Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine durch Krankheit er- forderliche Sterilisation sowie für einen nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt einschließlich jeweils gesetz- lich vorgeschriebener Begutachtungs- und Beratungsleistungen. Ein Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwanger- schaftsabbruch besteht nur, wenn er in einer dem Schwangerschafts- konfliktgesetz genügenden Einrichtung vorgenommen wird. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif
Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine durch Krankheit er- forderliche erfor- derliche Sterilisation sowie für einen nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt einschließlich jeweils gesetz- lich vorgeschriebener gesetzlich vor- geschriebener Begutachtungs- und Beratungsleistungen. Ein Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwanger- schaftsabbruch Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn er in einer dem Schwangerschafts- konfliktgesetz genügenden Schwangerschaftskonfliktgesetz ge- nügenden Einrichtung vorgenommen wird.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Tarifbedingungen
Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine durch Krankheit er- forderliche erforderliche Sterilisation sowie für einen nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt einschließlich jeweils gesetz- lich gesetzlich vorgeschriebener Begutachtungs- und BeratungsleistungenBera- tungsleistungen. Ein Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwanger- schaftsabbruch Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn er Tarif BT in einer dem Schwangerschafts- konfliktgesetz Schwangerschaftskonfliktgesetz genügenden Einrichtung Ein- richtung vorgenommen wird.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen vorzuneh- men sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine durch Krankheit er- forderliche erforderliche Sterilisation sowie für einen nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt einschließlich jeweils gesetz- lich je- weils gesetzlich vorgeschriebener Begutachtungs- und Beratungsleistungen. Ein Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwanger- schaftsabbruch Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn er in einer dem Schwangerschafts- konfliktgesetz Schwangerschaftskonfliktgesetz genügenden Einrichtung vorgenommen wird.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Basistarifvertrag
Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine durch Krankheit er- forderliche erforderliche Sterilisation sowie für einen nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt einschließlich jeweils gesetz- lich gesetzlich vorgeschriebener Begutachtungs- und Beratungsleistungen. Ein Anspruch An- spruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwanger- schaftsabbruch Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn er in einer dem Schwangerschafts- konfliktgesetz genügenden Einrichtung vorgenommen wird.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine durch Krankheit er- forderliche erforderliche Sterilisation sowie für einen nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft Schwanger- schaft durch einen Arzt einschließlich jeweils gesetz- lich gesetzlich vorgeschriebener Begutachtungs- und Beratungsleistungen. Ein Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwanger- schaftsabbruch Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn er in einer dem Schwangerschafts- konfliktgesetz Schwangerschaftskonfliktgesetz genügenden Einrichtung vorgenommen wird.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx Abzüge für einen ei- nen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag