Sitzplatzreservierung Musterklauseln

Sitzplatzreservierung. Sitzplätze können bis 48 Std. vor Abflug reserviert werden. Die Bearbeitung der Sitzplatzreservierung ist kostenpflichtig. Wir müssen darauf hinweisen, dass folgender Personenkreis, bedingt durch Sicherheitsauflagen der Behörden, nicht in der Exit- Reihe/Notausgänge (XL-Seats) sitzen darf: • Babys und Kinder unter 12 Jahre • Schwangere Frauen • Personen, die Tiere in der Kabine mitführen • körperlich und/oder geistig behinderte Menschen • Personen, die durch ihre Körpermaße, Krankheit oder aus Altersgründen eingeschränkt beweglich sind. Mit der Reservierung eines Sitzplatzes an einem der Notausgänge sichern Sie zu, dass die oben genannten Kriterien für Sie und die von Ihnen gebuchten Personen nicht zutreffen. Darüber hinaus müssen Sie bereit sein, dem Bordpersonal im Notfall behilflich zu sein. Dies setzt voraus, dass Sie den Anweisungen der Crew in deutscher oder englischer Sprache Folge leisten können. Sollte dies nicht der Fall sein, ist Condor berechtigt, der betreffenden Person einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungskosten besteht. Sollte eine anderweitige Zuweisung eines Sitzplatzes unter 01.08.2015 Seite 5 Condor AGB Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht möglich sein, hat Condor das Recht, die Beförderung insgesamt zu verweigern. Die Sitzplatzreservierung und die Kosten sind gültig vom letzten deutschen Flughafen bis zum ersten Auslandsflughafen und umgekehrt. Für Kinder im Alter von 2-11 Jahren zahlen Sie für eine Sitzplatzreservierung den Erwachsenentarif. Wir empfehlen eine rechtzeitige Anmeldung der Sitzplatzreservierung bis spätestens 48 Stunden vor Abflug. Die Reservierung können Sie auch nach Ihrer Buchung oder bei Buchung einer Pauschalreise bei uns vornehmen. Für Gäste der Condor Business und der Premium Class ist die Sitzplatzreservierung inklusive und wird, sofern verfügbar, ohne zusätzliche Gebühr angeboten. Bei einem Flugzeugmuster-Wechsel kann Ihre Sitzplatzreservierung leider nicht berücksichtigt werden. Die Entgelte für die Sitzplatzreservierungen sind der Internetseite von Condor (xxx.xxxxxx.xxx) zu entnehmen. Wenn die Beförderung von einem Code Share-Partner durchgeführt wird, gelten die Besonderheiten gemäß Ziffer 1.2. der AGB, wonach es zu Abweichungen in den Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft von den vorliegenden AGB kommen kann.
Sitzplatzreservierung. Auf einigen Lufthansa Flügen steht Ihnen die Möglichkeit der vorherigen Sitzplatzreservierung zur Verfügung. Im Rahmen dieses Services können Sie – soweit verfügbar – eine bestimmte Sitzplatzkategorie (Gang-, Fenster- oder Mittelplatz, Sitzplatz mit mehr Beinfreiheit, Sitzplatz in der bevorzugten Zone) wählen. Eine Verpflichtung zur (kostenpflichtigen) Sitzplatzreservierung besteht nicht. Wenn Sie einen Sitzplatz für einen Flug reservieren, der im Rahmen einer sog. Codesharing Vereinbarung von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt wird als der, bei der Sie Ihren Flug gebucht haben, beachten Sie bitte, dass es hierdurch zum Abschluss eines separaten Vertrages zwischen Ihnen als Fluggast und der ausführenden Fluggesellschaft kommt. Dieser Vertrag ist rechtlich unabhängig von Ihrer bestehenden Flugbuchung. Sitzplatzreservierungen auf Codesharing-Flügen, die von Lufthansa durchgeführt werden, sind online nur für Interkontinentalflüge buchbar. Falls Sie eine Sitzplatzreservierung auf einem Kontinentalflug buchen wollen, welcher von Lufthansa unter einer Marketing-Flugnummer durchgeführt wird, wenden Sie sich bitte an das Lufthansa Service Center.
Sitzplatzreservierung. Das Angebot der Sitzplatzreservierung ist ein zusätzlicher Service der Start Unterelbe auf der Linie RE5 „Un- terelbe zwischen Hamburg Hbf und Cuxhaven (KBS 121). Bitte haben Sie im Zug zur Sicherheit immer den Ausdruck Ihrer Online-Reservierung bei sich. Weitere Informationen und Anmeldung auf xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx
Sitzplatzreservierung. Auf vielen Flügen kann bis 5 Stunden vor dem geplanten Abflug eine Sitzplatzreservierung gegen Zahlung einer nicht erstattungsfähigen Bearbeitungsgebühr online bei der Buchung oder telefonisch im TUI fly-Servicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) vorgenommen werden. Die Bearbeitungsgebühr gilt pro Person und Strecke. Nachfolgender Personenkreis darf bedingt durch Sicherheitsauflagen der Behörden nicht in den Notausgangsreihen sitzen: • Babys und Kinder unter 14 Jahren • Personen, die Tiere in der Kabine mitführen • werdende Mütter • körperlich und/oder geistig behinderte Personen • Personen, die durch ihre Körpermaße, Krankheit oder aus Altersgründen eingeschränkt beweglich sind • Begleitperson eines Passagiers, der in einer Notsituation auf Hilfe angewiesen ist (z.B. Kleinkind/Kind) • Personen, die weder die deutsche noch die englische Sprache verstehen, sprechen oder lesen können Darüber hinaus ist die Benutzung eines Verlängerungsgurtes (Extension-Belt) in den Notausgangsreihen nicht gestattet. Mit der Reservierung am Notausgang sichern Sie zu, dass diese Kriterien für Sie und die von Ihnen gebuchten Personen nicht zutreffen und Sie im Falle einer Notsituation die Kabinenbesatzung unterstützen. Sollte der gegenteilige Fall eintreffen, ist die Fluggesellschaft berechtigt, der/den betreffenden Person(en) ohne Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr einen anderen Sitzplatz zuzuweisen. Im Zweifelsfall trifft die Entscheidung das Besatzungspersonal.
Sitzplatzreservierung. Auf vielen Flügen kann bis 48 Std. vor dem geplanten Abflug eine Sitzplatzreservierung gegen Zahlung einer nicht erstattungsfähigen Bearbeitungsgebühr vorgenommen werden. Nachfolgender Personenkreis darf bedingt durch Sicherheitsauflagen der Behörden nicht in den Notaus- gangsreihen sitzen: • Babys und Kinder (bis einschl. 11 Jahre) • Personen, die Tiere in der Kabine mitführen, • werdende Mütter, • körperlich und/oder geistig behinderte Personen, • Personen, die durch ihre Körpermaße, Krankheit oder aus Altersgründen eingeschränkt beweglich sind. Mit der Reservierung am Notausgang sichern Sie zu, dass diese Kriterien für Sie und die von Ihnen gebuch- ten Personen nicht zutreffen. Sollte dies doch der Fall sein, ist die Fluggesel lschaft berechtigt, der/den betref- fenden Person/en ohne Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr einen and eren Sitzplatz zuzuweisen. Im Zweifel trifft die Entscheidung das Besatzungspersonal. Die Beförderung von Kleinkindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr ist in der Regel zu einem reduzierten Kleinkindtarif gem. Angebot möglich, soweit die Beförderung des Kleinkindes angemeldet wurde. Maßgeblich zur Feststellung des Alters ist der Zeitpunkt des Antritts des Fluges, bei Hin- und Rückflügen ist maßgeblich das Alter bei Antritt des Rückfluges. Jeder Erwachsene darf nur ein Klei nkind begleiten. Für die Beförderu ng eines Kleinkindes unter 2 Jahren im Kindersitz muss ein Sitzplatz gebucht werden.

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  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.