Serviceart naked DSL Business Musterklauseln

Serviceart naked DSL Business. Das Service umfasst den naked DSL-Zugang von einem Endkunden in den DSL- Ausbaugebieten der A1 zu einem Übergabepunkt als komplettes Internet Zubringer Service, welches mit der gemäß Tabelle 3 maximalen Datenübertragungskapazität zu verwenden ist. Bei diesem Service ist keine Sprachtelefonie (in Form einer Kombination mit den Sprachtelefoniediensten POTS und ISDN von A1) möglich. Die VoB-Option ist als Zusatzoption zu allen Profilen der Serviceart naked DSL Business kombinierbar. Die von A1 angebotenen Netzservicearten können bei der Bestellung am Frontend ausgewählt werden. Es wird das nochfolgend angeführte naked DSL Business Profil mit der jeweils angeführten Bandbreite (Down/Up) angeboten, sofern technisch und betrieblich verfügbar: 20480/4096 Das Profil naked DSL Business 20480/24096 steht nur an ausgewählten Standorten zur Verfügung und wird vorbehaltlich der technischen und betrieblichen Verfügbarkeit im Einzelfall angeboten und realisiert. Sofern aus technischen/betrieblichen Gründen erforderlich, kann die Upstreamgeschwindigkeit auch lediglich max. bis 2048 kbit/s betragen. Die konkrete Standortliste (Aufzählung der Vermittlungsstellen) findet sich im Anhang 11 (abrufbar über das Web-Frontend).
Serviceart naked DSL Business. Das Service umfasst den naked DSL-Zugang von einem Endkunden in den DSL- Ausbaugebieten der A1 Telekom Austria zu einem Übergabepunkt als komplettes Internet Zubringer Service, welches mit einer gemäß Anhang 2 max. Datenübertragungskapazität zu verwenden ist. Bei diesem Service ist keine Sprachtelefonie (in Form einer Kombination mit den Sprachtelefoniediensten POTS und ISDN der A1 Telekom Austria) möglich. Die von der A1 Telekom Austria angebotenen Netzservicearten können bei der Bestellung am Frontend ausgewählt werden.

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  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).