Saarland Musterklauseln

Saarland. Saarländisches Stiftungsgesetz (1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zwecken vorrangig kirchli- chen Aufgaben dienen und 1. von einer Kirche oder einer der Kirche zuzuordnenden Einrichtung errichtet sind oder 2. nach dem Willen des Stifters organisatorisch mit einer Kirche oder einer der Kirche zuzuordnenden Einrichtung verbunden sind und ihre Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit diesen erfüllen können. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf kirchliche Stiftungen mit Maßgabe der Absätze 3 bis 5 Anwendung. (3) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung sowie die Genehmigung nach § 7 Abs. 3 und Maßnahmen nach § 8 können nur im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde erfolgen. (4) Die kirchliche Behörde führt nach kirchlichem Recht die Stiftungsaufsicht, die an die Stelle der staatlichen Stiftungsaufsicht nach den §§ 10 bis 16 tritt. Sie ist zuständig für die Zulassung von Aus- nahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2. (5) Sind für den Fall des Erlöschens einer Stiftung in der Satzung keine Anfallberechtigten bestimmt, so fällt das Vermögen der Kirche zu, mit der die Stiftung verbunden war. Diese hat das Vermögen der Stiftung zu einem dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Zweck zu verwenden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Stiftungen von Religionsgemeinschaften, sofern sie Körperschaften öffentlichen Rechts sind.
Saarland. Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Saarland. 2.8.1 Vereinbarung des Landes mit der Pfälzischen Landeskirche und Evangelischen Kirche im Rheinland über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts (1) Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts durch Geistliche (Theologen) und kirchlich ausgebildete Katecheten im Sinne des § 21 Abs. 4 und 5 [Vgl. jetzt § 11 Abs. 4 und 6 SchoG] des Gesetzes Xx. 000 xxx Xxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxx xx Xxxxxxxx (XxxxX) vom 5. Mai 1965 (ABl. S. 385) [Jetzige Fassung des SchoG vgl. BS-Nr. 223-2] an allen Schulen an denen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 [Vgl. jetzt § 10 Abs. 1 und 2 SchoG] SchoG Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist und deren Personalkosten vom Land unmittelbar getragen werden, wird nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch Abschluss von Gestellungsverträgen geregelt. (2) Die Beschäftigung von Theologen, Katecheten und sonstigen Lehrpersonen für das Fach Religion im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes wird durch diese Vereinbarung nicht berührt. (1) Theologen und kirchlich ausgebildete Katecheten können durch Gestellungsverträge zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts eingesetzt werden, soweit hierfür ein Bedürfnis zwischen der Kirche und der obersten Schulaufsichtsbehörde [Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft gem. § 57 Abs. 1 SchoG] im Einzelfall einvernehmlich festgestellt wird. (2) Der Gestellungsvertrag wird zwischen der zuständigen kirchlichen Stelle (Landeskirchenrat für den Bereich der Pfälzischen Landeskirche bzw. Kirchenkreis oder Kirchengemeinde für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland) und dem Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung [Jetzt: Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft] abgeschlossen. Mit Abschluss des Gestellungsvertrages gilt der staatliche Unterrichtsauftrag für die im Gestellungsvertrag genannte Lehrperson als erteilt. In Fällen der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung der im Gestellungsvertrag genannten Lehrperson wird die Kirche im Benehmen mit dem Schulleiter nach Möglichkeit für Vertretung Sorge tragen. Die Erteilung des Religionsunterrichts an Volksschulen [Gemäß Art. 27 Satz 3 der Verfassung des Saarlandes in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 1969 (Amtsbl. S. 765) wurden die Grund- und Hauptschulen unter dem Begriff „Volksschulen“ zusammengefasst. Infolge der Schulreform wurde dieses Begriffspaar durch das Gesetz vom 27. Xxxx 1996 (Amtsbl. S. 422) in Art. 27 und 28 SVerf durch den Begriff „Grundschulen“ ersetzt und in Art. 29 SVerf hinsichtl...
Saarland gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung der Pflegeausbildung im Saarland mbH (GFP Saar gGmbH) (Beleihung) Xxxxx-Xxxx-Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxxx
Saarland. Tariftreuegesetz für Nahverkehr in Sicht DGB: Personalabbau hätte „fatale Auswirkungen“
Saarland. Entsprechend §13 Abs. 7 Saarländisches Krankenhausgesetz darf ein Krankenhaus Patientendaten von Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses im Auftrag nur verarbeiten lassen, „wenn anders Störungen im Betriebsablauf nicht vermieden oder Teilvorgänge der Datenverarbeitung hierdurch kostengünstiger besorgt werden können“. Bzgl. des Ortes der Leistungserbringung finden sich im Saarländischen Krankenhausgesetz keine weiteren Vorgaben.

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  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Ausland Versichert sind im Umfang von A1-6.4 die im Geltungs- bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungs- nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied- staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

  • Urlaub In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Raub a) Raub liegt vor, wenn

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken. 2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeich- nung und Codierung der Waren4. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse. AS 2002 2147; BBl 1999 6128 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)