Sofortleistung für Schwerverletzte. 2.2.2.1 Die vereinbarte Übergangsleistung wird unabhängig von vorgenannten Voraussetzungen bereits dann gezahlt, wenn die versicherte Person durch einen Unfall eine der folgenden schweren Verletzungen erleidet: a) Querschnittslähmung durch Schädigung des Rückenmarks b) Amputation von mindestens einem ganzen Fuß oder einer ganzen Hand c) Schädelhirnverletzung mit einer zweifelsfrei nachgewiesenen Hirn- prellung (Kontusion) oder Hirnblutung d) schwere Mehrfachverletzung entweder Frakturen von zwei langen Röhrenknochen an zwei verschiedenen Gliedmaßen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unter- xxxxxxxx) oder gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder eine Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: − Fraktur eines langen Röhrenknochens an Armen oder Beinen − Fraktur des Beckens − Fraktur der Wirbelsäule − gewebezerstörender Schaden an einem inneren Organ e) Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30 Pro- zent der Körperoberfläche f) Erblindung auf beiden Augen und nicht innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall verstirbt. 2.2.2.2 Der Anspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres nach dem Unfall.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung, Gruppen Unfallversicherung
Sofortleistung für Schwerverletzte. 2.2.2.1 2.3.2.1 Die vereinbarte Übergangsleistung wird unabhängig von vorgenannten Voraussetzungen bereits dann gezahlt, wenn die versicherte Person durch einen Unfall eine der folgenden schweren Verletzungen erleidet:
a) Querschnittslähmung durch Schädigung des Rückenmarks
b) Amputation von mindestens einem ganzen Fuß oder einer ganzen Hand
c) Schädelhirnverletzung mit einer zweifelsfrei nachgewiesenen Hirn- prellung Hirnprellung (Kontusion) oder Hirnblutung
d) schwere Mehrfachverletzung entweder Frakturen von zwei langen Röhrenknochen an zwei verschiedenen Gliedmaßen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unter- xxxxxxxxOber-/Unterschenkel) oder gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder eine Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: − – Fraktur eines langen Röhrenknochens an Armen oder Beinen − – Fraktur des Beckens − – Fraktur der Wirbelsäule − – gewebezerstörender Schaden an einem inneren Organ
e) Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30 Pro- zent Prozent der Körperoberfläche
f) Erblindung auf beiden Augen und nicht innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall verstirbt. 2.2.2.2 Augen
2.3.2.2 Der Anspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres nach dem Unfall.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Sofortleistung für Schwerverletzte. 2.2.2.1 Die vereinbarte Übergangsleistung wird unabhängig von vorgenannten Voraussetzungen bereits dann gezahlt, wenn die versicherte Person durch einen Unfall eine der folgenden schweren Verletzungen erleidet:
a) Querschnittslähmung durch Schädigung des RückenmarksRücken- marks
b) Amputation von mindestens einem ganzen Fuß oder einer ganzen Hand
c) Schädelhirnverletzung mit einer zweifelsfrei nachgewiesenen Hirn- prellung nachge- wiesenen Hirnprellung (Kontusion) oder Hirnblutung
d) schwere Mehrfachverletzung Mehrfachverletzung, entweder Frakturen von zwei langen Röhrenknochen an zwei verschiedenen Gliedmaßen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unter- xxxxxxxxOber-/Unterschenkel) oder gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder eine Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: − - Fraktur eines langen Röhrenknochens an Armen oder Beinen − - Fraktur des Beckens − - Fraktur der Wirbelsäule − - gewebezerstörender Schaden an einem inneren Organ
e) Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30 Pro- zent Prozent der Körperoberfläche
f) Erblindung auf beiden Augen und nicht innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall verstirbt. .
2.2.2.2 Der Anspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres nach dem Unfall.
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Samples: Versicherungs Bedingungen Für Den Gruppenunfallvertrag