Selbst fahrende Arbeitsmaschinen. Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von beit - nicht zur Beförderung von Personen oder tern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahr- zeuge gehören (z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran- Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden).
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Samples: KFZ Versicherung, Kraftfahrtversicherung, KFZ Versicherung
Selbst fahrende Arbeitsmaschinen. Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen ver- bundenen Einrichtungen zur Leistung von beit - Arbeit nicht zur Beförderung Be- förderung von Personen oder tern - Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten be- stimmten Art solcher Fahr- zeuge Fahrzeuge gehören (z.z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran- Kran-Lkw sowie Räum- und BergungsfahrzeugeBergungsfahr- zeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden).
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Samples: KFZ Versicherung
Selbst fahrende Arbeitsmaschinen. Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von beit Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder tern Gütern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahr- zeuge Fahrzeuge gehören (z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran- Lkw Kran-LKW sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet mit- verwendet werden).
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Selbst fahrende Arbeitsmaschinen. Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von beit Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder tern Gütern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahr- zeuge Fahrzeuge gehören (z.z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran- Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet mit verwen- det werden).
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Selbst fahrende Arbeitsmaschinen. Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von beit Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder tern Gütern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahr- zeuge Fahrzeuge gehören (z.z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran- Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden).
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