Schriftverkehr, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Vertrags- grundlagen Musterklauseln

Schriftverkehr, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Vertrags- grundlagen. 24.1. Melden Sie Generali jede Adress- änderung! Sofern Sie den Wohnsitz ins Ausland verlegen, ist uns eine in der Schweiz wohnhafte Person als Stellver- treter anzugeben, der wir alle Mitteilun- gen rechtsgültig zustellen können. Alle den Versicherungsvertrag be- treffenden, gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Anzeigen und Mit- teilungen von Ihnen, Ihrem Stellver- treter, den Anspruchsberechtigten oder der versicherten Person müssen in schriftlicher Form erfolgen und sind an den Sitz von Generali zu richten. Sie werden mit ihrem Eintreffen bei Genera- li rechtlich wirksam. Wir händigen Ihnen zu Vertragsbeginn eine Police aus, in welcher die wesentlichen Vertragspunk- te festgehalten sind und welche bei Vertragsänderungen angepasst wird. Die Mitteilungen von Generali an Sie er- folgen rechtsgültig an die ihr zuletzt bekannte Adresse von Ihnen oder des von Ihnen bezeichneten Stellvertreters. Sie gelten in dem Zeitpunkt als zuge- gangen, in dem sie der Adressat bei Anwesenheit hätte zur Kenntnis neh- men können. 24.2. Generali erfüllt ihre Verbind- lichkeiten am schweizerischen Wohn- sitz des Versicherungsnehmers oder eines Anspruchsberechtigten oder, wo ein solcher fehlt, am Sitz von Generali. Als mögliche Gerichtsstände anerken- nen wir bei Klagen des Versicherungs- nehmers oder eines Anspruchsberech- tigten dessen schweizerischen Wohn- sitz oder Horgen (Gerichtsstand des Sitzes von Generali), bei eigenen Kla- gen das Gericht am Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers oder eines An- Ausgabe 2018 Seite 7/9 spruchsberechtigten. Es ist ausschliess- lich schweizerisches Recht anwendbar. 24.3. In internationalen Verhältnissen regeln das Bundesgesetz über das in- ternationale Privatrecht sowie das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Über- einkommen) die Zuständigkeiten. 24.4. Grundlagen des Versicherungs- vertrages bilden: • Ihr Versicherungsantrag (Haupt- und Zusatzversicherung) • Ihre Versicherungspolice • allfällige im Bericht des untersuchen- den Arztes abgegebene Erklärungen • andere schriftliche Erklärungen von Ihnen oder der zu versichernden Per- son • die vorliegenden Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen • die Bestimmungen des Bundesge- setzes über den Versicherungsvertrag. Besondere Vereinbarungen binden Ge- nerali in keiner Weise, solange sie nicht von deren Direktion schriftlich bestätigt worden sind.

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  • Erfüllungsort und Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. 2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Xxxx des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.