Common use of Schäden bei Gefälligkeiten Clause in Contracts

Schäden bei Gefälligkeiten. Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeits- haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.

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Schäden bei Gefälligkeiten. Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeits- haftungGefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sindwünscht.

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Schäden bei Gefälligkeiten. Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeits- haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Die Höchstentschädigung ist auf 100.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.

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Schäden bei Gefälligkeiten. Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden stillschweigen­ den Haftungsverzicht (Gefälligkeits- haftungGefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.

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