Kündigung wegen höherer Gewalt Musterklauseln

Kündigung wegen höherer Gewalt. Wird die Vertragsdurchführung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Mieter als auch der Vermieter den Vertrag kündigen. Insoweit gilt § 651 j BGB entsprechend.
Kündigung wegen höherer Gewalt. Wird die Vertragsdurchführung in Folge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Insoweit gilt § 651 j BGB entsprechend.
Kündigung wegen höherer Gewalt. Wird die Reise bzw. der Antritt der Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl Gebeco als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 651j BGB und § 651e Abs. 3 S.1 und 2, Abs.4 S.1 BGB. Danach kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Gebeco ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reiseteilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.
Kündigung wegen höherer Gewalt. Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651j:
Kündigung wegen höherer Gewalt. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl Michigan Travels als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Michigan Travels kann für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Michigan Travels ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung zum Ziel der Reise umfasst, den Reisegast zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
Kündigung wegen höherer Gewalt. Wenn die Durchführung einer Reise durch Ereignisse aufgrund höherer Gewalt erheblich erschwert, beeinträchtigt oder gefährdet wird, die bei Vertrags- Abschluss nicht vorhersehbar waren, kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 651j BGB, § 651e Abs.3 BGB. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Kunden zu treffen, so weit er die Möglichkeit dazu hat. Er kann für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen; etwa entstehende zusätzliche Kosten müssen vom Kunden getragen werden. Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften, insbesondere für eine ausreichend lange Gültigkeit seines Reisepasses, ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Reiseveranstalter haftet nicht für eine rechtzeitige Erteilung und Übersendung notwendiger Visa durch die zuständige diplomatische Vertretung. Unterlagen zur erforderlichen Gesundheitsvorsorge und zu den Visabestimmungen der in Deutschland tätigen diplomatischen Vertretung des Ziellandes erhält der Kunde vom Reiseveranstalter zusammen mit der Reise-Bestätigung und dem Sicherungsschein (siehe Punkt 1). Die übrigen Reiseunterlagen werden dem Kunden zugeschickt, sobald der volle Reisepreis auf dem Konto des Reiseveranstalters gutgeschrieben ist. Der Kunde muss den Reiseveranstalter informieren, wenn er die Reiseunterlagen nicht in dem vom Reiseveranstalter in Aussicht gestellten Zeitraum erhält. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen muss der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende schriftlich beim Reiseveranstalter geltend machen. Auch der Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck im Reise-Zielgebiet muss der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter innerhalb eines Monats angezeigt werden. Im Fall von Verlust oder Beschädigung von Gepäckstücken während einer selbst organisierter Flug-An- bzw. Abreise kann der Kunde keine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalters oder der örtlichen Reiseleitung geltend machen. Nach Ablauf der einmonatigen Anzeigefrist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert worden ist oder wenn es sich um durch Delikte verursachte Ansprüche handelt. Ansprüche auf Schadenersatz bei Körperschäden und aus unerlaub...
Kündigung wegen höherer Gewalt. 10.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch T&T den Reisevertrag unter Einhaltung der Vorschriften des § 651 j BGB kündigen. Wird der Vertrag nach § 651 j BGB Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3/Sätze 1 und 2, Abs.4/ Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. 10.2 Im beidseitigen Interesse soll diese Regelung in Ziffer 10.1 Satz 2 und 3 auch gelten, wenn wegen der höheren Gewalt der Zugang der Kündigungserklärung nicht gesichert ist oder gesichert werden kann. ###11. Änderungen vor Ort Sollte der Urlaubsplan vor Ort geändert und hierdurch bestimmte, gebuchte Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, ist hierüber unverzüglich die zuständige Reiseleitung oder die vom Reisenden beauftragte Agentur zu informieren, um ggfs. zumindest die Rücker-stattung eines Teil des für diese Leistungen aufgewendeten Reisepreises zu ermöglichen. ###12.
Kündigung wegen höherer Gewalt. Wird eine Reise in Folge - bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer - höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Vermieter/ Veranstalter als auch der Mieter/ Reisende den Vertrag allen nach Maßgabe Vorschrift kündigen.
Kündigung wegen höherer Gewalt. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können so- wohl NP als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§§ 651j, 651e Abs.3 BGB). Danach kann NP für erbrach- te oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädi- gung verlangen. Weiterhin ist NP verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind nicht vom Reiseveranstalter NP zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
Kündigung wegen höherer Gewalt. Wird die Durchführung der Ferienfreizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den*die Teilnehmende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der*die Anmeldende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem*der Anmeldenden zur Last.