Sitzung des Gemeinderates Musterklauseln

Sitzung des Gemeinderates. Am Xxxxxxx, 27. Februar 2009 um 20.00 Uhr findet im Rathaus eine Sitzung des Gemeinderates statt. Top 1: Konjunkturpaket, Maßnahmenkatalog Top 2: Nutzungsverordnung für Gartenbesitzer im landschaftsgeschützten Wiesental Top 3: Friedhofsgestaltung Top 4: Antrag des FFC Top 5: 700-jähriges Jubiläum der Partnergemeinde Höckendorf Top 6: Mitteilungen und Anfragen Xxxxxx Xxxxxxxxxx Ortsbürgermeister Ortsbürgermeisterin Xxx Xxxxxx-Xxxxxx Montag 8.30 - 11.30 Uhr Donnerstag 18.00 - 19.00 Uhr und nach Vereinbarung Öffnung der Verwaltung: Montag: 8.30 - 11.30 Uhr Donnerstag: 16.30 - 19.00 Uhr Xxxxxxx, Xxxxxxxxxx 0 Telefon 0 67 34 / 3 25 Fax: 0 67 34 / 64 38 Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 2. Februar 2009 über die Einreichung von Wahlvor- schlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
Sitzung des Gemeinderates. Am 15. Oktober 2009 findet um 20 Uhr im Rathaus eine Sitzung des Gemeinderates statt.
Sitzung des Gemeinderates. Am Donnerstag, den 11. August um 20.00 Uhr, findet im Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche Sit- zung des Ortsgemeinderats statt, zu der wir Sie hier- mit einladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil:
Sitzung des Gemeinderates. Am Donnerstag, 27. 11. 2008 um 20.00 Uhr, findet im Rathaus eine Sitzung des Gemeinderates statt. Nach der Übergabe eines Weihnachtsbaumes wäh- rend der Einwohnerfragestunde sind in der Tages- ordnung u.a. folgende Punkte vorgesehen: Offenlegung des Vorhaben- und Erschließungspla- nes „Ehem. Bahnhof“ (ehem. „Family Shop“); Gar- tengestaltung Kita „Kunterbunt“;
Sitzung des Gemeinderates. Am Mittwoch, den 20. Oktober um 19.00 Uhr, findet im Gemeindehaus (ehemaliger Schulsaal) eine Sit- zung des Gemeinderates statt.
Sitzung des Gemeinderates. Am Mittwoch, den 13. Oktober 2010 um 18.30 Uhr, findet im Rathaus eine nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates statt. gez. Dr. X. Xxx Ortsbürgermeister Nichtamtlicher Teil Kultur - Sport - Vereinsleben Bornheim: So., 9 Uhr, Gottesdienst. Flonheim: So., 10.10 Uhr, Gottesdienst. Framersheim: Sa., 18.30 Uhr, Gottesdienst. Ev. Posaunenchor und anschließendem Beisammensein bei Kaffee und Kuchen. „KrabbelBabbel“ für Eltern mit Kindern von 0-3 J., Kontakt X. Xxxxxxx, Tel. 06732/0000000; Jugendkreis, Kontakt, Tel. 06732/938995; Seniorentreff, Fr. 15 Uhr (14-tägig; in den ungerade Wochen); Biblischer Unterricht, Fr. 17 Uhr; Kleingrup- pen/Hauskreise in Partenheim, Saulheim und Wörrstadt. Fahrdienste z. d. Veran- staltungen nach Absprache. Infos bei Gemeinschaftspastor Xxxxxxxx Xxxxxxx, Tel. 06732/62549. Termine im Internet: xxx.xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx In der Zeit vom 15. - 29. Oktober 2010 werden im Rahmen der Jahresabrech- nung 2010 alle im EWG-Versorgungs- gebiet installierten Strom-, Gas- und Wasserzähler abgelesen. „Wir haben dieses Jahr erneut die Fir- ma MSG mit der Ablesung beauftragt. Die eingesetzten Ableserinnen / Able- ser können sich selbstverständlich aus- weisen“, erläutert der Geschäftsführer. Die EWG Alzey bittet ihre Kunden dar- um, die Zähler mühelos zugänglich zu machen. „Sollte jemand in der fragli- chen Zeit verreist sein, bitten wir um Nachricht. Wir werden die Ablesung dann im Interesse unserer Kunden zu einem früheren Zeitpunkt vorneh- men“, so Xxxxxxxx. „Alle Zählerstände, die uns nicht am 2. November 2010 vorliegen, müssen geschätzt werden“, erklärt Xxxxxxxx abschließend. Wer seine Zähler selbst ablesen will, kann die Zählerstände vom 15. - 29. Oktober 2010 entweder telefonisch unter der gebührenfreien EWG-Hotline 0800 / 5523255 durch- geben oder unter xxx.xxx-xxxxx.xx online eingeben. Wichtiger Tipp: Für alle Gartenbesitzer mit Wasseran- schluss. Die EWG empfiehlt, vor Frostbeginn die Wasserzähler in den Schächten sachgerecht einzuwintern. Dabei dürfen die Wasserzähler auf keinen Fall ausgebaut werden. Even- tuell auftretende Frostschäden infolge mangelhafter Einwinterung gehen zu Lasten des Gartenbesitzers.

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  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.