Sickerwasser- und Oberflächenwasserentsorgung Musterklauseln

Sickerwasser- und Oberflächenwasserentsorgung. 10.1.4.1 Die Kompostierflächen, sowie die Entwässerungsanlagen (Rohrleitungen, Kontroll- schacht, Sammelbecken) sind dicht und beständig gegen die anfallenden Sicker- wässer auszuführen. Die Dichtheitsnachweise von Rohrleitungen und Sammel- schächten sind dem Landratsamt vor Inbetriebnahme vorzulegen. 10.1.4.2 Durch geeignete Maßnahmen (z.B. seitliche Aufkantung der Mieten) ist sicherzu- stellen, dass Sickerwasser nicht in das Erdreich abfließen kann. 10.1.4.3 Der Boden im Bereich des Kompostier- bzw. Anlieferungsbereichs ist mit einem gleichmäßigen Gefälle zu den Entwässerungseinrichtungen auszubilden. 10.1.4.4 Niederschlags- und Sickerwässer aus den Mieten sind über ein Drainagesystem einem ausreichend bemessenen Sammelbecken zuzuführen. Das Becken ist in re- gelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Entleerung sollte möglichst häufig er- folgen, damit bei verstärktem Wasseranfall das Aufnahmevolumen voll genutzt werden kann. Eine Entleerung ist jedoch spätestens dann erforderlich, wenn das Becken zu zwei Drittel gefüllt ist. 10.1.4.5 Die Einleitung von Sickerwasser in die örtliche Kanalisation, den Vorfluter oder die Versickerung in den Untergrund ist unzulässig. Hinweis: 10.1.4.6 Bei der Ausbringung des Sickerwassers auf landwirtschaftliche Flächen ist zur Ver- meidung von Bodenverschlämmung und Grundwassereinträgen die Einzelabgabe auf 50 m³/ha zu begrenzen. 10.1.4.7 Bei der Ausbringung ist eine gleichmäßige Verteilung sicherzustellen und die Auf- nahmefähigkeit der Böden im Sinne der Düngeverordnung zu beachten. 10.1.4.8 Die Nährstofffrachten sind insbesondere bei größeren Jahresmengen bei der Dün- gebedarfsermittlung zu berücksichtigen.

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  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

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