Rücktrittsrecht des AG. 7.4.1 Ist der AN nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens sechs Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so hat der AG das Recht, vom Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
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Rücktrittsrecht des AG. 7.4.1 Ist der AN nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens sechs vier Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so hat der AG das Recht, vom Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zurückzutretenzurück- zutreten.
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Rücktrittsrecht des AG. 7.4.1 8.4.1 Ist der AN nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens sechs Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so hat der AG das Recht, vom Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zurückzutretenzurückzu- treten, wodurch jedoch keine Schadenersatzansprüche gegen den AN zustehen.
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Rücktrittsrecht des AG. 7.4.1 Ist der AN nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens sechs 4 Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so hat der AG das Recht, vom Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
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Rücktrittsrecht des AG. 7.4.1 Ist der AN nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens sechs vier Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so hat der AG das Recht, vom Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
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