Sach- und Preisgefahr. 1. Der LN trägt für das/die LO die Sach- und Preisgefahr, insbesondere alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigung sowie der sonstigen Verschlechterung, aus welchen Gründen auch immer, sofern diese Gründe nicht vom LG zu vertreten sind. Der Eintritt derartiger Ereignisse entbindet den LN nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Leasing-Vertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Leasing-Raten. Der LN wird den LG über Ereignisse der vorgenannten Art unverzüglich in Textform unterrichten und auf Nachfrage dem LG damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) übergeben. 2. Bei Eintritt eines der vorgenannten Ereignisse hat der LN das/die LO unverzüglich auf seine Kosten nach den Vorgaben des Herstellers instand zu setzen oder es durch ein gleichartiges und gleichwertiges Objekt zu ersetzen. Im Falle des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens oder der erheblichen Beschädigung des/der LO hat der LN alternativ das Recht, den Leasing-Vertrag gegen Ausgleichszahlung (s. nachstehend Nr.4) außerordentlich zu kündigen. Über die von ihm unverzüglich zu treffende Xxxx wird der LN den LG ohne schuldhaftes Zögern in Textform informieren. 3. Wählt der LN die Instandsetzung gem. vorstehender Nr. 2 so hat er das/die LO in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und dies dem LG unverzüglich nachzuweisen. Wählt er die Ersetzung im Sinne der gem. vorstehender Nr. 2 so hat er dem LG das Eigentum an diesem zu verschaffen. Der Leasing-Vertrag gilt unverändert für das/die Ersatz-LO. Für die Untersuchungspflicht und Beanstandungen des LN gilt Ziffer V Nr.2 entsprechend. 4. Im Falle der Kündigung des Leasing-Vertrages nach vorstehender Nr.2 hat der LN dem LG nach dessen Xxxx entweder den Zeitwert des/der LO im vertragsgemäßen Zustand zu ersetzen oder den LG wirtschaftlich so zu stellen, wie dieser bei ungestörtem Ablauf des Leasing-Vertrages zum Ende der vereinbarten Laufzeit gestanden hätte. Für die Berechnung dieses Anspruchs gilt Xxxxxx XXX.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Framework Agreement, Leasing Agreement
Sach- und Preisgefahr. 1. 10.4.1 Der LN Leasingnehmer trägt für das/die LO die Sach- und Preisgefahr, insbesondere alle Gefahren Gefahr des zufälligen UntergangesUntergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens, der Verschlechterung und des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigung sowie der sonstigen Verschlechterung, Gebrauchsfähigkeit des Leasingobjektes aus welchen Gründen auch immer, sofern diese Gründe nicht vom LG Leasinggeber zu vertreten sind. Der Eintritt derartiger Ereignisse entbindet den LN nicht von Er trägt ferner die Gefahr der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Leasing-VertragNichteinsetzbarkeit der Software, insbesondere nicht von selbst wenn diese auf einem Mangel der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Leasing-RatenHardware beruht. Der LN wird den LG über Leasingnehmer bleibt bei Eintritt eines dieser Ereignisse vorbehaltlich der vorgenannten Art unverzüglich in Textform unterrichten und auf Nachfrage dem LG damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) übergebenfolgendenR egelungen verpflichtet, von ihm geschuldete Leistungen weiterhin zu erbringen.
2. 10.4.2 Bei Eintritt eines Ereignisses nach 10.4.1 ist der vorgenannten Ereignisse hat der LN das/die LO Leasingnehmer berechtigt und verpflichtet, nach seiner Xxxx unverzüglich und unabhängig davon, ob eine Versicherung oder ein Dritter für das Ereignis einzustehen hat, entweder das Leasingobjekt auf seine Kosten nach den Vorgaben des Herstellers instand zu setzen bzw. durch einen gleichartigen und gleichwertigen Gegenstand zu ersetzen und den Leasingvertrag unverändert fortzusetzen oder es durch ein gleichartiges und gleichwertiges Objekt zu ersetzen. Im Falle des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens oder der erheblichen Beschädigung des/der LO hat der LN alternativ das Recht, den Leasing-Vertrag gegen Ausgleichszahlung (s. nachstehend Nr.4) außerordentlich zu kündigenLeasingvertrag vorzeitig abzulösen. Über die von ihm unverzüglich zu treffende getroffene Xxxx wird der LN Leasingnehmer den LG ohne schuldhaftes Zögern in Textform Leasinggeber unverzüglich schriftlich informieren.
3. 10.4.3 Wählt der LN Leasingnehmer die Instandsetzung gem. vorstehender Nr. 2 vorzeitige Ablösung, so hat er das/den Leasinggeber die LO Summe der bis zum nächsten Kündigungstermin gemäß Ziffer 10.9 noch ausstehenden Leasingraten und die entsprechende Abschlusszahlung, jeweils auf den Gegenwartswert abgezinst, zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Der für die Abzinsung maßgebliche Zinssatzentspricht dem der Ziffer 10.7.2 a). Der vom Leasingnehmer hiernach geschuldete Xxxxxx vermindert sich um vom Leasinggeber eventuell ersparte Aufwendungen für die weitere Abwicklung des Leasingvertrages. Zug um Zug gegen Zahlung des Ablösebetrages geht das Eigentum an der Hardware auf den Leasingnehmer über, bezüglich der Software gilt Ziffer 10.10.1 Satz 2 entsprechend.
10.4.4 Wählt der Leasingnehmer die Instandsetzung, so hat er das Leasingobjekt in einen vertragsgemäßen vertragsgemäßn Zustand zu versetzen und dem Leasinggeber dies dem LG unverzüglich nachzuweisen. Wählt er die Ersetzung im Sinne der gem. vorstehender Nr. 2 Ersetzung, so hat er dem LG den Leasinggeber, soweit er die Ersatz-Hardware nicht vom Lieferanten erwirbt, das Eigentum an diesem dieser zu verschaffen. Der Leasing-Vertrag gilt unverändert für das/die verschaffen und dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferant der Ersatz-LO. Für Software dem Eintritt des Leasinggebers in den Nutzungsüberlassungsvertrag anstelle des Leasingnehmers zustimmt.
10.4.5 Trifft der Leasingnehmer seine Xxxx nicht unverzüglich oder unterlässt er es, innerhalb angemessener Frist entsprechend seiner Xxxx den Leasingvertrag abzulösen, das Leasingobjekt instand zu setzen oder zu ersetzen, ist der Leasinggeber berechtigt, vom Leasingnehmer die Untersuchungspflicht und Beanstandungen vorzeitige Ablösung des LN Leasingvertrages zu verlangen; in diesem Fall gilt die Rechtsfolge gemäß Ziffer V Nr.2 10.4.3 entsprechend.
4. Im Falle der Kündigung des Leasing-Vertrages nach vorstehender Nr.2 hat der LN dem LG nach dessen Xxxx entweder den Zeitwert des/der LO im vertragsgemäßen Zustand zu ersetzen oder den LG wirtschaftlich so zu stellen, wie dieser bei ungestörtem Ablauf des Leasing-Vertrages zum Ende der vereinbarten Laufzeit gestanden hätte. Für die Berechnung dieses Anspruchs gilt Xxxxxx XXX.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen