Besondere Tarifbestimmungen Musterklauseln

Besondere Tarifbestimmungen. Beförderungswege, Frachten Abschnitt 1 – Beförderungswege Abschnitt 2 – Frachtentafeln Abschnitt 3 – Nebengebührentarif Abschnitt 4 – Besondere Entgelte
Besondere Tarifbestimmungen. 1 – Leere Wagen, die von den Beförderern eingestellt werden Für Wagen, die von den Beförderern eingestellt sind, von und nach Reinigungs- und Reparaturwerkstätten, erfolgt die Frachtberechnung wie in Abschnitt 3, §2, genannt. § 2 – Wagen, die von Kunden eingestellt werden 1. Diese Bestimmungen gelten für Wagen, die bei den Beförderern nach den von ihnen festgesetzten Bedingungen eingestellt sind.
Besondere Tarifbestimmungen. Die in Abschnitt II. 2. geregelten Tarifbestimmungen der Start Unterelbe sind als besondere Tarifbestim- mungen vorrangig gegenüber den Tarifbestimmungen eines Verkehrsverbundes oder einer Tarifgemeinschaft.
Besondere Tarifbestimmungen. 5 Frachtberechnung, wenn der Kunde den Wagen für die Beförderung stellt 1. Diese Bestimmungen gelten für Wagen die durch den Kunden gestellt werden und die nach den geltenden Vorschriften für den internationalen Verkehr zugelassen sind. 2. Für beladene Güterwagen, die vom Kunden gestellt werden, wird die Fracht nach den Bestimmungen des Teil III, Abschnitt 3, berechnet und mit dem Koeffizienten 0,85 multipliziert (Gewährung einer Vergütung von 15%). Bei der Preisbildung werden die Wagenvorhaltekosten sowie die geplanten Leerläufe berücksichtigt. § 6 Beförderung von leeren Wagen als Beförderungsmittel nach CUV 1. Diese Bestimmungen gelten für Güterwagen die nach den geltenden Vorschriften für den internationalen Verkehr zugelassen sind. 2. Für die Beförderung von leeren Güterwagen ist eine der folgenden NHM-Positionen, je nach zutreffender Transportart, im CUV-Wagenbrief bzw. im CIM-Frachtbrief einzutragen: 9921.00 Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel mit 2 Achsen, leer, sng
Besondere Tarifbestimmungen. Eintritt / Austritt / nicht beanspruchte Dienstleistungen Für den Ein- und Austrittstag werden der volle Tarif für die Miete und Dienstleistungspauscha- len verrechnet. Für nicht eingenommene Mahlzeiten oder nicht beanspruchte Dienstleistungen, die in der Pau- schale enthalten sind, erfolgen keine Gutschriften. Kein Eintritt Treten nach dem Vertragsabschluss schwerwiegende Veränderungen vor allem in pflegerischen oder medizinischen Belangen ein, die einen Eintritt verunmöglichen, sind bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses die Kosten für 1 Monatsmiete zu tragen.
Besondere Tarifbestimmungen. Eintritt / Austritt / nicht beanspruchte Dienstleistungen Für den Ein- und Austrittstag wird der volle Tarif der Wohnungs- und Dienstleistungspauschale sowie allenfalls weiterer Pauschalen verrechnet. Für nicht eingenommene Mahlzeiten oder nicht beanspruchte Dienstleistungen, die in der Dienstleistungspauschale enthalten sind, erfolgen keine Gutschriften. Kein Eintritt Treten nach dem Vertragsabschluss schwerwiegende Veränderungen vor allem in pflegerischen oder medizinischen Belangen ein, die einen Eintritt verunmöglichen, sind bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses eine Wohnungspauschale sowie eine Dienstleistungspauschale geschul- det. Liegt kein ärztliches Zeugnis vor oder/und sind keine triftigen Gründe vorhanden, ist die Wohnung ordnungsgemäss zu kündigen (Ziffer 6.2).

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  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Übergangsbestimmungen Die Erzeuger, deren Rebflächen nicht in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Traubenerzeugungsgebiet liegen, die aber bislang rechtmässig die AOC Genève verwendet haben, dürfen diese bis zum Jahrgang 2013 weiter in Anspruch nehmen und die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis zur Ausschöpfung der Bestände ver- marktet werden. A. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Schweiz und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union 1. Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). 2. Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25). 3. Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtli- nie 92/11/EWG des Rates vom 11. Xxxx 1992 (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32). 4. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dür- fen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13); berichtigt im ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33, im ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und im ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66 (Die Berichtigungen betreffen nicht die deutsche Fas- sung). 5. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1), berichtigt im ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22). 6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Xxxx 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Wer- bung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Re- gelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand