Common use of Selbstablesung Clause in Contracts

Selbstablesung. Die Ablesung erfolgt durch den Netzkunden, der dem Netzbetreiber innerhalb der vorgegebenen Frist die Verbrauchsdaten zur Verfügung stellt (zB per Postkarte, telefonisch, ...). Dem Netzkunden ist die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand jederzeit auch in elektronischer Form übermitteln. Stellt der Netzkunde die Verbrauchsdaten nicht fristgerecht zur Verfügung und ist ein Ableseversuch des Netzbetreibers erfolglos geblieben, ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch oder die Einspeisung gemäß taggenauer Aliquotierung auf Grund des letzten bekannten Jahresverbrauches. Der Netzkunde hat das Recht, den Zählerstand bei Änderungen des Energiepreises oder der Systemnutzungsentgelte, sowie beim Lieferantenwechsel frühestens fünf Arbeitstage vor dem Stichtag der Änderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach dem Netzbetreiber bekannt zu geben. Der Netzbetreiber hat daraufhin dem Lieferant diese Verbrauchsdaten umgehend zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat den Kunden über diese Möglichkeit in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung beizulegenden Informationsblatt, zu informieren.

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Samples: www.piwetz.shop, ewerkfernitz.at, www.ewerk-badradkersburg.at

Selbstablesung. Die Ablesung erfolgt durch den Netzkunden, der dem Netzbetreiber innerhalb der vorgegebenen Frist die Verbrauchsdaten zur Verfügung stellt (zB z.B. per Postkarte, telefonisch, ...). Dem Netzkunden ist die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand jederzeit auch in elektronischer Form zu übermitteln. Stellt der Netzkunde die Verbrauchsdaten nicht fristgerecht zur Verfügung Verfügung, und ist ein Ableseversuch des Netzbetreibers erfolglos geblieben, so ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch oder die Einspeisung gemäß taggenauer Aliquotierung auf Grund des letzten bekannten JahresverbrauchesJahresverbrauches bzw. der Jahreseinspeisung. Der Netzkunde hat das Recht, den Zählerstand bei Änderungen des Energiepreises oder der Systemnutzungsentgelte, sowie beim Lieferantenwechsel frühestens fünf Arbeitstage vor dem Stichtag der Änderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach dem Netzbetreiber bekannt zu geben. Der Netzbetreiber hat daraufhin dem Lieferant diese Verbrauchsdaten umgehend zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat den Kunden Netzkunden über diese Möglichkeit in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung beizulegenden Informationsblatt, zu informieren.

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Samples: www.e-control.at

Selbstablesung. Die Ablesung erfolgt durch den Netzkunden, der dem Netzbetreiber innerhalb der vorgegebenen Frist die Verbrauchsdaten zur Verfügung stellt (zB per Postkarte, telefonisch, ...). Dem Netzkunden ist die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand jederzeit auch in elektronischer Form zu übermitteln. Stellt der Netzkunde die Verbrauchsdaten nicht fristgerecht zur Verfügung und ist ein Ableseversuch des Netzbetreibers erfolglos geblieben, ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch oder die Einspeisung gemäß taggenauer Aliquotierung auf Grund des letzten bekannten Jahresverbrauches. Der Netzkunde hat das Recht, den Zählerstand bei Änderungen des Energiepreises oder der Systemnutzungsentgelte, sowie beim Lieferantenwechsel frühestens fünf Arbeitstage vor dem Stichtag der Änderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach dem Netzbetreiber bekannt zu geben. Der Netzbetreiber hat daraufhin dem Lieferant diese Verbrauchsdaten umgehend zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat den Kunden über diese Möglichkeit in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung beizulegenden Informationsblatt, zu informieren.

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Samples: www.e-control.at

Selbstablesung. Die Ablesung erfolgt durch den Netzkunden, der dem Netzbetreiber innerhalb der vorgegebenen vorgege- benen Frist die Verbrauchsdaten zur Verfügung stellt (zB per Postkarte, telefonisch, ...). Dem Netzkunden ist die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand jederzeit auch in elektronischer Form übermitteln. Stellt der Netzkunde die Verbrauchsdaten nicht fristgerecht zur Verfügung und ist ein Ableseversuch des Netzbetreibers erfolglos geblieben, ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch oder die Einspeisung gemäß taggenauer Aliquotierung auf Grund des letzten bekannten Jahresverbrauches. Der Netzkunde hat das Recht, den Zählerstand bei Änderungen des Energiepreises oder der Systemnutzungsentgelte, sowie beim Lieferantenwechsel frühestens fünf Arbeitstage vor dem Stichtag der Änderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach dem Netzbetreiber bekannt zu geben. Der Netzbetreiber hat daraufhin dem Lieferant diese Verbrauchsdaten umgehend zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat den Kunden über diese Möglichkeit in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung beizulegenden Informationsblatt, zu informieren.

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Samples: ewerk-mariahof.at

Selbstablesung. Die Ablesung erfolgt durch den Netzkunden, der dem Netzbetreiber innerhalb der vorgegebenen Frist die Verbrauchsdaten zur Verfügung stellt (zB z.B. per Postkarte, telefonisch, ...). Dem Netzkunden ist die Möglichkeit Möglich- keit einzuräumen, den Zählerstand jederzeit auch in elektronischer Form zu übermitteln. Stellt der Netzkunde Netz- kunde die Verbrauchsdaten nicht fristgerecht zur Verfügung und ist ein Ableseversuch des Netzbetreibers erfolglos geblieben, ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch oder die Einspeisung gemäß taggenauer Aliquotierung auf Grund des letzten bekannten Jahresverbrauches. Der Netzkunde hat das Recht, den Zählerstand bei Änderungen des Energiepreises oder der Systemnutzungsentgelte, Systemnutzungsentgelte sowie beim Lieferantenwechsel Lieferan- tenwechsel frühestens fünf Arbeitstage vor dem Stichtag der Änderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach dem Netzbetreiber bekannt zu geben. Der Netzbetreiber hat daraufhin dem Lieferant diese Verbrauchsdaten Ver- brauchsdaten umgehend zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat den Kunden über diese Möglichkeit in geeigneter ge- eigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung beizulegenden Informationsblatt, zu informieren.

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Samples: www.lichtgenossenschaft.at

Selbstablesung. Die Ablesung erfolgt durch den Netzkunden, der dem Netzbetreiber innerhalb der vorgegebenen vorgege- benen Frist die Verbrauchsdaten zur Verfügung stellt (zB z.B. per Postkarte, telefonisch, ...). Dem Netzkunden ist die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand jederzeit auch in elektronischer Form zu übermitteln. Stellt der Netzkunde die Verbrauchsdaten nicht fristgerecht zur Verfügung Verfügung, und ist ein Ableseversuch des Netzbetreibers erfolglos geblieben, so ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch oder die Einspeisung gemäß taggenauer Aliquotierung auf Grund des letzten bekannten JahresverbrauchesJahresverbrauches bzw. der Jahreseinspeisung. Der Netzkunde hat das Recht, den Zählerstand bei Änderungen des Energiepreises oder der Systemnutzungsentgelte, sowie beim Lieferantenwechsel frühestens fünf Arbeitstage vor dem Stichtag der Änderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach dem Netzbetreiber bekannt zu geben. Der Netzbetreiber hat daraufhin dem Lieferant diese Verbrauchsdaten umgehend zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat den Kunden Netzkunden über diese Möglichkeit in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung beizulegenden Informationsblatt, zu informieren.

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Samples: www.linznetz.at