Rücktritt/Stornierung/Kündigung Musterklauseln

Rücktritt/Stornierung/Kündigung. 1. Der Xxxx kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Kulturbetrieb (Anschrift siehe Ziffer B.I.3. der AGB). Der Rücktritt ist schriftlich und vom Xxxx unterzeichnet per Post oder Fax zu erklären. Eine Erklärung per E- Mail genügt dem nicht. 2. Tritt der Xxxx zurück oder tritt er die Reise aus Gründen nicht an, die vom Kulturbetrieb nicht zu vertreten sind, verliert der Kulturbetrieb den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Kulturbetrieb angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Die Entschädigung ist auch dann zu tragen, wenn die Reise nicht angetreten wird. 3. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung gilt Ziffer A.IV.1. der AGB entsprechend. Dem Xxxx bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Kulturbetrieb einen wesentlich niedrigeren oder gar keinen Schaden erlitten hat. Im Übrigen findet Ziffer A.IV.2. der AGB entsprechend Anwendung. Im Falle einer Kündigung wegen höherer Gewalt ist das Vorstehende analog zu gebrauchen.
Rücktritt/Stornierung/Kündigung. Die Stornierungsbedingungen gelten mit Abgabe der Standplatzreservierung und gelten als vereinbart mit Auftragsbestätigung durch Pro Medico. Rücktritt/Stornierungen/Kündigungen von verbindlich vereinbarten Verträgen durch den Vertragspartner sind grundsätzlich ausgeschlossen. Unter nachfolgenden Bedingungen ist mit entsprechenden, zusätzlichen Kosten Rücktritt/Stornierung/Kündigung möglich: Erklärungen des Vertragspartners über Rücktritt/Stornierung/Kündigung müssen schriftlich gegenüber Pro Medico Medizinische Fortbildungs- und Congressorganisationsgesellschaft, Xxxxxxxx 0000, X-00000 Xxxxxxxxxxx erklärt werden. Für den fristgerechten Zugang ist der Vertragspartner verantwortlich und beweispflichtig. Bei einer entsprechenden Erklärung innerhalb von 360 Tagen (12 Monaten) vor der Veranstaltung verpflichtet sich der Vertragspartner verbindlich 50%, innerhalb von 270 Tagen (9 Monaten) vor der Veranstaltung verbindlich 75% des vereinbarten Preises für die Vertragsleistung zu bezahlen. Der Betrag wird mit Rechnung fällig und geschuldet. Bei einer späteren Erklärung bleibt der volle vereinbarte Betrag und einschließlich vereinbarter Zusatzkosten zur Zahlung fällig und geschuldet. Sollte ein Vertragspartner eine Reservierung zu einem Zeitpunkt erklärt haben, die bereits außerhalb des vorgenannten Zeitraums von 270 Tagen liegt, dann bestehen keine Rücktritt-/Stornierungs-/Kündigungsrechte. Individualvertraglich vereinbarte Stornierungsbedingungen haben abweichend von den AGB Vorrang. Für die Bearbeitung einer Stornierung wird, zusätzlich zu den anfallenden Gebühren, eine Bearbeitungsgebühr von € 150,00 mit Rechnung erhoben, die vor der beantragten Bearbeitung zur Zahlung fällig wird. Sofern dem Vertragspartner die Teilnahme an der gebuchten Congressveranstaltung, der Austellung oder auch an Teilen der Veranstaltung infolge von Verhinderung, Krankheit bzw. Ausfall oder Verspätung des gewählten Verkehrsmittels, bei WEB-Veranstaltungen durch technische IT-Probleme oder Mängel bzw. der Nichterfüllung der erforderlichen Systemvoraussetzungen nicht möglich ist, entsteht dadurch kein Anspruch auf Erlass oder Rückzahlung der Gebühren.

Related to Rücktritt/Stornierung/Kündigung

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,

  • Folgen der Kündigung 17.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Die Aufwendun- gen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Karteninhaber – bzw. haben die gemäß den Ziffern 12.2 bis 12.3 gesamtschuldnerisch Haftenden und bei der BasicCard für Jugendliche der/die Sorge- berechtigte(n) gemäß den Ziffern 13.4 und 13.6 – zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit gekün- digten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden. 17.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung des zu- sätzlichen Vertrags über das Einlagengeschäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) ist letztere verpflichtet, etwaiges Gutha- ben samt aufgelaufenen Zinsen auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Abrechnungskonto der Karte zu überweisen. Im Falle einer Kreditgewährung ist der gewährte Kredit samt ausstehender Kreditzinsen mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditver- trags fällig gestellt und wird dem zu diesem Zeit- punkt gültigen Abrechnungskonto der Karte belas- tet.

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.