Kündigung wegen höherer Gewalt. Wird die Vertragsdurchführung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Mieter als auch der Vermieter den Vertrag kündigen. Insoweit gilt § 651 j BGB entsprechend.
Kündigung wegen höherer Gewalt. Wird die Reise bzw. der Antritt der Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl Gebeco als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 651j BGB und § 651e Abs. 3 S.1 und 2, Abs.4 S.1 BGB. Danach kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Gebeco ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reiseteilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.
Kündigung wegen höherer Gewalt. (1) Wird die Vertragsdurchführung in Folge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Insoweit gilt §651 BGB entsprechend.
Kündigung wegen höherer Gewalt. Wird die Durchführung der Ferienfreizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den/die Teilnehmende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der/die Anmeldende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem/der Anmeldenden zur Last. Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Ferienfreizeit eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.
Kündigung wegen höherer Gewalt. 10.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch T&T den Reisevertrag unter Einhaltung der Vorschriften des § 651 j BGB kündigen. Wird der Vertrag nach § 651 j BGB Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3/Sätze 1 und 2, Abs.4/ Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. 10.2 Im beidseitigen Interesse soll diese Regelung in Ziffer 10.1 Satz 2 und 3 auch gelten, wenn wegen der höheren Gewalt der Zugang der Kündigungserklärung nicht gesichert ist oder gesichert werden kann. #
Kündigung wegen höherer Gewalt. (1) Wird die Vertragsdurchführung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z.B.: Wasserschäden, Brandschäden, Sturmschäden, Sturmflutschäden am Gebäude, etc.) die Nutzung des Objekts erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Mieter als auch der Vermieter den Vertrag kündigen. Insofern gilt §651j BGB entsprechend. Es wird kein Schadenersatz fällig.
Kündigung wegen höherer Gewalt. Wird die Durchführung der Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer Umstände höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Un- ruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen etc.) we- sentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Sei- ten zur Kündigung des Vertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Ver- anstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung ver- langen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den/die Teilnehmende zu- rückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Anmeldende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Anmeldenden zur Last.
Kündigung wegen höherer Gewalt. Der Campingplatz ist berechtigt, vom Campingvertrag zurückzutreten, wenn das Mietobjekt nach Vertrags- abschluss infolge höherer Gewalt (z. B. Streik, Unwetter, Unruhen) nicht zur Verfügung gestellt werden kann. In diesem Fall werden gezahlte Beträge zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche darüber hinaus sind ausgeschlossen. Der Campingplatz ist in diesem Fall zur unverzüglichen Information des Campinggastes verpflichtet. Ist der Campinggast während des Aufenthalts betroffen, fallen keine Kosten für Stornierung oder bei vorzeitiger Abreise an.
Kündigung wegen höherer Gewalt. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl Michigan Travels als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Michigan Travels kann für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Michigan Travels ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung zum Ziel der Reise umfasst, den Reisegast zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
Kündigung wegen höherer Gewalt. Wird eine Reise in Folge - bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer - höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Vermieter/ Veranstalter als auch der Mieter/ Reisende den Vertrag allen nach Maßgabe Vorschrift kündigen.