Common use of Schadensersatzansprüche des Karteninhabers Clause in Contracts

Schadensersatzansprüche des Karteninhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehler- haften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Bank ei- nen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 oder 9.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Kreditkarte in einem Land außerhalb des Euro- päischen Wirtschaftsraumes, beschränkt sich die Haftung der Sparkasse/Landesbank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 EUR je Kartenverfügung be- grenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist.

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Samples: Auftrag Für Die Corporateworld Mastercard (Kreditkarte), www.bw-bank.de, www.lbbw.de

Schadensersatzansprüche des Karteninhabers. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehler- haften fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung Karten- verfügung kann der Karteninhaber von der Bank ei- nen Sparkasse/Landesbank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 Nummer 13.1 oder 9.2 13.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank Sparkasse/Landesbank die Pflichtverletzung Pflichtver- letzung nicht zu vertreten hat. Die Bank Sparkasse/Landesbank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache Ur- sache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Kreditkarte in einem Land außerhalb des Euro- päischen Wirtschaftsraumes, beschränkt sich die Haftung der Sparkasse/Landesbank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des MitverschuldensMit- verschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Karteninhaber Kartenin- haber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz Nummer 13.3 ist auf 12.500 EUR Euro je Kartenverfügung be- grenztKartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung Haf- tungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank Sparkasse/Landesbank, – für Gefahren, die die Bank Sparkasse/Landesbank besonders übernommen hat hat, und – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Kar- teninhaber Verbraucher ist.

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Samples: www.taunussparkasse.de