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Kieferorthopädische Behandlung Musterklauseln

Kieferorthopädische Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die im Ersatz- kassenvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nach- folgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses fest- gelegt sind, und b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzen- verband Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen Ver- zeichnis enthalten sind, für eine kieferorthopädische Versorgung in den durch den Gemeinsa- men Bundesausschuss medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beein- trächtigen droht. (2) Leistungen kann nur eine versicherte Person beanspruchen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person unter ei- ner vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten schweren Kieferanomalie leidet, die kombinierte kieferchirurgische und kieferor- thopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistun- gen werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt. Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leis- tungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbän- den der gesetzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische Leistun- gen. Werden die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten er- bracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um 5 Prozent. (5) Der Aufwendungsersatz ist zunächst begrenzt auf 80 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen. Er erhöht sich auf 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für das zweite und jedes weitere versicherte Kind, das sich gleichzeitig in kieferorthopädischer Be- handlung befindet, bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mit seinem Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ist die Behandlung in dem durch den Therapie- und Kostenplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen, ersetzt der Versicherer die erstattungsfähi- gen Restkosten. (6) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt, der insbesondere...
Kieferorthopädische Behandlung. Wir ersetzen 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung, abzüglich der Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers, sofern die jeweilige versicherte Person zu Beginn der Behandlung das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Unter die erstattungsfähigen Aufwendungen fallen beispielsweise auch Kosten für - Mini-, Keramik- und Kunststoffbrackets, - Lingualtechnik, - farbige/farblose Bögen/Teilbögen sowie festsitzende Retainer. Erstattungsfähig sind auch funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie zahntechnische Laborarbeiten und Materialien. Nicht erstattungsfähig ist der Eigenanteil, der nach Abschluss der Behandlung von der GKV zurückerstattet wird (§ 29 Sozialgesetzbuch, fünftes Buch). Die Leistung während der gesamten Vertragslaufzeit ist je versicherte Person bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 1 und 2 (KIG) auf 4.000 €, bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5 (KIG) auf 2.000 € begrenzt.
Kieferorthopädische BehandlungDie Versicherung leistet 70% für kieferorthopädische Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahre gemäss anerkanntem Tarif. Die Versicherung leistet, wenn eine Versicherungsdauer von mindestens drei Jahren (Karenzfrist) vorliegt. Die Karenzfrist entfällt, wenn bei Vertragsab- schluss eine gleichwertige Vorversicherung besteht.
Kieferorthopädische Behandlung. Erfolgt bei einer versicherten Person, die der Beitragsgruppe der 0- 21jährigen angehört, erstmalig eine medizinisch notwendige Behandlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung der kiefer- orthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5 (gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung), wird eine Einmalleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme erbracht.
Kieferorthopädische Behandlung. Maßnahmen zur Schmerz- und Angstlinderung
Kieferorthopädische BehandlungDie Versicherung leistet 70%, bis CHF 5‘000 für kieferorthopädische Behand- lung von Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahre gemäss anerkanntem Tarif. Die Versicherung leistet, wenn eine Versicherungsdauer von mindestens drei Jahren (Karenzfrist) vorliegt. Die Karenzfrist entfällt, wenn bei Vertrags- abschluss eine gleichwertige Vorversicherung besteht.
Kieferorthopädische Behandlung. Z-STD - 5/2018 Erfolgt bei einer versicherten Person, die der Beitragsgruppe der 0- 21jährigen angehört, erstmalig eine medizinisch notwendige Behandlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung der kiefer- orthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5 (gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung), wird eine Einmalleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme erbracht.
Kieferorthopädische Behandlung. AZB2 01.22 Der Versicherer erstattet für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zu den Höchstsätzen der GOZ / GOÄ bei medizinisch notwendiger kieferorthopädischer Behandlung 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags, jedoch maximal 600 EUR Gesamterstattung je behandeltem Kiefer für die gesamte kieferorthopädische Behandlung. Erstattet werden nur sogenannte Mehrkosten bei medizinisch not- wendiger kieferorthopädischer Behandlung, sofern für die Behand- lung grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegenüber einer GKV besteht (KIG 3 bis 5). Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zu- satzleistungen, wie z. B. Gold-, Keramik- oder Metallbrackets und unsichtbare Zahnspangen.
Kieferorthopädische BehandlungSelbstbehalt bei den Nummern 1 bis 3
Kieferorthopädische Behandlung. Erstattet werden 80 % der Aufwendungen für medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen nach Abzug eines Leistungsan- spruchs gegenüber der GKV. In diesen Fällen werden auch Aufwendungen für im Rahmen von Mehr- kostenvereinbarungen erbrachte Zusatzleistungen erstattet. Darunter fallen z. B. Mini-Metall-, Gold-, Keramik- und Kunststoffbrackets, un- sichtbare Zahnspange, Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfek- tionierte herausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige/farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare oder pla- stische Bögen/Teilbögen sowie funktionsanalytische und funktionsthera- peutische Maßnahmen. Der Erstattungsbetrag ist für die gesamte kieferorthopädische Behand- lung auf 2000 EUR begrenzt. Keine Erstattung erfolgt für Aufwendungen einer kieferorthopädischen Behandlung, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres der versicherten Person begonnen wurde. Zudem erfolgt keine Erstattung für Aufwen- dungen für bei Vertragsabschluss bereits laufende, angeratene oder be- absichtigte kieferorthopädische Behandlungen. § 6 Auszahlung der Versicherungsleistung (1) Voraussetzung für die Auszahlung der Versicherungsleistung Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm ge- forderten Nachweise erbracht sind. Diese werden Eigentum des Versi- cherers.