Software und Professional Services Musterklauseln

Software und Professional Services. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich in der Bestellung anders vereinbart, obliegt der Ort der Leistungserbringung für Leistungen, die nicht an eine physische Lieferung bzw. persönliche Anwesenheit gebunden sind (z.B. Softwareentwicklung, Betrieb der zentralen Systeme, etc.), A1. Soweit für Software und Professional Services ein projektbezogenes Liefer-, Implementierungs- und Abnahmeverfahren definiert wurde, gilt vorbehaltlich ausdrücklich abweichender individueller oder vorrangiger Regelungen Folgendes: Nach erfolgter Implementierung und Lieferung meldet A1 dem Kunden schriftlich das Vorliegen der Abnahmebereitschaft. Die Leistungen gelten mit vollständiger Leistungserfüllung und schriftlicher Abnahme der Leistung durch den Kunden oder nach Ablauf von 14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft als erbracht, sofern keine wesentlichen Mängel angezeigt werden. Ein wesentlicher Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn: » die Lösung in Verhalten und Umfang von der Leistungsbeschreibung maßgeblich abweicht » der vertraglich vereinbarten Nutzung der Lösung Rechte Dritter entgegenstehen Bei der Abnahme festgestellte Mängel müssen binnen angemessener Frist behoben werden. Nach Behebung der Mängel meldet A1 erneut Abnahmebereitschaft.