurücktritt oder wenn er die Reise nicht antritt, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach Folgendem bemisst:
Rücktritt durch den Reisenden. Sie können jederzeit vor Reisebeginn durch eine an uns gerichtete schriẞ- liche Erklärung von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle des Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer fordern können, beziffern sich wie folgt: Bei einem Rücktritt bis 3 Monate vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises (die Anzahlung) Bis 1 Monat vor Reiseantritt: 100% des Reisepreises Nach Ablauf der o.g. Fristen/No Show wird als Entschädigung der volle Reisepreis verlangt. Sie können Ihren Platz auch an eine Freundin/einen Freund übertragen. Bitte teilen Sie uns dies bis mindestens 1 Woche vor Beginn des Retreats mit.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Frankfurter Wertpapierbörse Börse Stuttgart Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman, Sachs & Co. Wertpapier GmbH zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesellschaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Konzernabschluss vom 31. Dezember 2019 jeweils für das am 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2018 geendete Geschäftsjahr sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 30. September 2020 geendeten Zeitraum entnommen sind: Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD, ausgenommenJahr endendJahr endend9-Monatszeit- 9-Monatszeit- Beträge betreffend Aktien) am 00.xx 00.xxxx endendraum endend Dezember Dezember am 00.xx 30. 2019 (geprüft) 2018 (geprüft) September September 2020 2019 (ungeprüft) (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Netto Zinsüberschuss 4.362 3.767 3.341 3.297 Kommissionen und Gebühren 2.988 3.199 2.699 2.301 Vorsorge für Kreditausfälle 1.065 674 2.805 729 Gesamt netto Einkünfte 36.546 36.616 32.819 26.591 Ergebnis vor Steuern 10.583 12.481 6.938 8.262 Nettogewinn bezogen auf die Inhaber der7.897 9.860 4.553 6.173 Stammaktien Gewinn pro Stammktie (basic) 21,18 25,53 12,71 16,43 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken Markt- und Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, Geschäftsaktivitäten und Branchenrisiken, operationelle Risiken und rechtliche, regulatorische und Reputationsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nachzukommen. Für den Fall, dass weder GSW noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapieren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Im Fall des Eintritts eines Knock-Out Ereignisses verfallen die Faktor Zertifikate und der Wertpapierinhaber erleidet gegebenenfalls einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Faktor Zertifikate sind nur für sehr erfahrene Anleger mit einem sehr kurzen Anlagehorizont geeignet, die die mit Faktor Zertifikaten verbundenen Risiken bewusst eingehen. • Sofern ein Stop-Loss Ereignis eintritt, sehen die Xxxxxx Xxxxxxxxxxx eine untertägige Anpassung vor, die zu einer sofortigen Realisierung der erlittenen Verluste führt. • Der Basispreis wird regelmäßig angepasst, wobei sich die Anpassung negativ auf den Wert der Faktor Zertifikate auswirken kann. Anleger sollten beachten, dass sogar Seitwärtsbewegungen des Basiswerts (d.h. der Kurs des Basiswerts steigt und fällt abwechselnd) zu Kursverlusten führen können. Der Verlust ist umso größer, je höher der Hebel ist, je schwankungsintensiver die Seitwärtsbewegung vonstatten geht und je länger die Haltedauer im Hinblick auf die Faktor Zertifikate ist. • Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko starker Preisschwankungen der Faktor Zertifikate, wobei insbesondere der Hebeleffekt als risikoerhöhendes Merkmal von Faktor Zertifikaten zu berücksichtigen ist. • Eine nachteilige Kursentwicklung der Indexbestandteile kann sich nachteilig auf die Kursentwicklung des Index und entsprechend nachteilig auf den Wert des Wertpapiers sowie auf den Tilgungsbetrag und sonstige Zahlungen oder Leistungen unter den Wertpapieren auswirken. • Wertpapierinhaber partizipieren in der Regel nicht an Dividenden oder anderen Ausschüttungen auf die Indexbestandteile. • Wertpapierinhaber sind dem Risiko von Wertschwankungen des Basiswerts ausgesetzt, was sich nachteilig auf den Wert der Wertpapiere und die vom Wertpapierinhaber zu erwartende Rendite auswirken kann. • Für die Wertpapierinhaber besteht das Risiko, dass bestimmte Ereignisse im Zusammenhang mit den Wertpapieren dazu führen können, dass die Emittentin bzw. die Berechnungsstelle Entscheidungen bzw. Festlegungen nach billigem Ermessen im Hinblick auf die Wertpapiere zu treffen hat, die gegebenenfalls negative Auswirkungen auf den Wert und die Rendite der Wertpapiere haben können. • Sehen die Bedingungen der Wertpapiere eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vor, trägt der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko, da der Kündigungsbetrag dem Marktpreis der Wertpapiere entspricht, der auch null betragen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündigungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. (in Millionen USD) Zum 31. Dezember2019 (geprüft) Zum 31. Dezember2018 (geprüft) Zum 30. September2020(ungeprüft) Summe der Aktiva 992.968 931.796 1.132.059 Unbesicherte Finanzverbindlichkeitenohne nachrangigeFinanzverbindlichkeiten 240.346 249.488 246.977 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 15.017 15.163 14.987 Forderungen an Kunden und sonstige 74.605 72.455 111.181 Verbindlichkeiten gegenüber Kundenund sonstigen 174.817 180.235 187.357 Gesamtverbindlichkeiten undEigenkapital der Anteilsinhaber 992.968 931.796 1.132.059 Harte Kernkapitalquote (CET1) 9,5 8,3 9,5 Gesamtkapitalquote 13,0 11,8 13,0 Verschuldungsquote (Tier 1) 4,0 4,0 4,0 • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertrags- typische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Mate- rial auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Auf- stellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstal- tungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemes- sene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Preisanpassung 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung können wir nur kündigen, wenn wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder nachdem in einem Rechtsstreit mit einem Dritten über die Entschädigung ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss die Kündigung in- nerhalb eines Monats nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder innerhalb eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergange- nen Urteils zugehen. In den übrigen Versicherungsarten muss Ihnen die Kündi- gung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ver- handlungen über die Entschädigung zugehen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.