Sicherung gegen Rückstau Musterklauseln

Sicherung gegen Rückstau. (1) Die Sicherung des Grundstücks gegen Rückstau obliegt dem Anschlussnehmer. Für Schä- den durch Rückstau haftet der VKWA nicht.
Sicherung gegen Rückstau. 1. Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Regenwasserabläufe usw. müs- sen gemäß DIN 1986 gegen Rückstau abgesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dau- ernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.
Sicherung gegen Rückstau. Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, z. B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dgl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücks- entwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstücksei- gentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.
Sicherung gegen Rückstau. Ablaufstellen, die tiefer als die Straßen- bzw. Geländeoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Anschlussberechtigten auf eigene Kosten gegen Rückstau gesichert werden.. Schmutzwasser, das unterhalb der Rückstauebene anfällt, ist der öffentlichen Kanalisation über eine automatisch arbeitende Hebeanlage rückstaufrei zuzuführen. Im Übrigen hat der Anschlussberechtigte generell für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.
Sicherung gegen Rückstau. Die Grundstückseigentümer haben ihre Grundstücke gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen zu schützen. Die Rückstauebene liegt, soweit die HSE nicht für einzelne Netzabschnitte andere Werte öffentlich bekannt geben, in der Regel 5 cm über der Höhe der Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstück. Soweit erforderlich, ist das Abwasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage in das Entwässerungsnetz zu heben. Die Grundstücksentwässerungsanlagen, die unter der Rückstauebene liegen, sind nach Maßgabe der DIN 12056 zu sichern. Einzelne, selten benutzte Entwässerungseinrichtungen in tief liegenden Räumen sind durch Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf geöffnet werden und sonst dauernd geschlossen zu halten. In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzuführen oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern.
Sicherung gegen Rückstau. Die Grundstückseigentümer oder Eigentümerinnen haben ihre Grundstücke gegen Rückstau aus den zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlagen zu schützen. Die Rückstauebene liegt, soweit die Gemeinde nicht für einzelne Netzabschnitte andere Werte öffentlich bekannt gibt, in der Regel in Höhe der Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstück zuzüglich 10 cm. Soweit erforderlich, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage in das Entwässerungsnetz zu heben. Die Grundstücksentwässerungsanlagen, die unter der Rückstauebene liegen, sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sichern. Einzelne, selten benutzte Entwässerungseinrichtungen in tief liegenden Räumen sind durch Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf geöffnet werden und sonst dauernd geschlossen zu halten sind. In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzuführen oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern.
Sicherung gegen Rückstau. (1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Abwasseranlagen hat sich jede/r Grundstückseigentümer/in selbst zu schützen. Aus Schäden, die durch Rückstau entstehen, kön- nen Ersatzansprüche gegen die Wolfsburger Entwässerungsbetriebe nicht hergeleitet werden. Der/Die Grundstückseigentümer/in hat die Wolfsburger Entwässerungsbetriebe außerdem von Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten.

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