Sachschäden an beweglichen Sachen. (1) Versichert ist im Umfang von A1-6.6 und abwei- chend von A1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus- schließlich an beweglichen Sachen, die der Ver- sicherungsnehmer zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen hat oder die Gegen- stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. (2) Die Höchstersatzleistung für alle Versiche- rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 50.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Schäden an Sachen, die der versicherten Person für mehr als 3 Monate überlassen wurden, - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapie- ren, - Schäden an Tieren, - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeu- gen sowie Anhängern. Versichert sind jedoch Schäden an solchen Fahrzeugen, für deren Gebrauch nach den A1-6.10 bis A1-6.13 Ver- sicherungsschutz besteht, sowie - Schäden, zu deren Ersatz bei einem Dritten Leistungen beantragt werden können oder ein Dritter Leistungen zu erbringen hat (z. B. aus Sach- oder Haftpflichtversicherungen).
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Sachschäden an beweglichen Sachen. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
(1) Versichert ist im Umfang von A1-6.6 und abwei- chend von A1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen dem Verlust von oder Schäden aus- schließlich an beweglichen Sachen, die der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen hat oder die Gegen- stand Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages Ver- wahrungsvertrages sind.
(2) Die Höchstersatzleistung für alle Versiche- rungsfälle eines Versicherungsjahres Versicherungssumme beträgt 50.000 je Versicherungsfall 10.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
(3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Schäden an Sachen, die der versicherten Person für mehr als 3 Monate überlassen wurden, - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige BeanspruchungBeanspru- chung, - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapie- renWertpapieren, - Schäden an Tieren, - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeu- gen Wasserfahrzeugen sowie Anhängern. Versichert sind jedoch Schäden an solchen Fahrzeugen, für deren Gebrauch nach den A1-6.10 bis A1-6.13 Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz besteht, sowie - SchädenSachen, zu deren Ersatz bei einem Dritten Leistungen beantragt werden können die dem Beruf oder ein Dritter Leistungen zu erbringen hat (z. B. aus Sach- oder Haftpflichtversicherungen)Gewerbe des Versicherungsnehmers dienen.
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Sachschäden an beweglichen Sachen. (1) 5.3.1 Versichert ist im Umfang – abweichend von A1-6.6 und abwei- chend von A1-7.5 Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus- schließlich an beweglichen Sachen, die der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen hat oder die Gegen- stand Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages Verwahrungsvertrags sind.
(2) Die Höchstersatzleistung für alle Versiche- rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 50.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
(3) 5.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Schäden an Sachen, die der versicherten Person für mehr als 3 Monate überlassen wurden, - sind
a) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, - übermäßiger Beanspru- chung,
b) Schäden an Schmuck- Schmuck und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden Urkun- den und Wertpapie- ren, - Wertpapieren,
c) Schäden an Tieren, - ,
d) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeu- gen Wasserfahrzeugen sowie Anhängern. Versichert sind jedoch Schäden an solchen Fahrzeugen, für deren Gebrauch Ge- brauch nach den A1-6.10 bis A1-6.13 Ver- sicherungsschutz A VI. Versicherungsschutz besteht. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme 1 ‰ der Versicherungssumme, sowie - Schäden, zu deren Ersatz bei einem Dritten Leistungen beantragt werden können oder ein Dritter Leistungen zu erbringen hat (z. B. aus Sach- oder Haftpflichtversicherungen)max. 5 000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung