Lizenzrecht Musterklauseln

Lizenzrecht. Dem Kunden steht das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht für die Dauer des Vertragsverhältnisses zu, die ihm überlassenen Software-Produkte für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu nutzen. Der Kunde wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Software und Softwareunterlagen einschließlich der Vervielfältigungen auch in bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassungen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von A1, Dritten nicht bekannt werden. Es wird dem Kunden untersagt, ohne ausdrückliche Zustimmung von A1 die lizenzierte Software zu vervielfältigen, Programme zu ändern, zurückzuentwickeln, zurückzuübersetzen oder Teile herauszulösen. Bei Abruf lizenzierter Software Dritter ist der Kunde verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die ihm mit Abruf einsehbaren Lizenzbestimmungen einzusehen und einzuhalten. A1 haftet nicht für Ansprüche des Lizenzgebers bei Verletzung der Lizenzbestimmungen durch den Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, A1 in diesem Zusammenhang schad- und klaglos zu halten. Für vom Kunden abgerufene Software, etwa auch Public-Domain oder Shareware, die von A1 weder erstellt noch angeboten wird, übernimmt A1 keine Gewähr.
Lizenzrecht. Dem Kunden steht das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht für die Dauer des Vertragsverhältnisses zu, die ihm überlassenen Software-Produkte entsprechend den Leistungsbeschreibungen, sowie – abhängig von der Software – Nutzungs- und Lizenzbestimmungen Dritter, die Rechte an der Software haben, für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu nutzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Bestimmungen hat der Kunde A1 vollständig schad- und klaglos zu halten. Wenn nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung oder sonst vertraglich vereinbart, ist im Leistungsumfang von A1 nicht enthalten, dass die von A1 gelieferte Software mit fremder, nicht von A1 gelieferter Hardware zusammenarbeitet oder spezifischen Anforderungen des Kunden entspricht – ausgenommen handelsübliche Standardsoftware auf Basis der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Ist die Software auf einer Hardware vorinstalliert oder wird gemeinsam mit dieser geliefert, so ist das Nutzungsrecht auf die Nutzung der Software in Verbindung mit dieser Hardware beschränkt. Es wird dem Kunden untersagt, ohne ausdrückliche schriftlicher Zustimmung von A1, jedoch immer vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen, die lizenzierte Software zu vervielfältigen, Programme zu ändern, nach zu entwickeln, zurückzuübersetzen oder Teile herauszulösen. A1 haftet nicht für nicht von ihr durchgeführte Änderungen an der Software, Änderungen der notwendigen Systemeinstellungen oder Anwendungsfehler. Die Gewährleistung und Haftung ist auf reproduzierbare Mängel der Programmfunktionen beschränkt.
Lizenzrecht. Dem Kunden steht das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht für die Dauer des Vertragsverhältnisses zu, die ihm überlassenen Software-Produkte entsprechend den Leistungsbeschreibungen, sowie – abhängig von der Software – Nutzungs- und Lizenzbestimmungen Dritter, die Rechte an der Software haben, für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu nutzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Bestimmungen hat der Kunde A1 DIGITAL vollständig schad- und klaglos zu halten. Wenn nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung oder sonst vertraglich vereinbart, ist im Leistungsumfang von A1 DIGITAL nicht enthalten, dass die von A1 DIGITAL gelieferte Software mit fremder, nicht von A1 DIGITAL gelieferter Hardware zusammenarbeitet oder spezifischen Anforderungen des Kunden entspricht – ausgenommen handelsübliche Standardsoftware auf Basis der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Es wird dem Kunden untersagt, ohne ausdrückliche Zustimmung von A1 DIGITAL, jedoch immer vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen, die lizenzierte Software zu vervielfältigen, Programme zu ändern, nach zu entwickeln, zurückzuübersetzen oder Teile herauszulösen. A1 DIGITAL haftet nicht für nicht von ihr durchgeführte Änderungen an der Software, Änderungen der notwendigen Systemeinstellungen oder Anwendungsfehler. Die Gewährleistung und Haftung ist auf reproduzierbare Mängel der Programmfunktionen beschränkt.
Lizenzrecht. Der Kunde erwirbt das nicht übertragbare, nicht weiter lizenzierbare und nicht ausschließliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Services zu privaten Zwecken im vereinbarten Umfang und für die vereinbarte Dauer. Die Schutzrechte an den Services stehen Fingu oder deren Lizenzgebern zu. Der Kunde erhält sohin ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht, das zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzt ist.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.