Kieferorthopädische Behandlung Musterklauseln

Kieferorthopädische Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
Kieferorthopädische Behandlung. Wir ersetzen 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung, abzüglich der Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers, sofern die jeweilige versicherte Person zu Beginn der Behandlung das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Unter die erstattungsfähigen Aufwendungen fallen beispielsweise auch Kosten für - Mini-, Keramik- und Kunststoffbrackets, - Lingualtechnik, - farbige/farblose Bögen/Teilbögen sowie festsitzende Retainer. Erstattungsfähig sind auch funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie zahntechnische Laborarbeiten und Materialien. Nicht erstattungsfähig ist der Eigenanteil, der nach Abschluss der Behandlung von der GKV zurückerstattet wird (§ 29 Sozialgesetzbuch, fünftes Buch). Die Leistung während der gesamten Vertragslaufzeit ist je versicherte Person bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 1 und 2 (KIG) auf 4.000 €, bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5 (KIG) auf 2.000 € begrenzt.
Kieferorthopädische Behandlung. Die Versicherung leistet 70% für kieferorthopädische Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahre gemäss anerkanntem Tarif. Die Versicherung leistet, wenn eine Versicherungsdauer von mindestens drei Jahren (Karenzfrist) vorliegt. Die Karenzfrist entfällt, wenn bei Vertragsab- schluss eine gleichwertige Vorversicherung besteht.
Kieferorthopädische Behandlung. Erfolgt bei einer versicherten Person, die der Beitragsgruppe der 0- 21jährigen angehört, erstmalig eine medizinisch notwendige Behandlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung der kiefer- orthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5 (gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung), wird eine Einmalleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme erbracht.
Kieferorthopädische Behandlung. 6. Maßnahmen zur Schmerz- und Angstlinderung
Kieferorthopädische Behandlung. Die Versicherung leistet 70%, bis CHF 5‘000 für kieferorthopädische Behand- lung von Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahre gemäss anerkanntem Tarif. Die Versicherung leistet, wenn eine Versicherungsdauer von mindestens drei Jahren (Karenzfrist) vorliegt. Die Karenzfrist entfällt, wenn bei Vertrags- abschluss eine gleichwertige Vorversicherung besteht.
Kieferorthopädische Behandlung. Z-FS - 5/2018 Erfolgt bei einer versicherten Person, die der Beitragsgruppe der 0- 21jährigen angehört, erstmalig eine medizinisch notwendige Behandlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung der kiefer- orthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5 (gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung), wird eine Einmalleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme erbracht.
Kieferorthopädische Behandlung. Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme als Einmalleistung, sofern die versicherte Person der Beitragsgruppe der 0 - 21jährigen angehört und erstmalig eine medizinisch notwendige Be- handlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5 erfolgt.
Kieferorthopädische Behandlung. Kieferorthopädische Behandlungen für Kinder, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurden, einschließlich Metallspan- gen und Retainern, prüfen wir gerne auf Basis eines Behand- lungsplans und Kostenvoranschlags. Die medizinische Not- wendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung wird von uns auf der Grundlage des Index of Orthodontic Treatment Needs (IOTN) der Britischen Gesellschaft für Kieferorthopädie (British Orthodontic Society) bewertet. Nicht erstattungsfähig sind Mehrleistungen, wie z.B. beson- dere Behandlungsformen (innenliegende Zahnspangen, sog. Lingualtechnik) und Kunststoffschienen nach dem Alignerver- fahren (Invisalign). Legen Sie uns bei geplanten, umfangreicheren Zahnersatz oder Sanierungsmaßnahmen sowie bei Kieferorthopädie vor Beginn der Heilbehandlung einen Heil- und Kostenplan des Arztes bzw. Zahnarztes vor. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die Höhe unserer Erstattungsleistungen.
Kieferorthopädische Behandlung. Kieferorthopädische Behandlungen für Kinder, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurden, einschließlich Metallspan- gen und Retainern, prüfen wir gerne auf Basis eines Behand- lungsplans und Kostenvoranschlags. Die medizinische Not- wendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung wird von uns auf der Grundlage des Index of Orthodontic Treatment Needs (IOTN) der Britischen Gesellschaft für Kieferorthopädie (British Orthodontic Society) bewertet. Nicht erstattungsfähig sind Mehrleistungen, wie z.B. beson- dere Behandlungsformen (innenliegende Zahnspangen, sog. Lingualtechnik) und Kunststoffschienen nach dem Alignerver- fahren (Invisalign).