Semester-Ticket Musterklauseln

Semester-Ticket. Semester-Tickets werden ausschließlich ausgegeben an Studierende von Universitäten und Fachhochschulen, mit denen eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde. Berechtigt zum Erwerb des Semester-Tickets sind alle für das jeweilige Semester an der Hochschule immatrikulierten Studierenden. Die Berechtigung zum Erwerb des Semester-Ti- ckets wird durch Vorlage des für das betreffende Semester gültigen Studierendenausweises bzw. Immatrikulationsbe- scheinigung bzw. Schülerausweises nachgewiesen. Das Semester-Ticket ist nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einer Immatrikulationsbescheinigung für das jeweilige Semester bzw. einem gültigen Studierendenausweis. Der Verkauf des Semester-Tickets erfolgt nur in be- stimmten Vorverkaufsstellen. Bei Verlust oder Zerstörung erhält der Fahrgast nach einer Bearbeitungszeit gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 € eine Ersatzkarte ausgestellt. Wird ein Semester-Ticket nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Semes- ter-Tickets erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast. Sofern das Semester-Ticket vor Ablauf der Geltungsdauer zurückgegeben wird, wird für jeden angefangenen Monat, in dem das Semester-Ticket Gültigkeit besitzt, das Beförderungsentgelt einer HNV-Schülermonatskarte der Preisstufe 1 vom zum erstattenden Beförderungsentgelt des Semestertickets abgezogen. Das Semester-Ticket ist ein Halbjahresticket. Es gilt i.d.R. im Sommersemester vom 1. Xxxx bis 31. August oder vom 1. April bis zum 30. September und im Wintersemester vom 1. September bis zum 28. Februar oder vom 1. Oktober bis zum 31. Xxxx. Abweichungen sind möglich. Das Semester-Ticket gilt innerhalb der Geltungsdauer für beliebig viele Fahrten im gesamten Gebiet der Heilbronner-Hohenloher- Haller-Nahverkehr GmbH (Netzkarte) sowie seit dem 1. September 2009 im gesamten Verbundgebiet der KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH in den für den jeweiligen Verbundverkehr freigegebenen Verkehrsmitteln. Das Semester-Ticket berechtigt innerhalb des HNV und des KVSH zur Benutzung der Xxxx der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet. Alle Studierenden der Hochschule Heilbronn, der DHBW Heilbronn, der Technischen Universität München (TUM) am Cam- pus Heilbronn und der 42 Heilbronn können, wenn sie kein Semester-Ticket erwerben, als Gegenleistung für den bezahl- ten Solidarbeitrag an Werktagen ab 19:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und ges...
Semester-Ticket. Der VRN räumt berechtigten Studierenden der Universität Heidelberg die Möglichkeit ein, eine für die Dauer eines Semesters gültige Halbjahreskarte, das im weiteren "Semester-Ticket" genannte Ticket, zu erwerben. Das Semester-Ticket ist auf den Namen des/der Studierenden ausgestellt. Es ist nicht übertragbar und gestattet keine Mitnahme weiterer Personen. Der Übergang in die 1. Klasse der DB ist nicht gestattet. Die/der Studierende hat während der Fahrt den Studierendenausweis und einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese auf Verlangen vorzuzeigen.
Semester-Ticket. Im Auftrag der Studierenden handeln wir mit den Verkehrs- verbünden die Semestertickets aus. Das Bestellformular und weitere Infos finden Sie auf der Seite xxx.xxxxxxxxxxx.xx Verkauf: VGA-BusPunkt Aalen und bei OVA-Omnibus- Verkehr Aalen. Stand 07/2019 xxxxx://xxxxxxxxxxxxxxxx-xxx.xx/xxxxxxxxxxxxxx Das Studierendenwerk Ulm sorgt für die wichtige soziale Infra- struktur an der Hochschule. Dies wird durch den Studierenden- werksbeitrag grundfinanziert, der von allen Studierenden solidarisch geleistet wird. Als gemeinnützige Einrichtung ist das Studierendenwerk nicht auf Gewinnerzielung angelegt und kann die Leistungen zu einem optimalen und fairen Preis- Leistungs-Verhältnis anbieten. Erwirtschaftete Überschüsse werden für die Rückzahlung von vorhandenen Verbindlich- keiten, zur Bildung von Eigenkapital als Rücklage für Ersatz- beschaffungen und Neuinvestitionen verwendet. Wir finanzieren uns durch Umsatzerlöse und betriebliche Erträge (ca. 70 %), Zuschüsse des Landes Baden-Württemberg (ca. 14 %), Beiträge der Studierenden (ca. 12 %) und sonstige Zuschüsse und Erlöse (ca. 4 %). Studierendenwerk Ulmfair_supportive_competent Anstalt des öffentlichen Rechts Xxxxx-Xxxxxx-Ring 8 . 89081 Ulm Tel. 0731 50 - 23810 Facebook: Studierendenwerk Ulm Alle Infos, Termine und Ansprechpersonen finden Sie auf unserer Website Studierendenwerk Ulmfair_supportive_competent In der Mensa und den zwei Cafeterien bieten wir Ihnen eine unkomplizierte und vielseitige Verpflegung an. Bei uns können Sie mit gutem Gewissen genießen: unser Kaffee stammt aus- schließlich aus fairem Handel und die Beilagen Nudeln, Reis und Kartoffeln sind überwiegend aus biologischem Anbau. Sie können mit Ihrer Chipkarte oder in der Cafeteria im Haupt- gebäude auch bar bezahlen. Mit dem Autoload-Verfahren (Guthaben aufladen „on-Demand“) sind Sie immer liquide. Außerhalb der Öffnungszeiten sichern unsere Verkaufsauto- maten die Versorgung mit Getränken und Snacks. Bei Veran- staltungen bewirten wir mit unserem Catering Ihre Gäste. Das Studierendenwerk hat kein Wohnhaus in Aalen. Studierende aus Aalen können im Studierendenwohnhaus in Schwäbisch Gmünd wohnen. xxxxx://xxxxxxxxxxxxxxxx-xxx.xx/xxxxxx Für Wohnhausplätze in Aalen wenden Sie sich bitte an das Jugendwerk Aalen. Auf unserer Website vermitteln wir kostenlos Privatzimmer: xxxxx://xxxxxxxxxxxxxxxx-xxx.xx/xxxxxxxxxxxx Wir unterstützen und beraten in besonderen sozialen Situa- tionen. Mit Einzelberatungen und Kursangeboten bieten wir Hilfestellungen zur L...

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  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wir bewahren Ihre Daten für die Zeit auf, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen gemacht werden können (gesetzliche Ver- jährungsfrist von drei bis zu 30 Jahren). Zudem speichern wir Ihre Daten, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, z. B. nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung oder des Geldwäschegesetzes. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • EDI Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller und administrativer Daten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur Strukturierung einer EDI-Nachricht bezeichnet.

  • Liquiditätsrisiko Für den OGAW dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind. Der Erwerb derartiger Vermögensgegenstande ist mit der Gefahr verbunden, dass es insbesondere zu Problemen bei der Weiterveräusserung der Vermögensgegenstande an Dritte kommen kann. Bei Titeln kleinerer Gesellschaften (Nebenwerte) besteht das Risiko, dass der Markt phasenweise nicht liquid ist. Dies kann zur Folge haben, dass Titel nicht zum gewünschten Zeitpunkt und/oder nicht in der gewünschten Menge und/oder nicht zum erhofften Preis gehandelt werden können.

  • Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:

  • Cloud-Service 1.1. SAP Analytics Cloud ist in den folgenden Editionen verfügbar: SAP Analytics Cloud für Planung, Professional Edition; SAP Analytics Cloud für Planung, Standard Edition; und SAP Analytics Cloud für Business Intelligence. Die in jeder dieser Editionen sowie für bestimmte Rechenzentrumsstandorte enthaltenen Funktionen sind in der Funktionsumfangsbeschreibung in der Dokumentation beschrieben. Jede Edition muss gesondert in einer Order Form vereinbart werden. Für die Zwecke dieser Ergänzenden Bedingungen bezeichnet Cloud Service die Editionen, die in einer Order Form festgelegt sind. 1.2. Der Auftraggeber kann für SAP Analytics Cloud Vereinbarungen über private und öffentliche Test-Tenants (jeweils ein „Test-Tenant“) treffen. Test-Tenants dürfen nur für nicht produktive Tests und nicht mit personenbezogenen Daten genutzt werden. 1.3. SAP Analytics Cloud, Embedded Edition wird dem Auftraggeber gemäß dem Cloud-Enterprise-Agreement- Modell bereitgestellt, das einer separaten Vereinbarung und Vergütung unterliegt, und ist ein In Frage kommender Cloud Service. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, umfassen Verweise auf Cloud Services oder SAP Analytics Cloud in diesen Ergänzenden Bedingungen nicht SAP Analytics Cloud, Embedded Edition.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.