Schadensersatzansprüche des Karteninhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehler- haften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummern 14.1 oder 14.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Kreditkarte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Drittstaat) oder in einer Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterwei- sung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Ent- stehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Nummer 14.3 ist auf 12.500 EUR je Kartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungs- beschränkung gilt nicht ● für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, ● bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, ● für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und ● für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist.
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Samples: www.bw-bank.de, www.bw-bank.de
Schadensersatzansprüche des Karteninhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehler- haften fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummern Nummer 14.1 oder 14.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Kreditkarte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Drittstaat) oder in einer Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterwei- sung Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Ent- stehung Entstehung des Schadens beigetragenbeige- tragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Nummer 14.3 ist auf 12.500 EUR je Kartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungs- beschränkung Haftungsbeschränkung gilt nicht ● für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, ● bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, ● für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und ● für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist.
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Samples: Auftrag Für Die Corporateworld Mastercard (Kreditkarte), www.lbbw.de
Schadensersatzansprüche des Karteninhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehler- haften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Bank einen ei- nen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 14.1 9.1 oder 14.2 9.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Kreditkarte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Drittstaat) oder in einer Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatwährungszahlung)Euro- päischen Wirtschaftsraums, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterwei- sung Unter- weisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Ent- stehung Entste- hung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Nummer 14.3 diesem Absatz ist auf 12.500 EUR je Kartenzahlung Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungs- beschränkung gilt nicht ● – für nicht autorisierte ZahlungsvorgängeKartenverfügungen, ● – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, ● – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und ● – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist.
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Samples: antrag.mercedes-creditcard.de
Schadensersatzansprüche des Karteninhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehler- haften fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummern Nr. 14.1 oder 14.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Kreditkarte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Drittstaat) oder in einer Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterwei- sung Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Ent- stehung Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Nummer Nr. 14.3 ist auf 12.500 EUR je Kartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungs- beschränkung Haftungsbeschränkung gilt nicht ● für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, ● bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, ● für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und ● für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist.
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Samples: antrag.mercedes-creditcard.de
Schadensersatzansprüche des Karteninhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehler- haften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummern Nummer 14.1 oder 14.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Kreditkarte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Drittstaat) oder in einer Währung eines Staates Xxxxxx außerhalb des EWR (Drittstaatwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterwei- sung Unter- weisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Ent- stehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Nummer 14.3 ist auf 12.500 EUR je Kartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungs- beschränkung gilt nicht ● für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, ● bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, ● für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und ● für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist.
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Samples: www.bsw.de