Nicht versicherte Risiken Musterklauseln

Nicht versicherte Risiken. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend aufgeführten Tätig- keiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, - pflege; - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- Providing; - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - Betrieb von Telekommunikationsnetzen; - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden Haftpflichtversicherung besteht.
Nicht versicherte Risiken. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb -wartung, -pflege; - Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - Betrieb von Telekommunikationsnetzen; - Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV; - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht- versicherung besteht.
Nicht versicherte Risiken. 4.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche (soweit gemäß Versicherungsschein oder seinen Nachträgen oder „Besonderer Bedingungen“ nichts an- deres vereinbart wird) 4.1.1 aus Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsver- anstaltungen hinausgehen (z.B. Gau- und Bundesfeste, Ausstellungen, Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge und dergleichen); 4.1.2 als Tierhalter; 4.1.3 aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Be- leuchtung); 4.1.4 aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen; 4.1.5 aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen und Skiführungs- touren sowie von Skiabfahrts-, -tor- und -sprungläufen; 4.1.6 aus der Ausübung des Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn dies im Auftrag oder Interesse des Vereins erfolgte; 4.1.7 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 4.1.8 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder ex- emplary damages; 4.1.9 nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang ste- henden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 4.1.10 aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise); 4.1.11 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 4.1.12 aus Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden. 4.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag / auf der Deckungsnote ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht 4.2.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Vereinszweck eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; 4.2.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel- gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der VN in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 4.2.3 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 4.2.4 aus Besitz oder Betrieb...
Nicht versicherte Risiken. J.6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht 1. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und Grundbesitzer gemäß Ziffer J.1.2.6) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer eines Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3. aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, 4. aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. J.6.2 Nicht versichert wird die Haftpflicht 1. aus Schäden an Kommissionswaren; 2. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 3. aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Verans...
Nicht versicherte Risiken. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; – Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; – Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; – Betrieb von Telekommunikationsnetzen; – Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG)/Signaturverordnung (SigV); – Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden- haftpflichtversicherung besteht.
Nicht versicherte Risiken. Nicht versichert ist die Haftpflicht 1.1 wegen Schäden aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen (z. B. Deckungsvorsorge im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes - AMG); 1.2 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Spreng- stoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken; 1.3 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförde- rung von Personen sowie aus der selbstständigen und nichtselbst- ständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 1.4 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand- teilen und Zubehör; 1.5 wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 1.6 aus der Beschädigung oder Vernichtung von Kommissionswa- re. 1.7 aus der Durchführung von Frackingbohrungen oder von Geothermiebohrungen.
Nicht versicherte Risiken. Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu ver- sichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risiko- beschreibungen ohne besondere Prämie mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die nicht dem versicherten Risiko eigen noch sonst zuzurechnen sind.
Nicht versicherte Risiken. Nicht versichert ist die Haftpflicht 3.1. aus den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten: − Software-Erstellung, -Implementierung, -Pflege, − IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung − Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege, − Tätigkeit in Rechenzentren und Verwaltung von Datenbanken, − Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikations- und Datennetzen; 3.2. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 3.3. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 3.4. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 3.5. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasser- oder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schäden, die durch den Gebrauch oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden; 3.6. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 3.7. aus der Jagdausübung; 3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen; 3.9. aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 3.10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition; 3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreu- ung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrts- wegen; 3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe; 3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken; 3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7 AHB); 3.15. aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten; 3.16. wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Ab- fallentsorgungsanlagen handelt; 3.17. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks, illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 3.18. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den beam- tenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung handelt. 3.19. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versi- cherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwen- d...
Nicht versicherte Risiken. 1.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche a) wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignis- sen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inne- ren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder un- mittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch hö- here Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte aus- gewirkt haben; b) wegen Schäden an Kommissionsware; c) wegen Brand- und Explosionsschäden gegen die Per- sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- ten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor- schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brenn- baren oder explosiblen Stoffen verursachen; d) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammen- hang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim- mungen anderer Länder; f) wegen Schäden aus • Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen, • Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhal- tung von Offshore-Anlagen sowie Wartungs-, In- stallations- oder sonstigen Service-Arbeiten im Zu- sammenhang mit Offshore-Anlagen, • Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt waren. Offshore-Anlagen sind im Meer gelegene Anlagen, wie z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windener- gie-Anlagen. Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei Flut; g) wegen Schäden an Gütern, die Gegenstand eines mit dem Versicherungsnehmer geschlossenen Verkehrs- vertrags (Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag) sind; h) wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Leitungen für Wasser sowie Gas, Öl bzw. Ölprodukte und sonsti- ge gefährliche Stoffe außerhalb des Betriebsgeländes des Versicherungsnehmers, wenn die Gesamtlänge der Leitungen bzw. der Leitungsnetze mehr als 5 km beträgt; i) wegen Personenschäden, die durch den Ge- oder Verbrauch von Tabakerzeugnissen, diesen gleichge- stellten Erzeugnissen (z. B. elektrische Zigaretten) so- wie durch Produkte, die in Tabakerzeugnissen enthal- ten sind (z. B. Filter, Zigarettenpapier), verursacht werden. 1.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingun- gen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht a) aus Tätigkeiten,...
Nicht versicherte Risiken. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; f) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; g) Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV; h) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.