Common use of Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven Clause in Contracts

Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Zuteilung der Bewertungsreserven nach Nummer 2.3 erfolgt • bei Rentenbeginn oder • bei Abruf unter der Voraussetzung, dass entweder die Hälfte der Ansparphase oder mindestens 15 Versicherungsjahre abgelaufen sind, oder • bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, sofern eine Hin- terbliebenenrente nach Abschnitt B Nummer 2.11 zu erbringen ist mindestens in Höhe eines Sockelbetrags. Der Sockelbetrag wird in Prozent des Bemessungsguthabens Ihres Versi- cherungsvertrags bemessen. Versicherungsjahre, für die eine Tranche vereinbart war, werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Abruf wird der Sockelbetrag um die restlichen Jahre bis zum Renten- beginn abgezinst. Die Prozentsätze für den Sockelbetrag und die Abzinsung werden jährlich neu festgesetzt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.

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Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Zuteilung der Bewertungsreserven nach Nummer 2.3 erfolgt • bei Rentenbeginn bzw. Kapitalabfindung oder • bei Kündigung unter der Voraussetzung, dass entweder die Hälfte der Ansparphase oder mindestens 15 Versicherungsjahre abgelau- fen sind, oder • bei Abruf unter der Voraussetzung, dass entweder die Hälfte der Ansparphase oder mindestens 15 Versicherungsjahre abgelaufen sind, oder • bei Beendigung des Versicherungsvertrags durch Tod der versicherten versicher- ten Person vor Rentenbeginn, sofern eine Hin- terbliebenenrente nach Abschnitt B Nummer 2.11 zu erbringen ist Rentenbeginn mindestens in Höhe eines Sockelbetrags. Der Sockelbetrag wird in Prozent des Bemessungsguthabens Ihres Versi- cherungsvertrags bemessen. Versicherungsjahre, für die eine Tranche vereinbart war, werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Kündigung oder bei Abruf wird der Sockelbetrag um die restlichen Jahre bis zum Renten- beginn Rentenbeginn abgezinst. Die Prozentsätze für den Sockelbetrag und die Abzinsung werden jährlich neu festgesetzt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.

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Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Zuteilung der Bewertungsreserven nach Nummer 2.3 erfolgt • bei Rentenbeginn oder • bei Abruf unter der Voraussetzung, dass entweder die Hälfte der Ansparphase oder mindestens 15 Versicherungsjahre abgelaufen sind, oder • 2.7 er- folgt bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, sofern so- fern eine Hin- terbliebenenrente Hinterbliebenenrente nach Abschnitt B Nummer 2.11 2.8 zu erbringen ist mindestens ist, oder bei Erreichen des Rentenbeginns min- destens in Höhe eines Sockelbetrags. Der Sockelbetrag wird in Prozent des Bemessungsguthabens Ihres Versi- cherungsvertrags bemessenmit dem zum Zeitpunkt der Zuweisung festgelegten, nach abgelaufenen Versicherungsjahren gestaf- felten, Prozentsatz am Deckungskapital der Bonusrenten be- messen. Versicherungsjahre, für die eine Tranche vereinbart war, und die Überschüsse, die während dieser Zeit zugewiesen wur- den, werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Abruf wird der Sockelbetrag um die restlichen Jahre bis zum Renten- beginn abgezinst. Die Prozentsätze für den Sockelbetrag und die Abzinsung werden jährlich neu festgesetzt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.

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Samples: www.continentale.info