Schäden durch deliktunfähige mitversicherte Personen Musterklauseln

Schäden durch deliktunfähige mitversicherte Personen. Nicht enthalten in der Lebenssituation Single.
Schäden durch deliktunfähige mitversicherte Personen. Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der VN wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung von §§ 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichts- pflichtige), soweit sie nicht Mitversicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je Versicherungsfall 100.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Schäden durch deliktunfähige mitversicherte Personen. Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der VN wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung von §§ 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichts- pflichtige), soweit sie nicht Mitversicherte dieses Vertrages sind, vor.
Schäden durch deliktunfähige mitversicherte Personen. Wenn Sie es wünschen leisten wir auch dann Schadenersatz, wenn eine Haftung wegen fehlender Deliktsfähigkeit einer mitversicherten Person nicht gegeben ist. Die Höchstersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall. Wir leisten nicht, wenn - der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war, oder - von einem Aufsichtspflichtigen Schadenersatz erlangt werden kann, oder - ein anderer Versicherer (z. B. Sachversicherung oder Sozialversiche- rungsträger) leistungspflichtig ist. Wir übernehmen jedoch daraus entstehende Vermögensnachteile (z. B. Selbstbehalt oder Schaden- freiheitsrabattrückstufung) bis zur Höchstersatzleistung.

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  • Versicherte Personen Versichert ist die Haftpflicht: a) des Versicherungsnehmers; Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet; b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für den versicherten Betrieb; c) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen. d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochtergesellschaf- ten) gemeint, während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter lit. a) – d) genannten Personen umfasst.