Rabattschutz Musterklauseln

Rabattschutz. Haben Sie mit uns den Rabattschutz vereinbart und ist während des Rabattschutzes ein belastender Schaden angefallen, gilt: Ihr Vertrag wird im folgenden Kalenderjahr nicht zurückgestuft, sondern bleibt stattdessen in der bisherigen SF-Klasse. Für jeden weiteren Schaden im Kalenderjahr erfolgt eine Rückstufung nach I.3.5. Der Rabattschutz entfällt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Vertrag mit weniger als SF-Klasse 10 geführt wird. Im Übrigen gilt G.4.7.
Rabattschutz. Sie haben mit uns für Ihren PKW zum Zeitpunkt des Schadensfalls Rabattschutz für die Kfz-Haftpflichtversicherung oder die Kfz-Haft­ pflicht- und Vollkaskoversicherung vereinbart? Dann bleibt – abwei­ chend von I.3.5 – die im Jahr der Schadensmeldung erreichte SF- Klasse im folgenden Kalenderjahr erhalten. Jeder weitere, im selben Kalenderjahr gemeldete, belastende Schaden führt zur Rückstufung gemäß I.3.5. Das Gleiche gilt für belastende Schäden, die sich im glei­ chen Kalenderjahr vor Beginn des Rabattschutzes ereignet haben. Sie können den Rabattschutz immer nur für einen belastenden Scha­ den je Kalenderjahr in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Der Rabattschutz gilt ausschließlich für PKW (ausgenommen Mietwa­ gen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) und nur dann, wenn der Vertrag ohne Berücksichtigung des Rabattschutzes mindestens in die SF-Klasse 4 eingestuft ist. Haben Sie neben der Kfz-Haftpflicht- auch die Vollkaskoversicherung abgeschlossen, können Sie den Ra­ battschutz nur für den gesamten Vertrag vereinbaren. Für Verlaufsflottenverträge kann kein Rabattschutz vereinbart wer­ den. Der Rabattschutz kann von Ihnen und uns nur zum Ablauf des Versi­ cherungsjahrs gekündigt werden. Eine Kündigung im laufenden Kalen­ derjahr, z. B. nach einem Schaden, ist nicht möglich. Endet der Vertrag, bestätigen wir Ihnen oder dem Nachversicherer auf Anfrage gemäß I.8.2 den Schadensverlauf, der sich ohne Berück­ sichtigung des Rabattschutzes ergeben hätte.
Rabattschutz. I.3.6.1 Sie können für Ihren Pkw zu einer bei uns bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung gegen Zuschlag einen Rabattschutz ver- einbaren. Haben Sie den Rabattschutz zur Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbart, berechnen wir den Beitrag in dem Jahr, das auf einen rück- stufungsrelevanten Schaden folgt, mit derselben SF-Klasse wie im Jahr der Schadenmeldung. Voraussetzung ist, dass der Rabattschutz am Schadentag bestanden hat. Die Regelungen nach I.3.5 und Anhang 2, Abschnitt 1.2.1, bleiben hiervon unberührt. I.3.6.2 Sie können für Ihren Pkw zu einer bei uns bestehenden Vollkaskoversicherung gegen Zuschlag einen Rabattschutz vereinba- ren. Haben Sie den Rabattschutz zur Vollkaskoversicherung vereinbart, berechnen wir den Beitrag in dem Jahr, das auf einen rückstufungsre- levanten Schaden folgt, mit derselben SF-Klasse wie im Jahr der Scha- denmeldung. Voraussetzung ist, dass der Rabattschutz am Schadentag bestanden hat. Die Regelungen nach I.3.5 und Anhang 2, Abschnitt 1.2.2, bleiben hiervon unberührt. I.3.6.3 Einen Rabattschutz können Sie mit uns nur unter folgen- den Voraussetzungen vereinbaren: I.3.6.4 Mit Kündigung der Kfz-Haftpflicht- oder der Vollkaskover- sicherung endet auch der dazu vereinbarte Rabattschutz jeweils für den zugrunde liegenden Vertragsteil. I.3.6.5 Beim Ausschluss des Rabattschutzes ist die bereits er- reichte Schadenfreiheitsklasse Grundlage für die künftige Umstufung des Kfz-Haftpflicht- oder Vollkaskovertrages. I.3.6.6 Bei einem Versichererwechsel bestätigen wir dem Nach- versicherer den Schadenverlauf. Schäden im Sinne von I.3.5, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden dem Nachversicherer als rückstufungsrelevant gemeldet.
Rabattschutz. (nur für Pkw und sofern abgeschlossen; nicht bei gesetzlichen Versicherungssum- men) Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob der Rabattschutz ver- einbart ist.
Rabattschutz. Die Prämie für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung richtet sich da- nach, ob für das Fahrzeug eine Rabattschutzversicherung besteht.
Rabattschutz. I.5.2.1 Sie können in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Vollkasko für Ihren PKW den Rabattschutz vereinbaren. Haben Sie eine Vollkasko abgeschlossen, kann der Rabattschutz nicht allein für diese vereinbart werden. Voraussetzung für den Rabattschutz ist, dass Ihr Vertrag mindestens in die SF-Klasse 10 eingestuft ist. Ob Sie den Rabattschutz vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungs- schein entnehmen. I.5.2.2 Melden Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung und/oder in der Vollkasko einen Schaden, wird der Vertrag nicht zurückgestuft, sondern die bisherige SF-Klasse bleibt erhalten. Für jeden weiteren Schaden im selben Versicherungsjahr erfolgt die Rückstufung nach I.3.5. I.5.2.3 Die Sondereinstufung nach I.5.2.2 erfolgt nur für Schäden, die während der Geltungsdauer des Rabattschutzes eintreten. Schä- den vor Einschluss des Rabattschutzes führen zur Rückstufung nach I.3.5. Bei einem Versichererwechsel gilt I.8.2 Satz 2 und 3.
Rabattschutz. (nur für Pkw – sofern abgeschlossen) (1) Für Versicherungsverträge von Pkw im Komforttarif kann unter folgenden Voraussetzungen Rabattschutz vereinbart werden: a) besteht neben der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Fahrzeugvollversiche- rung kann der Rabattschutz nur für beide Versicherungsarten gleichzeitig vereinbart werden. b) die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und – falls vorhanden – Fahrzeugvollver- sicherung müssen jeweils mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 1 eingestuft sein. c) in den letzten 12 Monaten sind keine belastenden Schäden eingetreten. d) Das Fahrzeug ist auf den Versicherungsnehmer oder seinen Ehe-/Lebenspartner zuge- lassen. (2) Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß eine dieser Voraussetzungen bei Vertrags- abschluß nicht erfüllt war, entfällt der Rabattschutz rückwirkend. Entfällt eine der Voraus- setzungen während der Vertragslaufzeit, so hat der Versicherungsnehmer dies unverzüglich anzuzeigen. Der Rabattschutz entfällt dann ab dem Zeitpunkt der Änderung.
Rabattschutz. Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung: A.6.1. Allgemeines Der Rabattschutz kann ausschließlich für Personenkraftwagen in der Kraft- fahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherung gegen Prämienzu- schlag für das im Vertrag versicherte Fahrzeug beantragt werden. A.6.2. Gegenstand der Versicherung Sofern der Rabattschutz zum Zeitpunkt des Schadens vereinbart ist, führt sowohl ein Kraftfahrzeug-Haftpflicht- als auch ein Vollkaskoschaden im Sinne der Ziffer K.4.2 TB während eines Versicherungsjahres zu keiner Rückstufung. Der Schadenfreiheitsrabatt bleibt abweichend von Xxxxxx M.1.1 TB im folgenden Versicherungsjahr in der bisherigen Schadenfrei- heitsklasse (SF-Klasse). Für jeden weiteren belastenden Schaden der ein- zelnen Versicherungsart im gleichen Versicherungsjahr erfolgt eine Rück- stufung nach M.1.1. TB.
Rabattschutz. Haben Sie für Ihren Versicherungsvertrag zusätzlich den Baustein Rabattschutz vereinbart, so führt ein belastender Schaden pro Jahr nicht zur Rückstufung, sondern der Vertrag verbleibt in der zum Schadenzeitpunkt gültigen SF-Klasse. Der Zeitpunkt des Schadenereignisses ist maßgeblich dafür, ob Rabattschutz besteht.