Schadenersatz und Vorteilsausgleich. 8.1. Im Fall der Beendigung steht der kündigenden bzw. der xxx xxxxxx Partei (nachfolgend „ersatzberechtigte Partei“ genannt) ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Schaden wird auf der Grundlage von unverzüglich abzuschließenden Ersatzgeschäf ten ermittelt, die dazu führen, dass die ersatzberechtigte Partei alle Zahlungen und sonstigen Leistungen erhält, die ihr bei ord nungsgemäßer Vertragsabwicklung zugestanden hätten. Sie ist berechtigt, die dazu nach ihrer Auffassung geeigneten Verträge abzuschließen. Wenn sie von dem Abschluss derartiger Ersatz geschäfte absieht, kann sie nach ihrer Xxxx denjenigen Betrag der Schadensberechnung zugrunde legen, den (i) sie für solche Ersatzgeschäfte auf der Grundlage von Zinssätzen, Terminsät zen, Kursen, Marktpreisen, Indices und sonstigen Wertmessern sowie Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. der Kenntniserlangung von dem Insolvenzfall hätte aufwenden müssen oder (ii) die zentrale Gegenpartei, Zwischenkommissi onäre oder andere eingeschalteten Dritte für die den Geschäf ten entsprechenden Kontrakte ermittelt hat. Der Schaden wird unter Berücksichtigung aller Geschäfte berechnet; ein finan zieller Vorteil, der sich aus der Beendigung von Geschäften (einschließlich solcher, aus denen die ersatzberechtigte Partei bereits alle Zahlungen oder sonstigen Leistungen der anderen