Sicherheitsleistung (zu §. 18 VOL/B) (1) Für die Vertragserfüllung kann eine Sicherheit in Höhe von 5 v.H. der Netto-Auftragssumme und für die Erfüllung von Mängelansprüchen eine Sicherheit in Höhe von 3 v. H. der Netto-Auftragssumme verlangt werden. Nach Feststellung der Abrechnungssumme ist diese maßgeblich. Sicherheitsbeträge werden auf volle 10,- Euro nach unten abgerundet. (2) Wird die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Zuschlagserteilung geleistet, so werden von jeder Abschlagszahlung 10 v.H. einbehalten, bis die entsprechende Höhe der Sicherheit erreicht ist. Werden Abschlagszahlungen nicht geleistet, so wird der Sicherheitsbetrag von der Abrechnungssumme einbe- halten. (3) Die Sicherheit wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche freigegeben, wenn während dieser Frist keine Mängel festgestellt werden. Werden vor Ablauf der Frist Mängel festgestellt, so bleibt die Sicherheit bis zur Beseitigung der Mängel gesperrt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen
Sicherheitsleistung (zu §. 18 VOL/B)
(1) Für die Vertragserfüllung kann eine Sicherheit in Höhe von 5 v.H. der Netto-Auftragssumme und für die Erfüllung von Mängelansprüchen eine Sicherheit in Höhe von 3 v. H. der Netto-Netto- Auftragssumme verlangt werden. Nach Feststellung der Abrechnungssumme ist diese maßgeblichmaß- geblich. Sicherheitsbeträge werden auf volle 10,- Euro nach unten abgerundet.
(2) Wird die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Zuschlagserteilung geleistet, so werden von jeder Abschlagszahlung 10 v.H. einbehalten, bis die entsprechende Höhe der Sicherheit erreicht ist. Werden Abschlagszahlungen nicht geleistet, so wird der Sicherheitsbetrag von der Abrechnungssumme einbe- halteneinbehalten.
(3) Die Sicherheit wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche freigegeben, wenn während dieser Frist keine Mängel festgestellt werden. Werden vor Ablauf der Frist Mängel festgestellt, so bleibt die Sicherheit bis zur Beseitigung der Mängel gesperrt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Sicherheitsleistung (zu §. 18 VOL/B)
(1) Für Ist für die Vertragserfüllung kann Ausführung der Verträge und die Durchsetzung von Mängelansprüchen eine Sicherheit in Höhe von vereinbart, so be- trägt sie 5 v.H. der Netto-Auftragssumme und für die Erfüllung von Mängelansprüchen eine Sicherheit in Höhe von 3 v. H. der Netto-Auftragssumme verlangt werdenAbrechnungssumme. Nach Feststellung der Abrechnungssumme ist diese maßgeblich. Sicherheitsbeträge Sicherheitsbe- träge werden auf volle 10,- 10,-- Euro nach unten abgerundet.
(2) Wird die Sicherheit nicht binnen 18 12 Werktagen nach Zuschlagserteilung geleistet, so werden von jeder Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung 10 v.H. einbehalten, bis die entsprechende Höhe 5 v.H. der Sicherheit Ge- samtabrechnungssumme erreicht istsind. Werden Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen nicht geleistet, so wird der Sicherheitsbetrag Sicherheits- betrag von der Abrechnungssumme einbe- halteneinbehalten.
(3) Die Sicherheit wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche freigegeben, wenn während dieser Frist keine Mängel der Leistungen festgestellt werden. Werden vor Ablauf der Frist Mängel festgestellt, so bleibt die Sicherheit bis zur Beseitigung der Mängel gesperrt.
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Sicherheitsleistung (zu §. 18 VOL/B)
(1) Für Ist für die Vertragserfüllung kann Ausführung der Verträge und die Durchsetzung von Mängelansprüchen eine Sicherheit in Höhe von vereinbart, so be- trägt sie 5 v.H. der Netto-Auftragssumme und für die Erfüllung von Mängelansprüchen eine Sicherheit in Höhe von 3 v. H. der Netto-Auftragssumme verlangt werden. Nach Feststellung der Abrechnungssumme ist diese maßgeblichVertragssumme. Sicherheitsbeträge werden auf volle 10,- 10,-- Euro nach unten abgerundet.
(2) Wird die Sicherheit nicht binnen 18 12 Werktagen nach Zuschlagserteilung geleistet, so werden von jeder Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung 10 v.H. einbehalten, bis die entsprechende Höhe 5 v.H. der Sicherheit Ge- samtauftragssumme erreicht istsind. Werden Abschlagszahlungen Abschlags- zahlungen nicht geleistet, so wird der Sicherheitsbetrag von der Abrechnungssumme einbe- halteneinbehalten.
(3) Die Sicherheit wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche freigegeben, wenn während dieser Frist keine Mängel der Leistungen festgestellt werden. Werden vor Ablauf der Frist Mängel festgestellt, so bleibt die Sicherheit bis zur Beseitigung der Mängel gesperrt.
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Samples: Hamburgische Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen (Hmbzvb Vol/B)