SITZUNGEN UND BESCHLUSSFASSUNG DES AUFSICHTSRATS. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einberufen, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet wer- den. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel erfol- gen. Der Vorsitzende kann diese Frist in drin- genden Fällen abkürzen und die Sitzung mündlich oder fernmündlich einberufen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Einberufung des Aufsichtsrats die gesetzlichen Bestim- mungen sowie die Regelungen der Ge- schäftsordnung für den Aufsichtsrat. § 14
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Samples: Articles of Association, Articles of Association, Articles of Association
SITZUNGEN UND BESCHLUSSFASSUNG DES AUFSICHTSRATS. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einberufen, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet wer- den. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel erfol- gen. Der Vorsitzende kann diese Frist in drin- genden Fällen abkürzen und die Sitzung mündlich oder fernmündlich einberufen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Einberufung des Aufsichtsrats die gesetzlichen Bestim- mungen sowie die Regelungen der Ge- schäftsordnung für den Aufsichtsrat. § 14.
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SITZUNGEN UND BESCHLUSSFASSUNG DES AUFSICHTSRATS. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einberufen, wobei wo- bei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet wer- denwerden. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher ge- bräuchlicher Kommunikationsmittel erfol- generfolgen. Der Vorsitzende kann diese Frist in drin- genden dringen- den Fällen abkürzen und die Sitzung mündlich münd- lich oder fernmündlich einberufen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Einberufung des Aufsichtsrats Auf- sichtsrats die gesetzlichen Bestim- mungen Bestimmungen sowie die Regelungen der Ge- schäftsordnung Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat. § 14.
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