Steuerrechtliche Anerkennung. Die steuerlichen Ergebnismitteilungen und sonstige im Elektronischen Postfach hinterlegten Dokumente dienen allein der Anlegerinformation. Die PATRIZIA GrundInvest übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit der steuerlichen Ergebnismitteilung.
Steuerrechtliche Anerkennung. Für nicht buchführungspflichtige Kunden (i. d. X. Xxxxxxxxxxx) ist nach heutiger Rechtslage die steuerrechtliche Anerkennung von im Elektroni- schen Postfach bereitgestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die Finanzverwaltung gewährleistet. Für buchführungspflichtige Kunden (i. d. R. Unternehmer) ist die steuerli- che Anerkennung durch die Finanzverwaltung ebenfalls gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist jedoch, dass die elektronischen Kontoauszüge vom Steuerpflichtigen geprüft und dieses Vorgehen doku- mentiert/protokolliert wird. Für die revisionssichere Archivierung ist der Steuerpflichtige verantwortlich.
Steuerrechtliche Anerkennung. Die steuerliche Anerkennung der von Kreditkarten online bereitgestell- ten Abrechnungen durch die Steuer- und Finanzbehörden kann derzeit für Firmenkunden nicht gewährleistet werden.
Steuerrechtliche Anerkennung. Für nicht buchführungspflichtige Kunden (i. d. X. Xxxxxxxxxxx) ist nach heutiger Rechtslage die steuerrechtliche Anerkennung von im Elektronischen Postfach des KSO bereitgestellten Karten- abrechnungen durch die Finanzverwaltung gewährleistet. Für buchführungspflichtige Kunden (i. d. R. Unternehmer) ist die steuerliche Anerkennung durch die Finanzverwaltung ebenfalls ge- währleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist jedoch, dass die elektronischen Kartenabrech- nungen vom Steuerpflichtigen geprüft und dieses Vorgehen dokumentiert/protokolliert wird. Für die revisionssichere Archivierung ist der Steuerpflichtige verantwortlich.
Steuerrechtliche Anerkennung. Die steuerliche Anerkennung der elektronisch bereitgestellten Abrechnun- gen durch die Steuer- und Finanzbehörden kann derzeit nicht gewährleistet werden.
Steuerrechtliche Anerkennung. Das Elektronische Postfach stellt einen zusätzlichen Service für den Kunden dar. Der Kunde hat die Möglichkeit, im Postfach gespei- cherte Dokumente auszudrucken. Die Verantwortung für dem Kunden obliegende steuerliche Verpflichtungen, wie beispielsweise das Vorhalten von Dokumenten in bestimmter Form oder die Einhaltung von Aufbewahrungspflichten, verbleibt beim Kunden.
Steuerrechtliche Anerkennung. Für nicht buchführungspflichtige Kunden (i. d. X. Xxxxxxxxxxx) ist nach heutiger Rechtslage die steuerrechtliche Anerkennung von im Elektroni- schen Postfach bereitgestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die Finanzverwaltung gewährleistet.
Steuerrechtliche Anerkennung. Die Bank übernimmt keine Gewähr dafür, dass die im Elektronischen Postfach zur Verfügung ge- stellten Rechnungen und Kontoauszügen von Dritten (z. B. Finanzverwaltung, Wirtschafts- prüfer) steuerrechtlich anerkannt werden.
Steuerrechtliche Anerkennung. Die steuerliche Anerkennung der im elektronischen Postkorb bereitgestellten Dokumente durch Dritte, insbesondere durch die Steuer- und Finanzbehörden kann derzeit nicht gewährleistet werden. Die Bank haftet nicht für Ansprüche, welche infolge einer möglichen Nichtanerkennung der im elektronischen Postkorb bereitgestellten Dokumente auftreten. Der Kontoinhaber, im besonderen buchführungspflichtige Kunden (Firmenkunden), ist verpflichtet, die notwendigen Informationen und Anforderungen für die Anerkennung der im elektronischen Postkorb bereitgestellten Dokumente durch Dritte, insbesondere durch die Steuer- und Finanzbehörden selbst einzuholen.
Steuerrechtliche Anerkennung. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (z. B. Kontoauszügen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist.