Sind weitere Ausschlüsse möglich? Musterklauseln

Sind weitere Ausschlüsse möglich?. Ausschlüsse von Anbauflächen a) Der Versicherungsort kann von uns eingegrenzt werden, indem be- stimmte Anbauflächen von der Versicherung ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss kann für die Dauer des Versicherungsvertrages oder für eine Versicherungsperiode erfolgen. Wir können die Anbau- fläche grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausschließen oder den Ausschluss auf einzelne versicherte Gefahren beschränken. In diesem Fall sind Kulturen, die auf solchen ausgeschlossenen Flä- chen angebaut werden, nicht bzw. nicht gegen alle Gefahren des Ver- sicherungspaketes versichert, selbst wenn Sie diese deklarieren. Als solche von der Versicherung ausgeschlossene Flächen gelten ins- besondere Anbauflächen, die Ȣ in Hochwasser- oder Überschwemmungsgebieten liegen; oder Ȣ von Sturmflut bedroht sind; oder Ȣ in Überlaufbecken oder Rückhaltebecken liegende Anbauflächen sowie solche, die in Deich- oder Dammvorgebieten liegen, wenn das Areal als Wasserauffangfläche oder als Notüberflutungsgebiet dient. b) Wir können ferner aus begründetem Anlass einzelne Anbauflächen oder Teile davon von der Versicherung ausschließen. Ein begründeter Anlass ist insbesondere gegeben, wenn Sie eine Anbaufläche entge- gen den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis bewirtschaften. Die Anbaufläche fällt zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Ausschluss erfah- ren haben, aus der Versicherung.
Sind weitere Ausschlüsse möglich?. Ausschlüsse von Anbauflächen

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

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  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.