Common use of Schweiß- und Schneidarbeiten sowie Arbeiten mit Lötgeräten Clause in Contracts

Schweiß- und Schneidarbeiten sowie Arbeiten mit Lötgeräten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Feuer- und Explosionssach- schäden aus Anlass von Schweiß- und Schneidarbeiten mit Brenngas (autogen) oder elektrischem Strom sowie Arbeiten mit Lötgeräten jeder Art beim Löten, Abbrennen von Farbanstrichen, Auftauen eingefrorener Rohrleitungen, Anwärmen und dgl., soweit es sich nicht um Umweltschäden im Sinne von Ziffer 7.10 (b) AHB handelt (siehe jedoch Ziffer V. 2).

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Schweiß- und Schneidarbeiten sowie Arbeiten mit Lötgeräten. Sofern ausdrücklich vereinbart, gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Feuer- und Explosionssach- schäden Explosions- sachschäden aus Anlass von Schweiß- und Schneidarbeiten mit Brenngas (autogen) oder elektrischem Strom sowie Arbeiten mit Lötgeräten jeder Art beim Löten, Abbrennen von Farbanstrichen, Auftauen eingefrorener Rohrleitungen, Anwärmen und dgl., soweit es sich nicht um Umweltschäden im Sinne von Ziffer 7.10 (b) AHB handelt (siehe jedoch Ziffer V. XI. 2).

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Schweiß- und Schneidarbeiten sowie Arbeiten mit Lötgeräten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Feuer- und Explosionssach- schäden Explosions- sachschäden aus Anlass von Schweiß- und Schneidarbeiten mit Brenngas (autogen) oder elektrischem Strom sowie Arbeiten mit Lötgeräten jeder Art beim Löten, Abbrennen von Farbanstrichen, Auftauen eingefrorener Rohrleitungen, Anwärmen und dgl., soweit es sich nicht um Umweltschäden im Sinne von Ziffer 7.10 (b) AHB handelt (siehe jedoch Ziffer V. VI. 2).

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Schweiß- und Schneidarbeiten sowie Arbeiten mit Lötgeräten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Feuer- und Explosionssach- schäden Explosions- sachschäden aus Anlass von Schweiß- und Schneidarbeiten mit Brenngas (autogen) oder elektrischem Strom sowie Arbeiten mit Lötgeräten jeder Art beim Löten, Abbrennen von Farbanstrichen, Auftauen eingefrorener Rohrleitungen, Anwärmen und dgl., soweit es sich nicht um Umweltschäden im Sinne von Ziffer 7.10 (b) AHB handelt (siehe jedoch Ziffer V. 2).

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