Common use of Sach- und Preisgefahr Clause in Contracts

Sach- und Preisgefahr. 1. Der LN trägt für das/die LO die Sach- und Preisgefahr, insbesondere alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigung sowie der sonstigen Verschlechterung, aus welchen Gründen auch immer, sofern diese Gründe nicht vom LG zu vertreten sind. Der Eintritt derartiger Ereignisse entbindet den LN nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Leasing-Vertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Leasing-Raten. Der LN wird den LG über Ereignisse der vorgenannten Art unverzüglich in Textform unterrichten und auf Nachfrage dem LG damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) übergeben.

Appears in 4 contracts

Samples: Leasing Rahmenvertrag, www.primandis.de, www.archimedes-leasing.de