Common use of Sachleistungen Clause in Contracts

Sachleistungen. Die beim Kauf eines Grundstücks übernommene Verpflichtung, das Rest- 9 grundstück des Verkäufers durch Erstellung einer Strasse und einer Kana- lisation baulich zu erschliessen, stellt eine zum zahlenmässig festgesetzten Veräusserungspreis hinzuzurechnende Sachleistung dar (RE 1963/64 Nr. 72). Der Barwert von periodischen Leistungen ist mit Hilfe der Barwerttafeln Stauf- 10 fer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln, 7. Auflage, zu ermitteln. Man unterscheidet zwischen Zeitrenten mit fest bestimmbarer Dauer und Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit der berechtigten Person abhängt. Die Bestimmung von § 9 Abs. 3 bezieht sich nur auf Leibrenten, während die Zeitrenten als Leistungen im Sinne von § 9 Abs. 1 zu verstehen sind, da sie im Grunde genommen nichts anderes als die Bezahlung des Kaufpreises in Raten beinhalten (vgl. RE 1963/64 Nr. 12). Der Barwert einer Leibrente ist nach der Lebenserwartung im Zeitpunkt der Veräusserung (vgl. § 52a N 1 ff.) zu ermitteln. Der massge- bende Kapitalisierungszinssatz beträgt bei indexierten Leistungen 3½% und bei nichtindexierten Leistungen 5%. Nutzniessungen an Grundstücken und Wohnrechte sind als faktisch indexierte Leistungen mit 3½% zu kapitalisieren. Bei Baurechten, sofern überhaupt für die Grundstückgewinnsteuer relevant (vgl. § 3 N 21), ist ebenfalls mit 5% zu kapitalisieren (VGE vom 29.11.1996 i.S. G.S. AG). Die nachfolgenden Berechnungsbeispiele gehen von einer monatlich vorschüssigen Zahlung aus. Bei einem anderen Zahlungsmodus ist eine entsprechende Korrektur vorzunehmen (vgl. Korrekturfaktoren in Schaetzle/Weber, 5. Aufl., Kapitalisieren, S. 578 ff.). a. Barwert einer auf 50 Jahre errichteten Zeitrente mit einer jährlich zu entrichtenden Leistung in Höhe von CHF 10’000.– (indexiert). Zu verwenden ist Tafel Z7 / 7. Auflage (entspricht unverändert Tafel Z7 /

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Samples: Weisungen GGSTG – Grundstückgewinnsteuer, Weisungen GGSTG – Grundstückgewinnsteuer

Sachleistungen. Soweit der Ausbildende dem Umzuschulenden Kost und/oder Wohnung gewährt, können diese Sachleistungen in Höhe der jeweils festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden. Die beim Kauf eines Grundstücks übernommene VerpflichtungBeiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Zeugnis Der Umschulungsbetrieb (Umschulungsträger) stellt dem Umzuschulenden bei Beendigung der Umschulung ein Zeugnis aus. Hat der Ausbildende die Umschulung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Rest- 9 grundstück des Verkäufers durch Erstellung einer Strasse und einer Kana- lisation baulich zu erschliessenZeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, stellt eine zum zahlenmässig festgesetzten Veräusserungspreis hinzuzurechnende Sachleistung dar (RE 1963/64 Nr. 72). Der Barwert von periodischen Leistungen ist mit Hilfe der Barwerttafeln Stauf- 10 fer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln, 7. Auflage, zu ermitteln. Man unterscheidet zwischen Zeitrenten mit fest bestimmbarer Dauer und LeibrentenZiel der Umschulung, deren Dauer von sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Umzuschulenden; auf Verlangen des Umzuschulenden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten. § 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Lebenszeit Ort der berechtigten Person abhängtUmschu- lungsstätte; er gilt auch als Gerichtsstand. § 10 Sonstige Vereinbarungen H Rechtswirksame Nebenabreden, die das Umschulungsverhältnis betreffen, Ausbildungsstandes vorgesehen sind, sich für sie anzumelden, die Gebühr zu entrichten und daran teilzunehmen. können nur durch schriftliche Ergänzung unter Punkt dieses Umschulungs- vertrages getroffen werden. Die Bestimmung von § 9 AbsBuchstaben A B C etc. 3 bezieht sich nur verweisen auf Leibrenten, während die Zeitrenten als Leistungen im Sinne von § 9 Abs. 1 zu verstehen sind, da sie im Grunde genommen nichts anderes als die Bezahlung des Kaufpreises in Raten beinhalten (vgl. RE 1963/64 Nr. 12). Der Barwert einer Leibrente ist nach den entsprechenden Text der Lebenserwartung im Zeitpunkt der Veräusserung (vgl. § 52a N 1 ff.) zu ermitteln. Der massge- bende Kapitalisierungszinssatz beträgt bei indexierten Leistungen 3½% und bei nichtindexierten Leistungen 5%. Nutzniessungen an Grundstücken und Wohnrechte sind als faktisch indexierte Leistungen mit 3½% zu kapitalisieren. Bei Baurechten, sofern überhaupt für die Grundstückgewinnsteuer relevant (vgl. § 3 N 21), ist ebenfalls mit 5% zu kapitalisieren (VGE vom 29.11.1996 i.S. G.S. AG). Die nachfolgenden Berechnungsbeispiele gehen von einer monatlich vorschüssigen Zahlung aus. Bei einem anderen Zahlungsmodus ist eine entsprechende Korrektur vorzunehmen (vgl. Korrekturfaktoren in Schaetzle/Weber, 5. Aufl., Kapitalisieren, S. 578 ff.)ersten Seite. a. Barwert 1) Erhält der Umzuschulende Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung, so soll mit dem Kostenträger bzw. Rehabilitationsträger die Möglichkeit einer auf 50 Jahre errichteten Zeitrente mit einer jährlich zu entrichtenden Leistung weiteren Förderung rechtzeitig geklärt werden. 2) Soweit ein Kostenträger/Rehabilitationsträger Leistungen gewährt, wird die Vergütung nach Maßgabe einschlägiger rechtlicher Vorschriften angerechnet. Dieser Vertrag ist in Höhe von CHF 10’000das Verzeichnis der Um- schulungsverhältnisse eingetragen. am Handwerkskammer Niederbayern · Oberpfalz i.A. Xxxxxxxxxxxx 00 · 00000 Xxxxxx xxxx://xxx.xxxxx.xx Zwischen dem Umschulungsbetrieb und dem / der UmschülerIn Betriebsnummer Geburtsdatum (UmschülerIn) Geburtsort männl. weibl.– (indexiert). Zu verwenden ist Tafel Z7 / 7. Auflage (entspricht unverändert Tafel Z7 /

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Samples: Umschulungsvertrag

Sachleistungen. Soweit der Ausbildende dem Umzuschulenden Kost und/oder Wohnung gewährt, können diese Sachleistungen in Höhe der jeweils festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden. Die beim Kauf eines Grundstücks übernommene VerpflichtungBeiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Zeugnis Der Umschulungsbetrieb (Umschulungsträger) stellt dem Umzuschulenden bei Beendigung der Umschulung ein Zeugnis aus. Hat der Ausbildende die Umschulung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Rest- 9 grundstück des Verkäufers durch Erstellung einer Strasse und einer Kana- lisation baulich zu erschliessenZeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, stellt eine zum zahlenmässig festgesetzten Veräusserungspreis hinzuzurechnende Sachleistung dar (RE 1963/64 Nr. 72). Der Barwert von periodischen Leistungen ist mit Hilfe der Barwerttafeln Stauf- 10 fer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln, 7. Auflage, zu ermitteln. Man unterscheidet zwischen Zeitrenten mit fest bestimmbarer Dauer und LeibrentenZiel der Umschulung, deren Dauer von sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Umzuschulenden; auf Verlangen des Umzuschulenden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten. § 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Lebenszeit Ort der berechtigten Person abhängtUmschu- lungsstätte; er gilt auch als Gerichtsstand. § 10 Sonstige Vereinbarungen H Rechtswirksame Nebenabreden, die das Umschulungsverhältnis betreffen, Ausbildungsstandes vorgesehen sind, sich für sie anzumelden, die Gebühr zu entrichten und daran teilzunehmen. können nur durch schriftliche Ergänzung unter Punkt dieses Umschulungs- vertrages getroffen werden. Die Bestimmung von § 9 AbsBuchstaben A B C etc. 3 bezieht sich nur verweisen auf Leibrenten, während die Zeitrenten als Leistungen im Sinne von § 9 Abs. 1 zu verstehen sind, da sie im Grunde genommen nichts anderes als die Bezahlung des Kaufpreises in Raten beinhalten (vgl. RE 1963/64 Nr. 12). Der Barwert einer Leibrente ist nach den entsprechenden Text der Lebenserwartung im Zeitpunkt der Veräusserung (vgl. § 52a N 1 ff.) zu ermitteln. Der massge- bende Kapitalisierungszinssatz beträgt bei indexierten Leistungen 3½% und bei nichtindexierten Leistungen 5%. Nutzniessungen an Grundstücken und Wohnrechte sind als faktisch indexierte Leistungen mit 3½% zu kapitalisieren. Bei Baurechten, sofern überhaupt für die Grundstückgewinnsteuer relevant (vgl. § 3 N 21), ist ebenfalls mit 5% zu kapitalisieren (VGE vom 29.11.1996 i.S. G.S. AG). Die nachfolgenden Berechnungsbeispiele gehen von einer monatlich vorschüssigen Zahlung aus. Bei einem anderen Zahlungsmodus ist eine entsprechende Korrektur vorzunehmen (vgl. Korrekturfaktoren in Schaetzle/Weber, 5. Aufl., Kapitalisieren, S. 578 ff.)ersten Seite. a. Barwert 1) Erhält der Umzuschulende Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung, so soll mit dem Kostenträger bzw. Rehabilitationsträger die Möglichkeit einer auf 50 Jahre errichteten Zeitrente mit einer jährlich zu entrichtenden Leistung in Höhe von CHF 10’000weiteren Förderung rechtzeitig geklärt werden.– (indexiert). Zu verwenden ist Tafel Z7 / 7. Auflage (entspricht unverändert Tafel Z7 2) Soweit ein Kostenträger/Rehabilitationsträger Leistungen gewährt, wird die Vergütung nach Maßgabe einschlägiger rechtlicher Vorschriften angerechnet.

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Samples: Umschulungsvertrag