Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation sowie für einen nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt einschließlich jeweils gesetzlich vorgeschriebener Begutachtungs- und Beratungsleistungen. Ein An- spruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn er in einer dem Schwangerschafts- konfliktgesetz genügenden Einrichtung vorgenommen wird.
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Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine durch Krankheit erforderliche er- forderliche Sterilisation sowie für einen nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt einschließlich jeweils gesetzlich gesetz- lich vorgeschriebener Begutachtungs- und Beratungsleistungen. Ein An- spruch Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch Schwanger- schaftsabbruch besteht nur, wenn er in einer dem Schwangerschafts- konfliktgesetz genügenden Einrichtung vorgenommen wird.
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Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation sowie für einen nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt einschließlich jeweils je- weils gesetzlich vorgeschriebener Begutachtungs- und Beratungsleistungen. Ein An- spruch Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn er in einer dem Schwangerschafts- konfliktgesetz Schwangerschaftskonfliktgesetz genügenden Einrichtung vorgenommen wird.
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Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation sowie für einen nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft Schwanger- schaft durch einen Arzt einschließlich jeweils gesetzlich vorgeschriebener Begutachtungs- und Beratungsleistungen. Ein An- spruch Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn er in einer dem Schwangerschafts- konfliktgesetz Schwangerschaftskonfliktgesetz genügenden Einrichtung vorgenommen wird.
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Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation sowie für einen nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt einschließlich jeweils gesetzlich vorgeschriebener Begutachtungs- und BeratungsleistungenBera- tungsleistungen. Ein An- spruch Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn er Tarif BT in einer dem Schwangerschafts- konfliktgesetz Schwangerschaftskonfliktgesetz genügenden Einrichtung Ein- richtung vorgenommen wird.
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Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine durch Krankheit erforderliche erfor- derliche Sterilisation sowie für einen nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt einschließlich jeweils gesetzlich vorgeschriebener vor- geschriebener Begutachtungs- und Beratungsleistungen. Ein An- spruch Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn er in einer dem Schwangerschafts- konfliktgesetz genügenden Schwangerschaftskonfliktgesetz ge- nügenden Einrichtung vorgenommen wird.
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