Schriftverkehr, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Vertragsgrundlagen Musterklauseln

Schriftverkehr, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Vertragsgrundlagen. 7 Bevor Sie den Antrag unterzeichnen und einreichen oder einen Gegenvorschlag anneh- men, das heisst vor Abschluss des Versicherungsvertrages, haben Sie gemäss Artikel 3 VVG Anspruch auf folgende Informationen über den Vertrag: die versicherten Risiken; Dauer und Umfang des Versicherungsschutzes; die Höhe der Prämien; Ihre weiteren Pflichten und Obliegenheiten; die Einzelheiten zur Überschussbeteiligung; die Rück- kaufswerte; die Leistungen nach einer Prämienfreistellung; unsere Verpflichtungen be- züglich des Datenschutzes. Diese Informationen können Sie unserem Vorschlag/ Gegen- vorschlag und den Versicherungsbedingungen entnehmen. Sie haben gemäss Artikel 3a VVG das Recht, den Vertrag schriftlich zu kündigen, sollten die Informationen, die Sie von uns erhalten haben, fehlerhaft oder lückenhaft gewesen sein, oder sollten Sie vor dem Vertragsabschluss nicht im Besitz der Allgemeinen bzw. FO15347D 01.18 Ergänzenden Versicherungsbedingungen gewesen sein. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen und beginnt zu laufen, sobald Sie Kenntnis von der Verletzung der Informations- pflicht und von den nachgereichten vollständigen Informationen haben. Dieses Kündi- gungsrecht erlischt in jedem Fall ein Jahr nach der Pflichtverletzung bzw. spätestens ein Jahr nach dem Vertragsabschluss. 1. Versicherungsnehmer, versi- cherte Person SIE
Schriftverkehr, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Vertragsgrundlagen. Anhang SIE WIR
Schriftverkehr, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Vertragsgrundlagen. 16.1. Melden Sie GENERALI jede Adressänderung! Sofern Sie den Wohnsitz ins Ausland verlegen, ist ihr eine in der Schweiz wohnhafte Person als Stellvertreter anzugeben, der GENERALI alle Mitteilungen rechtsgültig zustellen kann. Alle den Versicherungsvertrag betreffenden, gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Anzeigen und Mit- teilungen von Ihnen, Ihrem Stellvertreter, den An- spruchsberechtigten oder der versicherten Person müssen in schriftlicher Form erfolgen und sind an den Sitz von GENERALI zu richten. Sie werden mit ihrem Eintreffen bei GENERALI rechtlich wirksam. GENERALI händigt Ihnen zu Vertragsbeginn eine Police aus, in welcher die wesentlichen Vertragspunkte festgehalten sind und welche bei Vertragsänderungen angepasst wird. Die Mitteilungen von GENERALI an Sie erfolgen rechtsgültig an die ihr zuletzt bekannte Adresse von Ihnen oder des von Ihnen bezeichneten Stellvertreters. Sie gelten in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem sie der Adressat bei Anwesenheit hätte zur Kenntnis nehmen können. 16.2. GENERALI erfüllt ihre Verbindlichkeiten am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder eines Anspruchsberechtigten oder, wo ein solcher fehlt, am Sitz von GENERALI. Als mögliche Gerichtsstände anerkennt GENERALI bei Klagen des Versicherungsnehmers oder eines Anspruchsbe- rechtigten dessen schweizerischen Wohnsitz oder Zürich oder Horgen (Gerichtsstand des Sitzes von GENERALI), bei eigenen Klagen das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder eines Anspruchsberechtigten. Es ist ausschliesslich schwei- zerisches Recht anwendbar. 16.3. In internationalen Verhältnissen regeln das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht sowie das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano- Übereinkommen) die Zuständigkeiten. 16.4. Grundlagen des Versicherungsvertrages bilden: • Ihr Versicherungsantrag • Ihre Versicherungspolice • allfällige im Bericht des untersuchenden Arztes abge- gebene Erklärungen • andere schriftliche Erklärungen von Ihnen oder der zu versichernden Person • die vorliegenden Allgemeinen Versicherungs- bedingungen • die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag. Besondere Vereinbarungen binden GENERALI in keiner Weise, solange sie nicht von deren Direktion schriftlich bestätigt worden sind.

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  • Erfüllungsort und Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. 2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Xxxx des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.