Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB, (2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten.
Appears in 5 contracts
Samples: Audit Report, Testatsexemplar Jahresabschluss Und Lagebericht, Gewinnabführungsvertrag