Schadensersatz und Rücktritt. 7.1 Werden die vereinbarten Zahlungstermine bzw. die Zahlungsfrist gem. Ziffer 6.1 vom Kunden nicht eingehalten, stehen uns die Rechte aus § 288 BGB (Geltendmachung von Verzugszinsen) zu. Die Schuldbeiträge sind nach Eintritt der Fälligkeit mit 5% über dem jeweiligen Satz der Kosten für Kontokorrentkredite unserer Bank zu verzinsen. Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Zahlungsziele über zukünftige Leistungen neu zu vereinbaren. 7.2 Kommt unser Kunde mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises, vorbehaltlich des Nachweises eines konkreteren höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn sich nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte für die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden im Sinne von Ziff. 3.2 ergeben. 7.3 Im Falle des Annahmeverzugs gemäß Ziffer 7.2 sind wir berechtigt, unbeschadet der Rechte aus den Ziffern 7.1 und 7.2 als weiteren pauschalierten Schadenersatz eine Lagergebühr in Höhe von € 10,00 pro Palette pro Tag zu verlangen. Der Kunde hat auf den Warenwert Verzugszinsen analog den §§ 286 bis 288 BGB zu leisten.
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Schadensersatz und Rücktritt. 7.1 8.1 Werden die vereinbarten Zahlungstermine bzw. die Zahlungsfrist gem. Ziffer 6.1 vom Kunden nicht eingehalten, stehen uns die Rechte aus § 288 BGB (Geltendmachung von Verzugszinsen) zu. Die Schuldbeiträge sind nach Eintritt der Fälligkeit mit 5% über dem jeweiligen Satz der Kosten für Kontokorrentkredite unserer Bank zu verzinsen. Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Zahlungsziele über zukünftige Leistungen neu zu vereinbaren.
7.2 8.2 Kommt unser Kunde mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises, vorbehaltlich des Nachweises eines konkreteren höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn sich nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte für die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden im Sinne von Ziff. 3.2 ergeben.
7.3 8.3 Im Falle des Annahmeverzugs gemäß Ziffer 7.2 sind wir berechtigt, unbeschadet der Rechte aus den Ziffern 7.1 und 7.2 als weiteren pauschalierten Schadenersatz eine Lagergebühr in Höhe von € 10,00 pro Palette pro Tag zu verlangen. Der Kunde hat auf den Warenwert Verzugszinsen analog den §§ 286 bis 288 BGB zu leisten.
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Schadensersatz und Rücktritt. 7.1 Werden die vereinbarten Zahlungstermine bzw. die Zahlungsfrist gem. Ziffer 6.1 vom Kunden nicht eingehalten, stehen uns die Rechte aus § 288 BGB (Geltendmachung von Verzugszinsen) zu. Die Schuldbeiträge sind nach Eintritt der Fälligkeit mit 5% über dem jeweiligen Satz der Kosten für Kontokorrentkredite unserer Bank zu verzinsen. Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Zahlungsziele über zukünftige zukünftigen Leistungen neu zu vereinbaren.
7.2 Kommt unser Kunde mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz in Höhe von 2015% des Kaufpreises, der vertraglichen Vergütung vorbehaltlich des Nachweises eines konkreteren konkreten höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme Rücknahme, zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn sich nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte für die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden im Sinne von Ziff. 3.2 ergeben.
7.3 Im Falle des Annahmeverzugs gemäß Ziffer 7.2 sind wir berechtigt, unbeschadet hat der Rechte aus den Ziffern 7.1 und 7.2 als weiteren pauschalierten Schadenersatz eine Lagergebühr in Höhe von € 10,00 pro Palette pro Tag zu verlangen. Der Kunde hat auf den Warenwert Verzugszinsen analog den §§ 286 bis 288 BGB zu leisten.
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