Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden Musterklauseln

Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden. (1) Mit der Auftragsbestätigung wird der Vertrag für den Kunden verbindlich, d. h. für unsere Waren und Dienstleistungen ist der vereinbarte Preis nach Abnahme zu entrichten. (2) Der Auftrag ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen widerruf- bar. (3) Kündigt oder stoppt der Kunde eine beauftragte Leistung, sind wir berech- tigt, die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu verlan- gen, sowie die Erstattung aller direkten Investitionen, entsprechender Aufwände und Folgeschäden. (4) Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 30% des vereinbarten Preises. (5) Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden. (1) Zieht der Kunde einen bereits erteilten Auftrag zurück, so hat er Nannyland AG unverzüglich schriftlich mit eingeschriebenem Brief über den Rücktritt unter Xxxxxx des Grundes zu informieren. (2) Zieht der Kunde einen bereits erteilten Auftrag aus Gründen zurück, die Nannyland AG nicht zu verantworten hat, stellt die Nannyland AG Stornogebühren in Rechnung, weil für den vorgesehenen Termin u.U. andere Aufträge abgelehnt wurden. Die Stornogebühren betragen bei einer Rücknahme von: bis zu 3 Monate vor dem geplanten Event-Termin: 50% der Auftragssumme bis zu 2 Monate vor dem geplanten Event-Termin: 75% der Auftragssumme bis 1 Monat vor dem geplanten Event-Termin: 90% der Auftragssumme bei einer Rücknahme des Auftrages von weniger als 1 Monat vor dem geplanten Event-Termin wird die gesamte Auftragssumme fällig. Verpflichtet die Nannyland AG im Auftrag des Kunden für dessen Veranstaltung Drittanbieter (z.B. Aktionskünstler, Musiker, Clowns, Zauberer, Catering, Licht- und Bühnentechnik, Lieferanten von Fun- Geräten, etc.) gelten besondere Stornogebühren, die im Angebot schriftlich niedergeschrieben sind und mit der Auftragserteilung durch den Kunden akzeptiert werden. (3) In jedem Fall wird bei Absage unabhängig zu welchem Zeitpunkt eine Stornogebühr von CHF 180.00 fällig.
Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden. 21.3. Der Kunde hat grundsätzlich das Recht vom Vertrag zurückzutreten, längstens jedoch bis zur Vollendung des Werkes. 21.4. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist von CA-Media zu bestätigen. 21.5. Bei einem vorzeitigen Vertragsrücktritt durch den Kunden, haftet der Kunde im Allgemeinen für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung angefallenen Kosten sowie sämtliche Forderungsansprüche Dritter im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung. 21.6. Tritt der Kunde bei einer Video-/Filmproduktion resp. Herstellung von Ton-/ oder Bilddaten vor dem geplanten Drehbeginn/Produktionsstart vom Vertrag zurück, so haftet er wie folgt: vor 10% dem der vereinbarten vereinbarten vor dem vereinbarten 50% der vereinbarten vor dem vereinbarten 80% der vereinbarten vor dem vereinbarten a) Bis 30 Tage Drehbeginn/Produktionsstart Vergütung. b) Bis 14 Tage Drehbeginn/Produktionsstart Vergütung. c) Ab 15 Tage Drehbeginn/Produktionsstart Vergütung. d) Ab 6 Tage Drehbeginn/Produktionsstart schuldet der Kunden den gesamten vereinbarten Betrag. e) Erstattung jeglicher Forderungsansprüche Dritter im Zusammenhang mit dem Auftrag. 21.7. CA-Media hat im Allgemeinen Anspruch auf volle Schadloshaltung. Diesbezüglich behält sie sich weitere Schadenersatzforderungen gegenüber dem Kunden vor.
Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, aus Gründen, die teambits nicht zu vertreten hat, so gilt nachfolgende Regelung: 27.1 Leistungen, die seitens teambits bereits erbracht wurden, beispielsweise Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Konzeption einer Kundenveranstaltung, werden dem Kunden in voller Höhe in Rechnung ge- stellt. 27.2 Für die übrigen, noch nicht erbrachten Leistungen hat der Kunde im Falle eines Rücktritts Schadenersatz ein- schließlich des entgangenen Gewinns zu zahlen. teambits ist berechtigt, statt einer konkreten Schadensberech- nung einen pauschalen Schadenersatz wie folgt zu verlangen: • Bei einem Rücktritt bis vier (4) Wochen vor Vertragsbeginn in Höhe von 30% des Auftragswertes • Bei einem Rücktritt weniger als vier (4) Wochen vor Vertragsbeginn in Höhe von 50% des Auftragswertes • Bei einem Rücktritt weniger als zwei (2) Wochen vor Vertragsbeginn in Höhe von 75% des Auftragswertes • Bei einem Rücktritt weniger als eine (1) Woche vor Vertragsbeginn in Höhe von 100% des Auftragswertes Dem Kunden bleibt vorbehalten, teambits einen geringeren Schaden als die vorstehenden pauschalen Schadenersatz- leistungen nachzuweisen.
Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden. 1. Erfüllt TEGA ihre vertraglichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig, kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Frist auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn TEGA unverschuldet an der Ausführung der Leistung gehindert ist. 2. Ist das Leistungshindernis nicht von TEGA zu vertreten, ist die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung und Verzugsschäden ausgeschlossen. 3. Wird der Vertrag durch den Kunden aus anderen Gründen vorzeitig gelöst, steht TEGA Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftrags- wertes zu, es sei denn, dass TEGA einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.

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  • Rücktritt vom Vertrag Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären: a) bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; b) wenn Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat; c) wenn der andere Vertragspartner Handlungen gesetzt hat, um den Vertragspartner in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmen nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat; d) wenn der andere Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat. Der AG ist darüber hinaus berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn sich herausstellt, dass durch eine Behinderung, die länger als 3 Monate dauert oder dauern wird, die Erbringung wesentlicher Leistungen nicht möglich ist. Jahreszeitlich bedingte bzw vertraglich vorgesehene Unterbrechungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der AG ist weiters im Falle eines 30 Kalendertage überschreitenden Verzugs des AN und nach Setzung einer 10-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ebenso ist der AG ohne weitere Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der AN der Verpflichtung zur Vorlage einer Erfüllungsgarantie nach Punkt 14 Abs 1 nicht, nicht vollständig oder verspätet nachkommt sowie wenn ein allenfalls mit dem Bauherrn bzw hinkünftigen Nutzer bestehender Hauptvertrag aufgelöst wird. Der AN ist weiters im Falle eines 60 Kalendertage überschreitenden Zahlungsverzugs des AG und nach Setzung einer 30-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Das Rücktrittsrecht im Falle der Rücktrittsgründe gemäß Abs 1 und 3 erlischt 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt, zu dem der andere Vertragspartner vom Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat. Das Rücktrittsrecht gemäß Abs 2, 1. Fall erlischt bei Wegfall der Gründe für die Leistungsunterbrechung, jedenfalls aber nicht vor erfolgter Wiederaufnahme der Arbeiten. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, ist der AG ausschließlich zur Bezahlung eines den nachweislich erbrachten und tatsächlich für den AG verwendbaren Leistungen des AN aliquoten Honorars verpflichtet. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, ist der AG zur Bezahlung eines den nachweislich erbrachten Leistungen des AN aliquoten Honorars verpflichtet. Sonstige weitere Ansprüche des AN sind mit 5 % des für die entfallende Leistung gebührenden Werklohns gedeckelt (darüber hinausgehende Ansprüche insbesondere gemäß § 1168 bzw § 1155 ABGB oder auf schadenersatzrechtlicher Basis bestehen nicht). Die Bewertung der entfallenden Leistungen erfolgt – sofern sich aus anderen Vertragsbeilagen keine abweichende Bewertung ergibt – entsprechend den Vorgaben des Zahlungsplans. Nach einer vorzeitigen Beendigung ist der AN binnen 3 Kalendertagen verpflichtet, alle Dokumente, die sich auf diese Vertragsbedingungen oder dieses Projekt beziehen, in Papierform und auch digital bearbeitbar, an den AG als Voraussetzung eines Honoraranspruches zu übergeben.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.