Common use of Schadens- und Aufwendungsersatz Clause in Contracts

Schadens- und Aufwendungsersatz. 10.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatz) geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Bei einer Haftung nach Satz 2 ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ungeachtet Vorstehendem haften wir in Fällen, in denen wir als verlängerte Werkbank eingesetzt werden, insbesondere in Fällen der Lohnfertigung und Lohnbearbeitung, maximal für den Wert unseres Arbeitsganges (Höhe der Vergütung) - jedoch nicht für Schäden an vom Kunden für diesen Arbeitsgang zur Verfügung gestellten Teilen. 10.2 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.3 Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Regelung unter 9.4 entsprechend. 10.4 Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat. 10.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Schadens- und Aufwendungsersatz. 10.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde | CONVOTIS Münster GmbH haftet auf Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: SchadensersatzAufwendungsersatz nur wie folgt: a) geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz Für vorsätzlich oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Bei einer Haftung nach Satz 2 ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ungeachtet Vorstehendem haften wir in Fällen, in denen wir als verlängerte Werkbank eingesetzt werden, insbesondere grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in Fällen der Lohnfertigung und Lohnbearbeitung, maximal für den Wert unseres Arbeitsganges (Höhe der Vergütung) - jedoch nicht für Schäden an vom Kunden für diesen Arbeitsgang zur Verfügung gestellten Teilen. 10.2 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; b) für Schäden aus der Nichteinhaltung etwaiger schriftlich abgegebener Garantien in dem Umfang des Vermögensinteresses des Auftraggebers, das von dem Zweck der Garantie gedeckt und CONVOTIS Münster GmbH bei ihrer Abgabe erkennbar war; c) in den Fällen der Produkthaftung nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes; d) für die durch die Verletzung von sog. Kardinalpflichten verursachten Schäden. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss des Auftraggebers waren und auf deren Einhaltung er vertrauen durfte. Hat CONVOTIS Münster GmbH Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt, so ist ihre daraus resultierende Schadensersatzhaftung mangels anderweitiger Regelungen in dem Vertragsschein oder den Anlagen dazu auf EUR 10.000,00 pro Schadensfall, auf EUR 25.000,00 pro Vertragsjahr sowie auf EUR 50.000,00 während der gesamten Vertragslaufzeit beschränkt. 10.2 | Im Übrigen ist jegliche Haftung von CONVOTIS Münster GmbH auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 10.3 Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln | Außer in den Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in einem Jahr. Für den Verjährungsbeginn gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben§ 199 Abs. 1 BGB; § 199 Abs. 2-4 BGB bleiben unberührt. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen wegen Sachmängeln Sach- und Rechtsmängeln gilt die Regelung unter 9.4 entsprechend§ 9 Abs. 5. 10.4 Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat. 10.5 | Soweit unsere nach diesen Bestimmungen die Haftung von CONVOTIS Münster GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestelltenihrer Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfeninsbesondere von Mitarbeitern.

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Samples: Werkverträge

Schadens- und Aufwendungsersatz. 10.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen12.1 Der TÜV haftet gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere wegen Mängeln, sofern der Kunde Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie unerlaubter Handlung - nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: SchadensersatzAufwendungs- ersatz. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadensersatz- ansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn, Finanzierungskosten sowie Schäden infolge von Betriebsstillstand oder Produktionsausfall. 12.2 Dieser Haftungsausschluss gemäß Ziffer 12.1 gilt nicht im Fall von a) geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nurFahrlässigkeit, wenn es um die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehtb) Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, welche sich aus der Natur c) Haftung aufgrund des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Bei einer Haftung nach Satz 2 ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ungeachtet Vorstehendem haften wir in Fällen, in denen wir als verlängerte Werkbank eingesetzt werden, insbesondere in Fällen der Lohnfertigung und Lohnbearbeitung, maximal für den Wert unseres Arbeitsganges (Höhe der VergütungProdukthaf- tungsgesetzes sowie d) - jedoch nicht für Schäden an vom Kunden für diesen Arbeitsgang zur Verfügung gestellten Teilen. 10.2 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haftet der TÜV nach den gesetzlichen Bestimmungen auch bei Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 10.3 Bei Schadensersatzansprüchen 12.3 Soweit der TÜV nicht wegen Sachmängeln gilt Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, ist die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit Haftung des TÜV bei der Sache übernommen haben. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Regelung unter 9.4 entsprechendVerletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. 10.4 Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches 12.4 Soweit die Haftung nach dieser an der Erfüllung des Vertrages hat. 10.5 Soweit unsere Haftung Ziffer 12 ausgeschlossen oder bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestelltender Ange- stellten, ArbeitnehmerVertreter, MitarbeiterOrgane und sonstigen Mitarbeitern des TÜV sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 12.5 Die Verjährung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 12.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 12.7 Soweit nicht vertraglich schriftlich anderweitig geregelt, Vertreter haftet der TÜV aus dem Vertrag lediglich gegenüber dem Auftraggeber und Erfüllungsgehilfenggf. einem schriftlich im Vertrag namentlich aufgeführten Dritten. Eine Haftung gegen- über sonstigen Dritten ist mit Ausnahme der Haftung aus Delikt ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schadens- und Aufwendungsersatz. 10.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen8.1 Soweit die Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, sofern leistet der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatz) geltend macht, die auf Vorsatz Verkäufer Schadensersatz und grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Bei einer Haftung nach Satz 2 ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des KundenErsatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang: a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt; b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer in Höhe des typischen und bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schadens; c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet der Verkäufer in Höhe des typischen und bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schadens; d) Im Übrigen ist eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ungeachtet Vorstehendem haften wir in Fällen, in denen wir als verlängerte Werkbank eingesetzt werden, insbesondere in Fällen der Lohnfertigung und Lohnbearbeitung, maximal für den Wert unseres Arbeitsganges (Höhe der Vergütung) - jedoch nicht für Schäden an vom Kunden für diesen Arbeitsgang zur Verfügung gestellten Teilen. 10.2 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei 8.2 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder und der GesundheitGesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 10.3 Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln 8.3 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. 8.4 Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in zwei Jahren. In den in Ziff. 8.1 lit. a) und Ziff. 8.2 genannten Fällen gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen habengesetzliche Verjährungsfrist. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Regelung unter 9.4 entsprechend§ 199 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. 10.4 Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat. 10.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schadens- und Aufwendungsersatz. 10.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen12.1 Der TÜV haftet gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere wegen Mängeln, sofern der Kunde Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie unerlaubter Handlung - nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: SchadensersatzAufwendungsersatz. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadensersatz- ansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn, Finanzierungs- kosten sowie Schäden infolge von Betriebsstillstand oder Produktionsausfall. 12.2 Dieser Haftungsausschluss gemäß Ziffer 12.1 gilt nicht im Fall von a) geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nurFahrlässigkeit, wenn es um die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehtb) Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, welche sich aus der Natur c) Haftung aufgrund des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Bei einer Haftung nach Satz 2 ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ungeachtet Vorstehendem haften wir in Fällen, in denen wir als verlängerte Werkbank eingesetzt werden, insbesondere in Fällen der Lohnfertigung und Lohnbearbeitung, maximal für den Wert unseres Arbeitsganges (Höhe der VergütungProdukthaftungs- gesetzes sowie d) - jedoch nicht für Schäden an vom Kunden für diesen Arbeitsgang zur Verfügung gestellten Teilen. 10.2 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haftet der TÜV nach den gesetzlichen Bestimmungen auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 10.3 Bei Schadensersatzansprüchen 12.3 Soweit der TÜV nicht wegen Sachmängeln gilt Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, ist die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit Haftung des TÜV bei der Sache übernommen haben. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Regelung unter 9.4 entsprechendVerletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. 10.4 Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches 12.4 Soweit die Haftung nach dieser an der Erfüllung des Vertrages hat. 10.5 Soweit unsere Haftung Ziffer 12 ausgeschlossen oder bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer der Angestellten, ArbeitnehmerVertreter, MitarbeiterOrgane und sonstigen Mitarbeitern des TÜV sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 12.5 Die Verjährung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 12.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 12.7 Soweit nicht vertraglich schriftlich anderweitig geregelt, Vertreter haftet der TÜV aus dem Vertrag lediglich gegenüber dem Auftraggeber und Erfüllungsgehilfenggf. einem schriftlich im Vertrag namentlich aufgeführten Dritten. Eine Haftung gegenüber sonstigen Dritten ist mit Ausnahme der Haftung aus Delikt ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schadens- und Aufwendungsersatz. 10.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen12.1 Der TÜV haftet gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere wegen Mängeln, sofern der Kunde Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie unerlaubter Handlung - nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: SchadensersatzAufwendungsersatz. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn, Finanzierungskosten sowie Schäden infolge von Betriebsstillstand oder Produktionsausfall. 12.2 Dieser Haftungsausschluss gemäß Ziffer 12.1 gilt nicht im Fall von a) geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nurFahrlässigkeit, wenn es um die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehtb) Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, welche sich aus der Natur c) Haftung aufgrund des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Bei einer Haftung nach Satz 2 ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ungeachtet Vorstehendem haften wir in Fällen, in denen wir als verlängerte Werkbank eingesetzt werden, insbesondere in Fällen der Lohnfertigung und Lohnbearbeitung, maximal für den Wert unseres Arbeitsganges (Höhe der VergütungProdukthaftungsgesetzes sowie d) - jedoch nicht für Schäden an vom Kunden für diesen Arbeitsgang zur Verfügung gestellten Teilen. 10.2 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haftet der TÜV nach den gesetzlichen Bestimmungen auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 10.3 Bei Schadensersatzansprüchen 12.3 Soweit der TÜV nicht wegen Sachmängeln gilt Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, ist die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit Haftung des TÜV bei der Sache übernommen haben. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Regelung unter 9.4 entsprechendVerletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. 10.4 Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches 12.4 Soweit die Haftung nach dieser an der Erfüllung des Vertrages hat. 10.5 Soweit unsere Haftung Ziffer 12 ausgeschlossen oder bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer der Angestellten, ArbeitnehmerVertreter, MitarbeiterOrgane und sonstigen Mitarbeitern des TÜV sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 12.5 Die Verjährung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 12.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 12.7 Soweit nicht vertraglich schriftlich anderweitig geregelt, Vertreter haftet der TÜV aus dem Vertrag lediglich gegenüber dem Auftraggeber und Erfüllungsgehilfenggf. einem schriftlich im Vertrag namentlich aufgeführten Dritten. Eine Haftung gegenüber sonstigen Dritten ist mit Ausnahme der Haftung aus Delikt ausgeschlossen.

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